Ihr Lieferant fordert Zahlung — dabei schuldet er Ihnen aus einem anderen Geschäft noch selbst Geld
Eine Rechnung flattert herein, das Zahlungsziel läuft, und der Absender pocht auf pünktliche Überweisung. Nur: Aus einer früheren Lieferung, einer mangelhaften Leistung oder einer offenen Gutschrift steht Ihnen gegen genau diesen Vertragspartner selbst noch Geld zu. Sie müssen dann nicht erst zahlen und dann monatelang Ihrem eigenen Geld hinterherlaufen. Mit der Aufrechnung räumen Sie beide Forderungen in einem Schritt gegeneinander auf; mit dem Zurückbehaltungsrecht halten Sie Ihre Leistung zurück, bis der andere liefert. Hier lesen Sie, wann diese Werkzeuge greifen, wie Sie sie formgerecht einsetzen — und wo eine Klausel im Kleingedruckten Ihnen die Aufrechnung verbauen will.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Aufrechnen können Sie, wenn beide Forderungen gegenseitig und gleichartig sind — meist Geld gegen Geld — und Sie Ihre eigene Forderung bereits fordern und die geforderte Leistung bewirken können (§ 387 BGB).
Die Aufrechnung wirkt erst, wenn Sie sie ausdrücklich erklären; die Erklärung darf nicht unter eine Bedingung oder Zeitbestimmung gestellt werden (§ 388 BGB).
Ist die Aufrechnung erklärt, gelten beide Forderungen, soweit sie sich decken, rückwirkend als in dem Zeitpunkt erloschen, in dem sie sich zur Aufrechnung geeignet gegenüberstanden (§ 389 BGB) — das kann laufende Zinsen und Verzug rückwirkend beenden.
Gesperrt ist die Aufrechnung unter anderem mit einer einredebehafteten Forderung (§ 390 BGB) und gegen eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 393 BGB); zusätzlich können AGB die Aufrechnung einschränken — aber nur in engen Grenzen (§ 309 Nr. 3 BGB).
Wollen Sie nicht endgültig verrechnen, sondern nur Druck aufbauen, halten Sie Ihre Leistung zurück, bis der andere seine erbringt (§ 273 BGB) — beim gegenseitigen Vertrag über die Einrede des nicht erfüllten Vertrags Zug um Zug (§ 320 BGB).
Typische Situationen
Der Lieferant mahnt — aus einem anderen Geschäft schuldet er Ihnen selbst
Die aktuelle Rechnung ist der Anlass, aber die Vorgeschichte ist eine andere: eine frühere Fehllieferung, eine nicht erstattete Gutschrift, ein von Ihnen verauslagter Betrag. Statt zu zahlen und dann Ihrer Gegenforderung hinterherzulaufen, rechnen Sie auf — und beide Positionen erlöschen, soweit sie sich decken. Entscheidend ist, dass Sie die Aufrechnung sauber erklären, nicht bloß im Kopf verrechnen.
Die Leistung des anderen ist mangelhaft — er will trotzdem volles Geld
Das Werk hat Mängel, die Lieferung ist unvollständig, und dennoch verlangt der Vertragspartner die volle Vergütung. Solange er seine Seite nicht ordentlich erfüllt hat, müssen Sie nicht vorleisten: Sie behalten Ihre Zahlung ganz oder teilweise zurück, bis nacherfüllt ist. Dieses Zug-um-Zug-Druckmittel ist oft wirksamer als jede Mahnung.
Im Vertrag steht ein Aufrechnungsverbot — und Sie sollen einfach zahlen
„Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig" — solche Klauseln sollen Sie zwingen, erst zu zahlen und Ihre Gegenforderung getrennt einzuklagen. Ob die Klausel wirklich hält, ist eine Frage des AGB-Rechts — und gerade bei mangelbezogenen Gegenansprüchen längst nicht ausgemacht.
Die Rechtslage in einfacher Sprache
Am Anfang der Aufrechnung steht die Aufrechnungslage. Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, kann jeder Teil seine Forderung gegen die des anderen aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (§ 387 BGB). Übersetzt für den Alltag heißt das: Die Forderungen müssen gegenseitig sein — jeder schuldet dem anderen —, sie müssen gleichartig sein — im Regelfall Geld gegen Geld —, Ihre eigene Gegenforderung muss fällig sein, und Ihre Hauptschuld, gegen die aufgerechnet wird, muss zumindest erfüllbar sein. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, greift die Aufrechnung nicht.
Liegt die Aufrechnungslage vor, geschieht trotzdem noch nichts von selbst. Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 388 Satz 1 BGB). Sie müssen also aktiv erklären, dass Sie aufrechnen — eine bloße innere Verrechnung genügt nicht. Und Vorsicht bei der Formulierung: Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird (§ 388 Satz 2 BGB). Wer „vorsorglich, falls das Gericht meine Gegenforderung bejaht" aufrechnet, riskiert, dass die Erklärung ins Leere geht. Die Prozesspraxis kennt hier zulässige Gestaltungen — im außergerichtlichen Schreiben aber gilt: klar und unbedingt erklären.
Die Wirkung der Aufrechnung ist ihr größter Vorteil, und sie wird regelmäßig unterschätzt. Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGB). Das ist Rückwirkung: Nicht der Tag Ihrer Erklärung zählt, sondern der frühere Tag, an dem sich beide Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Für Sie bedeutet das, dass Verzugszinsen und ein etwaiger Verzug für den erloschenen Teil rückwirkend ab diesem Zeitpunkt entfallen — Sie müssen nicht die Zinsen für die Zeit tragen, in der sich Ihre Forderung längst gegen die des anderen aufheben ließ.
Die Aufrechnung ist allerdings nicht in jeder Lage erlaubt. Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden (§ 390 BGB) — ist Ihre Gegenforderung etwa verjährt und beruft sich der andere darauf, scheitert die Aufrechnung mit ihr grundsätzlich. Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig (§ 393 BGB); wer also aus vorsätzlicher Schädigung schuldet, kann sich davon nicht durch Aufrechnung freizeichnen. Weitere Sperren betreffen beschlagnahmte Forderungen (§ 392 BGB) und unpfändbare Forderungen: Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen sie nicht statt (§ 394 Satz 1 BGB). Prüfen Sie deshalb vor jeder Aufrechnungserklärung, ob eine dieser Sperren greift.
Neben den gesetzlichen Sperren kann die Aufrechnung auch vertraglich eingeschränkt sein. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Bestimmung unwirksam, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen (§ 309 Nr. 3 BGB). Mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen dürfen Sie also stets aufrechnen — das lässt sich Ihnen im Kleingedruckten nicht nehmen. Ob eine Klausel darüber hinaus die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen wirksam ausschließt, hängt vom Einzelfall ab. Der Bundesgerichtshof hat ein solches Aufrechnungsverbot in einem Werkvertrag für unwirksam gehalten, weil es den Besteller zwingen kann, eine mangelhafte Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustehen; damit werde das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung unzumutbar aufgelöst (BGH, Urteil vom 07.04.2011 — VII ZR 209/07, noch zu § 9 AGBG; das AGB-Recht ist heute in §§ 307, 309 BGB geregelt). Ob Ihre konkrete Klausel hält, sollten Sie prüfen lassen, bevor Sie ihr folgen.
Wollen Sie nicht endgültig verrechnen, sondern nur den anderen zum Handeln zwingen, ist das Zurückbehaltungsrecht das Mittel der Wahl. Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, kann er die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (§ 273 Abs. 1 BGB). Anders als bei der Aufrechnung müssen die Forderungen nicht gleichartig sein — Geld gegen Herausgabe, Zahlung gegen Nacherfüllung — aber sie müssen aus demselben rechtlichen Verhältnis stammen, also einen inneren Zusammenhang haben. Das Zurückbehaltungsrecht ist eine Einrede: Es bringt Ihre Schuld nicht zum Erlöschen, sondern führt dazu, dass Sie nur Zug um Zug leisten müssen. Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist dabei ausgeschlossen (§ 273 Abs. 3 BGB).
Beim gegenseitigen Vertrag — Kauf, Werkvertrag, Dienstvertrag — steht Ihnen zusätzlich das schärfere Instrument zur Seite: die Einrede des nicht erfüllten Vertrags. Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, er ist zur Vorleistung verpflichtet (§ 320 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ist von der anderen Seite teilweise geleistet worden, kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen — insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils — gegen Treu und Glauben verstoßen würde (§ 320 Abs. 2 BGB). Bei kleinen Restmängeln dürfen Sie also nicht die gesamte Zahlung zurückhalten, wohl aber einen angemessenen Teil.
Praxis Zahlen Sie nie einfach „aus Trotz" nicht — das ist der Fehler, der Sie in den Verzug bringt, statt den anderen. Wer eine Gegenforderung hat, muss sie formgerecht ins Spiel bringen: die Aufrechnung ausdrücklich und unbedingt erklären (§ 388 BGB) oder das Zurückbehaltungsrecht ausdrücklich geltend machen (§§ 273, 320 BGB). Wer dagegen nur schweigt und nicht zahlt, gerät selbst in Verzug, schuldet Verzugszinsen und liefert dem anderen den Titel frei Haus. Der Unterschied zwischen „ich rechne auf" und „ich zahle nicht" ist der Unterschied zwischen Recht behalten und Recht verlieren.
Aufrechnung — beide Forderungen in einem Schritt aufräumen
Die Aufrechnung ist Ihr stärkstes Werkzeug, wenn Sie und Ihr Vertragspartner einander Geld schulden. Sie ersetzt zwei Zahlungswege durch einen und beendet den Streit über den sich deckenden Teil endgültig. Damit sie greift, müssen die Voraussetzungen der Aufrechnungslage vorliegen — und die Erklärung muss sitzen.
Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit
Beide müssen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind — im Geschäftsleben fast immer Geld gegen Geld (§ 387 BGB). Ihre Forderung gegen den anderen und dessen Forderung gegen Sie müssen sich also gegenüberstehen.
Fälligkeit Ihrer Gegenforderung, Erfüllbarkeit der Hauptforderung
Sie müssen Ihre eigene Forderung schon fordern („die ihm gebührende Leistung fordern") und die gegen Sie gerichtete Leistung bewirken dürfen („die ihm obliegende Leistung bewirken") können (§ 387 BGB). Eine noch nicht fällige Gegenforderung taugt nicht zur Aufrechnung.
Die Erklärung — klar und unbedingt
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil und ist unwirksam unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung (§ 388 BGB). Schreiben Sie ausdrücklich, dass und in welcher Höhe Sie aufrechnen — nicht bloß „wir verrechnen das".
Die Rückwirkung nutzen
Mit der Erklärung gelten beide Forderungen, soweit sie sich decken, rückwirkend als erloschen — und zwar zum Zeitpunkt der ersten Aufrechnungslage (§ 389 BGB). Für den erloschenen Teil entfallen Verzug und Zinsen rückwirkend; das kann bares Geld sparen.
Die Sperren vorher prüfen
Keine Aufrechnung mit einredebehafteter — etwa verjährter — Forderung (§ 390 BGB), keine gegen eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 393 BGB), keine gegen unpfändbare Forderungen (§ 394 BGB) und Grenzen bei beschlagnahmten Forderungen (§ 392 BGB). Prüfen Sie diese Ausschlüsse vor der Erklärung.
Ob die Aufrechnung in Ihrem Fall trägt, hängt an der genauen Konstellation Ihrer beiden Forderungen — an ihrer Höhe, ihrer Fälligkeit und daran, ob eine Sperre oder eine AGB-Klausel eingreift. Steht die Aufrechnungslage, ist die Aufrechnung aber der sauberste Weg, aus einer Zahlungspflicht und einer Gegenforderung ein einziges, erledigtes Verhältnis zu machen.
Zurückbehaltungsrecht und Einrede des nicht erfüllten Vertrags — Druck Zug um Zug
Nicht immer wollen oder können Sie endgültig verrechnen. Manchmal geht es nur darum, den anderen zum Handeln zu bewegen — zur Nacherfüllung, zur Herausgabe, zur Restleistung. Dann halten Sie Ihre eigene Leistung zurück, statt sie aus der Hand zu geben. Das ist keine Zahlungsverweigerung ins Blaue, sondern ein gesetzlich abgesichertes Zug-um-Zug-Druckmittel.
Allgemeines Zurückbehaltungsrecht
Haben Sie aus demselben rechtlichen Verhältnis einen fälligen Anspruch gegen den anderen, dürfen Sie Ihre eigene Leistung verweigern, bis er Ihnen das Seine leistet (§ 273 Abs. 1 BGB). Die Forderungen müssen nicht gleichartig sein, aber aus demselben Lebenssachverhalt stammen.
Einrede des nicht erfüllten Vertrags
Beim gegenseitigen Vertrag können Sie Ihre Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, sofern Sie nicht vorleistungspflichtig sind (§ 320 Abs. 1 BGB). Bei mangelhafter oder unvollständiger Leistung des anderen ist das Ihr Hebel, bevor Sie zahlen.
Die Grenze bei Geringfügigkeit
Ist teilweise geleistet worden, dürfen Sie nicht die volle Gegenleistung verweigern, wenn der Rückstand verhältnismäßig geringfügig ist und die Verweigerung gegen Treu und Glauben verstieße (§ 320 Abs. 2 BGB). Bei kleinen Restmängeln behalten Sie einen angemessenen Teil zurück, nicht alles.
Abwendung durch Sicherheit
Beim allgemeinen Zurückbehaltungsrecht kann der andere Ihre Einrede durch Sicherheitsleistung abwenden — nicht aber durch einen Bürgen (§ 273 Abs. 3 BGB). Bei der Einrede aus § 320 BGB gilt diese Abwendungsmöglichkeit nicht (§ 320 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Das Zurückbehaltungsrecht führt nicht zum Erlöschen Ihrer Schuld — es verschafft Ihnen Zeit und Verhandlungsmacht, indem der andere nur bekommt, was ihm zusteht, sobald er selbst geliefert hat. Für den Fall, dass sich der Streit nicht auflöst, sondern Sie die Gegenforderung durchsetzen müssen, führt der Weg über die Durchsetzung Ihrer offenen Forderung weiter.
So gehen Sie vor
Beide Forderungen sauber gegenüberstellen
Halten Sie fest, was Sie dem anderen schulden und was er Ihnen schuldet — mit Grund, Höhe und Fälligkeit. Erst wenn beide Positionen gegenseitig, gleichartig und fällig sind, liegt eine Aufrechnungslage vor (§ 387 BGB). Ohne diese Grundlage keine wirksame Aufrechnung.
Die Aufrechnung ausdrücklich und unbedingt erklären
Erklären Sie schriftlich gegenüber dem anderen, dass und in welcher Höhe Sie aufrechnen — ohne Bedingung oder Zeitbestimmung (§ 388 BGB). Heben Sie den Zugangsnachweis auf: Erst mit der zugegangenen Erklärung tritt die Wirkung ein.
Die Rückwirkung dokumentieren
Bestimmen Sie den Zeitpunkt, ab dem sich beide Forderungen aufrechenbar gegenüberstanden — denn auf diesen Tag wirkt das Erlöschen zurück (§ 389 BGB). Das ist wichtig, wenn der andere für die Zwischenzeit noch Verzugszinsen verlangt.
Bei Mängeln zunächst zurückbehalten
Ist die Leistung des anderen mangelhaft oder unvollständig, halten Sie Ihre Zahlung Zug um Zug zurück (§§ 273, 320 BGB), statt in Vorleistung zu gehen. Fordern Sie zugleich Nacherfüllung — das verbindet Druckmittel und Anspruch.
Ein Aufrechnungsverbot im Vertrag nicht ungeprüft hinnehmen
Steht im Vertrag eine Klausel, die Ihnen die Aufrechnung nimmt, prüfen Sie ihre Wirksamkeit (§ 309 Nr. 3 BGB). Mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen dürfen Sie in jedem Fall aufrechnen; weitergehende Verbote halten in AGB nicht immer.
Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden
Einfach nicht zahlen statt formgerecht aufrechnen
Der teuerste Fehler: aus Ärger die Zahlung zurückhalten, ohne die Aufrechnung zu erklären oder das Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Wer nur schweigt, gerät selbst in Verzug und schuldet Zinsen. Erst die Erklärung (§ 388 BGB) oder die ausdrückliche Einrede (§§ 273, 320 BGB) verwandelt Ihr gutes Recht in eine wirksame Verteidigung.
Unter Bedingung oder „vorsorglich" aufrechnen
Eine Aufrechnungserklärung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam (§ 388 Satz 2 BGB). Formulierungen wie „falls das Gericht meine Gegenforderung anerkennt, rechne ich auf" können ins Leere gehen. Außergerichtlich gilt: klar und unbedingt erklären.
Mit einer gesperrten Forderung aufrechnen
Wer mit einer verjährten und deshalb einredebehafteten Forderung aufrechnet (§ 390 BGB) oder gegen eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 393 BGB), scheitert. Prüfen Sie die Sperren, bevor Sie erklären — sonst zahlen Sie doch und haben zusätzlich Zeit verloren.
Ein AGB-Aufrechnungsverbot für bare Münze nehmen
Nicht jede Klausel, die Ihnen die Aufrechnung verbieten will, ist wirksam. Bei mangelbezogenen Gegenansprüchen im Werkvertrag hat der Bundesgerichtshof ein solches Verbot als unangemessene Benachteiligung verworfen (BGH, Urteil vom 07.04.2011 — VII ZR 209/07, noch zu § 9 AGBG). Lassen Sie die Klausel prüfen, statt ihr blind zu folgen.
Kosten & Dauer
Die Aufrechnung selbst kostet Sie nichts als eine formgerechte Erklärung — sie ist kein Verfahren, sondern eine Gestaltungserklärung, die Sie schreiben und zustellen. Auch das Zurückbehaltungsrecht üben Sie durch bloße Erklärung aus. Kosten entstehen erst, wenn der Streit eskaliert: wenn der andere Ihre Aufrechnung bestreitet und trotzdem klagt oder wenn Sie Ihre Gegenforderung selbst durchsetzen müssen. Dann rücken Prozess- und Vollstreckungskosten ins Bild — die derjenige trägt, der am Ende unterliegt.
Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob und wie weit sich das Vorgehen wirtschaftlich lohnt, hängt an der Höhe Ihrer Gegenforderung, an ihrer Beweisbarkeit und daran, ob eine Sperre oder eine Vertragsklausel im Weg steht. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir Ihre beiden Forderungen und den Vertrag kennen — und eine ehrliche Einschätzung, ob die Aufrechnung trägt, das Zurückbehaltungsrecht genügt oder der Weg über die Durchsetzung der Gegenforderung der sinnvollere ist.
Häufige Fragen
Wann darf ich gegen eine Forderung aufrechnen?
Wenn eine Aufrechnungslage besteht: Beide müssen einander gleichartige Leistungen schulden — meist Geld gegen Geld —, Ihre eigene Gegenforderung muss fällig sein und die Leistung, gegen die Sie aufrechnen, muss erfüllbar sein (§ 387 BGB). Sie müssen die Aufrechnung dann ausdrücklich und unbedingt erklären (§ 388 BGB). Prüfen Sie vorher, ob eine Sperre eingreift (§§ 390, 392, 393, 394 BGB).
Rückt die Aufrechnung auch die Zinsen und den Verzug zurück?
Ja, für den sich deckenden Teil. Die Forderungen gelten als in dem Zeitpunkt erloschen, in dem sie sich zur Aufrechnung geeignet gegenüberstanden (§ 389 BGB). Diese Rückwirkung führt dazu, dass für den erloschenen Teil Verzug und Verzugszinsen ab jenem früheren Zeitpunkt entfallen — nicht erst ab Ihrer Erklärung. Maßgeblich ist, den Zeitpunkt der ersten Aufrechnungslage zu bestimmen.
Der Vertrag enthält ein Aufrechnungsverbot — bin ich daran gebunden?
Nicht ohne Weiteres. Mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen dürfen Sie stets aufrechnen; eine AGB-Klausel, die Ihnen das nimmt, ist insoweit unwirksam (§ 309 Nr. 3 BGB). Ob ein weitergehendes Verbot hält, hängt vom Einzelfall ab — bei mangelbezogenen Gegenansprüchen im Werkvertrag hat der Bundesgerichtshof ein solches Verbot verworfen (BGH, Urteil vom 07.04.2011 — VII ZR 209/07, noch zu § 9 AGBG). Lassen Sie die Klausel prüfen.
Was ist der Unterschied zwischen Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht?
Die Aufrechnung bringt beide Forderungen zum Erlöschen, soweit sie sich decken (§ 389 BGB) — sie erledigt den Streit endgültig und setzt gleichartige Forderungen voraus. Das Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) und die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB) sind dagegen Einreden: Sie müssen nur Zug um Zug leisten, Ihre Schuld bleibt aber bestehen. Das Zurückbehaltungsrecht eignet sich, um Nacherfüllung oder Herausgabe zu erzwingen, ohne endgültig zu verrechnen.
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Gesetze und Urteile zum Nachlesen
§ 387 BGB — Voraussetzungen der Aufrechnung: gegenseitige, gleichartige Forderungen; fordern und bewirken können (Aufrechnungslage).
§ 388 BGB — Erklärung der Aufrechnung; unwirksam unter Bedingung oder Zeitbestimmung.
§ 389 BGB — Wirkung der Aufrechnung: Erlöschen, soweit sich die Forderungen decken, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage.
§ 390 BGB — keine Aufrechnung mit einer einredebehafteten Forderung.
§ 392 BGB — Grenzen der Aufrechnung gegen eine beschlagnahmte Forderung.
§ 393 BGB — keine Aufrechnung gegen eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung.
§ 394 BGB — keine Aufrechnung gegen eine unpfändbare Forderung.
§ 273 BGB — Zurückbehaltungsrecht bei fälligem Gegenanspruch aus demselben Verhältnis; Abwendung durch Sicherheit (Abs. 3).
§ 320 BGB — Einrede des nicht erfüllten Vertrags; Leistungsverweigerung Zug um Zug; Grenze bei Geringfügigkeit (Abs. 2).
§ 309 Nr. 3 BGB — Aufrechnungsverbot in AGB unwirksam, soweit es die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen nimmt.
BGH, Urteil vom 07.04.2011 — VII ZR 209/07 — AGB-Aufrechnungsverbot im Werkvertrag unwirksam, weil es den Besteller zwingen kann, eine mangelhafte Leistung voll zu vergüten (ergangen zu § 9 AGBG; heute §§ 307, 309 BGB).
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