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Der Gesellschafter-Geschäftsführer zahlt sich ein üppiges Gehalt — und Jahre später fordert der Insolvenzverwalter das Geld zurück

Es fühlt sich an wie das eigene Geld: Die GmbH läuft, also gönnt sich der Gesellschafter ein höheres Geschäftsführergehalt, vermietet der Gesellschaft seine Immobilie zu einem guten Preis oder lässt sich ein zinsloses Darlehen aus der Kasse geben. Alles unter einem Dach, alles einvernehmlich. Bis die Zahlen kippen — und plötzlich steht die Frage im Raum, ob damit das gesetzlich geschützte Stammkapital angetastet wurde. Denn das zur Erhaltung des Stammkapitals nötige Vermögen darf gerade nicht an die Gesellschafter fließen. Geschieht es doch, muss es erstattet werden, notfalls haften die Mitgesellschafter mit, und der Geschäftsführer steht mit dem Privatvermögen ein. Hier lesen Sie, wo die Grenze verläuft, welche Zahlungen zur Falle werden und wie Sie Leistungen an Gesellschafter so gestalten, dass später niemand sie zurückfordern kann.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der GmbH darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden — das ist das Auszahlungsverbot (§ 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Verletzt wird es nicht nur durch offene Zahlungen, sondern auch durch verdeckte Vorteile: überhöhtes Gehalt, überhöhte Miete, ein zinsloses Darlehen.
  • Wird verbotswidrig gezahlt, muss der Gesellschafter der Gesellschaft den Betrag erstatten (§ 31 Abs. 1 GmbHG) — und darauf kann nicht wirksam verzichtet werden (§ 31 Abs. 4 GmbHG).
  • Ist beim Empfänger nichts zu holen, haften die übrigen Gesellschafter anteilig mit, soweit das Geld zur Befriedigung der Gläubiger gebraucht wird (Ausfallhaftung, § 31 Abs. 3 GmbHG).
  • Der Geschäftsführer, der entgegen § 30 GmbHG zahlt, haftet der Gesellschaft persönlich auf Ersatz (§ 43 Abs. 3 GmbHG) — auch dann, wenn ein Gesellschafterbeschluss ihn dazu angewiesen hat, soweit der Ersatz für die Gläubiger gebraucht wird.
  • Erlaubt bleibt die Zahlung, wenn sie durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt ist (§ 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG) — auf die Vollwertigkeit und den Drittvergleich kommt es an.

Typische Situationen

Das Geschäftsführergehalt hält dem Fremdvergleich nicht stand

Der Gesellschafter-Geschäftsführer zahlt sich mehr, als ein fremder Dritter für dieselbe Aufgabe bekäme — oder er lässt sich von der GmbH eine Immobilie zu einem Preis vermieten, den ein fremder Mieter nie zahlen würde. Solange das Geld fließt, fällt es niemandem auf. Kippt die Gesellschaft in die Krise, sieht der Insolvenzverwalter genau hin: Der überschießende Teil ist eine verdeckte Auszahlung an den Gesellschafter — und wird zurückgefordert.

Ein zinsloses oder ungesichertes Darlehen an den Gesellschafter

Die GmbH hat Liquidität, der Gesellschafter braucht privat Geld — also gibt es ein Darlehen, zinslos, ohne Sicherheit, mit unklarer Rückzahlung. Was harmlos aussieht, kann das gebundene Vermögen antasten: Ist der Rückzahlungsanspruch nicht vollwertig, fehlt der GmbH ein werthaltiges Gegenstück für den abgeflossenen Betrag. Dann ist die Auszahlung verboten und der Betrag zu erstatten.

Sie sind Mitgesellschafter — und sollen für einen anderen einstehen

Ein anderer Gesellschafter hat sich etwas auszahlen lassen, was er nicht durfte, und ist inzwischen zahlungsunfähig oder nicht mehr greifbar. Jetzt klopft der Insolvenzverwalter bei Ihnen an: Weil beim Empfänger nichts zu holen ist, sollen die übrigen Gesellschafter anteilig einstehen. Sie zahlen für einen Vorteil, den ein anderer hatte — das ist die Ausfallhaftung.

Die Rechtslage in einfacher Sprache

Am Anfang steht ein einfacher Gedanke des Gesetzgebers: Die GmbH haftet nur mit ihrem Vermögen, dafür bekommen die Gläubiger im Gegenzug ein Mindestpolster, das nicht angetastet werden darf — das Stammkapital. Damit dieses Polster nicht heimlich an die Gesellschafter zurückwandert, verbietet das Gesetz die Auszahlung: Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden (§ 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Verboten ist also nicht jede Zahlung an einen Gesellschafter, sondern die, die in das gebundene Vermögen eingreift — vereinfacht: die dazu führt, dass das Reinvermögen der GmbH unter die Stammkapitalziffer sinkt oder eine bereits bestehende Unterbilanz noch vertieft. Solange darüber hinaus freies Vermögen vorhanden ist, sind Ausschüttungen und Leistungen unproblematisch.

Verdeckt heißt: es steht nicht „Gewinnausschüttung" drauf. Das Auszahlungsverbot greift nicht nur bei der offenen Dividende. Es erfasst jede Leistung, die den Gesellschafter wirtschaftlich begünstigt, ohne dass die GmbH einen gleichwertigen Gegenwert erhält — und genau das nennt man im gesellschaftsrechtlichen Sinn eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Klassiker: ein Geschäftsführergehalt, das über dem liegt, was ein fremder Dritter bekäme; eine Miete oder ein Kaufpreis, den die GmbH einem Gesellschafter zahlt und der einem Drittvergleich nicht standhält; ein zinsloses oder unangemessen günstiges Darlehen an den Gesellschafter; oder die Übernahme privater Kosten des Gesellschafters durch die Gesellschaft. Der Maßstab ist immer derselbe: Hätte die GmbH dasselbe auch mit einem fremden Dritten so vereinbart? Wo die Antwort Nein lautet, steckt in der Zahlung ein verdeckter Vorteil — und trifft sie das gebundene Vermögen, ist sie verboten.

Der Ausweg, den das Gesetz selbst nennt: der vollwertige Anspruch. Nicht jede Leistung an einen Gesellschafter ist damit tabu. Das Verbot gilt ausdrücklich nicht für Leistungen, die durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind (§ 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG). Das ist der entscheidende Hebel für die Praxis: Zahlt die GmbH etwas aus, bekommt aber im selben Moment einen gleichwertigen, werthaltigen Anspruch zurück — etwa einen ordentlich verzinsten, gesicherten und einbringlichen Darlehensrückzahlungsanspruch —, dann ist ihr Vermögen bilanziell gar nicht geschmälert. An das Aktivum tritt ein gleichwertiges anderes. Auf die Vollwertigkeit kommt dabei alles an: Ist der Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter zweifelhaft, weil dieser klamm ist oder keine Sicherheit stellt, ist er eben nicht vollwertig — und die Ausnahme greift nicht. Gleiches gilt bei einem entgeltlichen Geschäft: Nur der angemessene, dem Drittvergleich standhaltende Teil ist gedeckt; der überschießende Teil bleibt eine verdeckte Auszahlung. Eine weitere Ausnahme betrifft Leistungen bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG) sowie die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens (§ 30 Abs. 1 S. 3 GmbHG) — Sonderfälle, die im Einzelfall gesondert zu prüfen sind.

Was passiert, wenn doch verbotswidrig gezahlt wurde: die Erstattung. Zahlungen, die entgegen § 30 GmbHG geleistet sind, muss der Empfänger der Gesellschaft erstatten (§ 31 Abs. 1 GmbHG). Das ist kein Schadensersatz mit Verschulden, sondern eine schlichte Rückgewähr des zu Unrecht Erlangten. War der Empfänger gutgläubig, kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist (§ 31 Abs. 2 GmbHG) — in der Krise, in der es meist überhaupt erst zum Streit kommt, läuft das oft auf dasselbe hinaus. Und ein Punkt, der viele überrascht: Auf diesen Erstattungsanspruch kann nicht wirksam verzichtet werden (§ 31 Abs. 4 GmbHG). Ein Gesellschafterbeschluss, der die Sache „vom Tisch" erklärt, hilft nicht. Die Ansprüche verjähren erst nach zehn Jahren (§ 31 Abs. 5 GmbHG) — der Blick zurück reicht also weit.

Die Ausfallhaftung — warum saubere Gesellschafter für andere zahlen. Ist die Erstattung vom Empfänger nicht zu erlangen, haften die übrigen Gesellschafter für den zu erstattenden Betrag nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile, soweit er zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist (§ 31 Abs. 3 GmbHG). Das trifft Sie also auch dann, wenn Sie selbst nichts bekommen haben — allein deshalb, weil ein Mitgesellschafter sich etwas hat auszahlen lassen und nun nicht mehr zahlen kann. Für diese Ausfallhaftung gilt eine kürzere Verjährung von fünf Jahren (§ 31 Abs. 5 GmbHG). Für Sie als Mitgesellschafter heißt das: Es ist Ihr ureigenes Interesse, dass Auszahlungen an einzelne Gesellschafter sauber laufen — Sie haften am Ende mit.

Und der Geschäftsführer? Er steht mit dem Privatvermögen ein. Wer als Geschäftsführer eine Zahlung entgegen § 30 GmbHG aus dem gebundenen Vermögen leistet, ist der Gesellschaft persönlich zum Ersatz verpflichtet (§ 43 Abs. 3 S. 1 GmbHG). Das ist eine besonders scharfe Ausprägung der allgemeinen Sorgfaltshaftung, nach der Geschäftsführer, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft solidarisch für den Schaden haften (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Der gefährlichste Irrtum: „Die Gesellschafter haben es doch so beschlossen." Genau das schützt nicht — soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, bleibt die Verpflichtung des Geschäftsführers bestehen, auch wenn er in Befolgung eines Gesellschafterbeschlusses gehandelt hat (§ 43 Abs. 3 S. 3 GmbHG). Diese Ansprüche verjähren in fünf Jahren (§ 43 Abs. 4 GmbHG). In dieselbe Richtung zielt das Verbot, Geschäftsführern Kredit aus dem gebundenen Vermögen zu gewähren; ein solcher Kredit ist sofort zurückzugewähren (§ 43a GmbHG).

Wichtig zur Abgrenzung: die steuerliche verdeckte Gewinnausschüttung ist etwas ganz anderes. Der Begriff „verdeckte Gewinnausschüttung" begegnet Ihnen auch im Steuerrecht — dort mindert eine solche das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG). Das ist ein eigener Begriff mit eigenen Voraussetzungen (gesellschaftliche Veranlassung, Fremdvergleich) und eigenen Folgen für Körperschaft- und Einkommensteuer. Beides kann zusammentreffen — dieselbe überhöhte Zahlung kann gesellschaftsrechtlich eine verbotene Auszahlung und steuerlich eine vGA sein —, es muss aber nicht: Eine Zahlung kann steuerlich als vGA behandelt werden, ohne dass das Stammkapital berührt ist, und umgekehrt. Dieser Beitrag behandelt die gesellschaftsrechtliche Kapitalerhaltung. Die steuerlichen Folgen — verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des KStG, Behandlung beim Gesellschafter, mögliche Nachforderungen — sind gesondert und im Einzelfall mit dem Steuerberater zu klären; wir stimmen uns dazu bei Bedarf mit ihm ab.

Praxis Die Falle ist selten die offene Ausschüttung — es ist die Selbstverständlichkeit, mit der ein Gesellschafter Leistungen der eigenen GmbH an sich fließen lässt, ohne je zu fragen, ob dahinter noch genug freies Vermögen steht. Prüfen Sie vor jeder Zahlung an einen Gesellschafter zwei Dinge: Hält sie dem Drittvergleich stand, und bleibt das Stammkapital gedeckt? Wer das dokumentiert, entzieht dem Insolvenzverwalter Jahre später den Angriff.

So gehen Sie vor

  • Jede Leistung an einen Gesellschafter am Drittvergleich messen

    Bevor die GmbH einem Gesellschafter etwas zahlt — Gehalt, Miete, Kaufpreis, Zinsen —, stellen Sie die eine Frage: Würde die Gesellschaft dasselbe auch mit einem fremden Dritten so vereinbaren? Wo die Antwort Nein ist, steckt ein verdeckter Vorteil in der Leistung. Halten Sie den angemessenen Rahmen fest und bleiben Sie darin.

  • Vor der Auszahlung die Stammkapitaldeckung prüfen

    Klären Sie, ob nach der Zahlung noch genug Vermögen bleibt, um das Stammkapital zu decken (§ 30 Abs. 1 GmbHG). Solange freies Vermögen über der Stammkapitalziffer vorhanden ist, sind Leistungen unproblematisch. Nähert sich die Gesellschaft einer Unterbilanz, ist bei jeder Zahlung an Gesellschafter höchste Vorsicht geboten — dann greift das Auszahlungsverbot.

  • Darlehen an Gesellschafter nur mit vollwertigem Rückzahlungsanspruch

    Ein Darlehen aus dem gebundenen Vermögen ist nur erlaubt, wenn der Rückzahlungsanspruch vollwertig ist (§ 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG): angemessen verzinst, gesichert und beim Gesellschafter tatsächlich einbringlich. Zinslos, ungesichert und bei klammem Gesellschafter ist das Gegenteil davon. Dokumentieren Sie Bonität und Sicherheit — und überwachen Sie sie fortlaufend, nicht nur bei der Auszahlung.

  • Verträge zwischen GmbH und Gesellschafter schriftlich und marktüblich

    Anstellungs-, Miet- und Kaufverträge mit Gesellschaftern gehören schriftlich, im Voraus und zu marktüblichen Konditionen vereinbart. Das schützt gesellschaftsrechtlich vor dem Vorwurf der verdeckten Auszahlung — und ist zugleich die Grundlage, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Die steuerliche Seite besprechen Sie mit dem Steuerberater; die rechtssichere Gestaltung stimmen wir mit ihm ab.

  • Bei drohender oder bereits erfolgter Rückforderung sofort reagieren

    Steht der Vorwurf einer verbotenen Auszahlung im Raum — sei es vom Insolvenzverwalter, sei es unter Gesellschaftern —, prüfen Sie früh die Verteidigungslinien: War überhaupt gebundenes Vermögen betroffen? War der Empfänger gutgläubig (§ 31 Abs. 2 GmbHG)? Sind die Ansprüche schon verjährt (§ 31 Abs. 5 GmbHG)? Je früher das geordnet wird, desto mehr Spielraum bleibt.

Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden

  • Auszahlungen an Gesellschafter ohne Blick auf die Stammkapitalgrenze

    „Es ist ja unsere Firma" ist der teuerste Satz in diesem Feld. Wer Leistungen an Gesellschafter fließen lässt, ohne zu prüfen, ob noch genug Vermögen das Stammkapital deckt, riskiert die Rückforderung nach §§ 30, 31 GmbHG. Prüfen Sie die Deckung vor jeder Zahlung — nicht erst, wenn der Insolvenzverwalter sie prüft.

  • Darauf vertrauen, dass ein Gesellschafterbeschluss die Zahlung absegnet

    Ein Beschluss, der eine verbotene Auszahlung billigt, macht sie nicht erlaubt. Auf den Erstattungsanspruch kann nicht verzichtet werden (§ 31 Abs. 4 GmbHG), und den Geschäftsführer entlastet die Weisung nicht, soweit der Ersatz für die Gläubiger gebraucht wird (§ 43 Abs. 3 S. 3 GmbHG). Wer sich auf den Beschluss verlässt, haftet trotzdem persönlich.

  • Das zinslose Gesellschafterdarlehen als harmlos ansehen

    Ein Darlehen an den Gesellschafter aus dem gebundenen Vermögen ist nur erlaubt, wenn der Rückzahlungsanspruch vollwertig ist (§ 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG). Zinslos, ungesichert, bei zweifelhafter Bonität — dann fehlt die Vollwertigkeit, und der ausgezahlte Betrag ist zu erstatten. Ein „unter uns" vereinbartes Darlehen ist genau der Fall, der später auffliegt.

  • Gesellschaftsrecht und Steuerrecht in einen Topf werfen

    Wer nur an die Steuer denkt („der Betriebsprüfer hat es als vGA anerkannt") übersieht die gesellschaftsrechtliche Seite — und umgekehrt. Es sind zwei verschiedene Prüfungen mit verschiedenen Folgen: hier die Erstattung an die GmbH (§ 31 GmbHG), dort die Einkommensminderung im Steuerrecht (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG). Beide gehören sauber getrennt bewertet.

Kosten & Dauer

Bei der Kapitalerhaltung entscheidet die Frühzeitigkeit fast alles. Wer die Gestaltung von Leistungen an Gesellschafter — Gehalt, Miete, Darlehen — vorab sauber aufsetzt, verhindert oft, dass eine Rückforderung überhaupt entstehen kann. Das ist der günstigste Weg und meist mit überschaubarem Aufwand verbunden. Steht dagegen schon eine konkrete Inanspruchnahme im Raum — der Insolvenzverwalter fordert Erstattung, ein Mitgesellschafter soll für die Ausfallhaftung einstehen, oder der Geschäftsführer wird persönlich in Anspruch genommen —, verteidigen Sie eine bereits entstandene Position; das ist möglich, aber der Einsatz ist höher.

Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob es um die vorbeugende Gestaltung eines einzelnen Vertrags, die Prüfung einer ganzen Auszahlungspraxis oder die Abwehr einer konkreten Rückforderung geht, entscheidet sich erst, wenn wir Ihre Zahlen, die Beteiligungsverhältnisse und den Stand der Sache kennen. Sie erhalten die Größenordnung und eine ehrliche Einschätzung, welcher Weg für Sie sinnvoll ist, sobald wir die Eckdaten kennen.

Häufige Fragen

Darf sich der Gesellschafter-Geschäftsführer aus seiner GmbH kein hohes Gehalt zahlen?

Doch — solange es angemessen ist und das Stammkapital gedeckt bleibt. Zum Problem wird nur der Teil des Gehalts, der über dem liegt, was ein fremder Dritter für dieselbe Tätigkeit bekäme, wenn dadurch das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen angetastet wird (§ 30 Abs. 1 GmbHG). Dieser überschießende Teil ist gesellschaftsrechtlich eine verdeckte Auszahlung und kann zurückgefordert werden. Der Maßstab ist der Drittvergleich; ein marktübliches, im Voraus schriftlich vereinbartes Gehalt ist der sichere Weg.

Was ist der Unterschied zwischen der gesellschaftsrechtlichen und der steuerlichen vGA?

Es sind zwei verschiedene Begriffe. Gesellschaftsrechtlich geht es um die Kapitalerhaltung: Eine verdeckte Auszahlung an den Gesellschafter, die das gebundene Vermögen antastet, ist verboten und muss der Gesellschaft erstattet werden (§§ 30, 31 GmbHG). Steuerlich geht es darum, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht mindert (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG) — mit eigenen Voraussetzungen und Folgen für die Besteuerung. Dieselbe Zahlung kann beides auslösen, muss es aber nicht. Die steuerliche Seite klären wir zusammen mit Ihrem Steuerberater.

Muss ich als Mitgesellschafter für die Rückzahlung eines anderen einstehen?

Unter Umständen ja. Ist die Erstattung vom Empfänger der verbotenen Zahlung nicht zu erlangen, haften die übrigen Gesellschafter für den zu erstattenden Betrag nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile, soweit er zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist (§ 31 Abs. 3 GmbHG). Das trifft Sie auch dann, wenn Sie selbst keinen Vorteil hatten. Deshalb ist es Ihr eigenes Interesse, dass Auszahlungen an einzelne Gesellschafter sauber laufen. Für diese Ausfallhaftung gilt eine Verjährung von fünf Jahren (§ 31 Abs. 5 GmbHG).

Ist ein Darlehen der GmbH an einen Gesellschafter erlaubt?

Ja, aber nur, wenn der Rückzahlungsanspruch vollwertig ist. Das Auszahlungsverbot gilt nicht, soweit die Leistung durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt ist (§ 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG). Ein angemessen verzinstes, gesichertes und beim Gesellschafter tatsächlich einbringliches Darlehen erfüllt das. Ein zinsloses, ungesichertes Darlehen an einen klammen Gesellschafter erfüllt es nicht — dann ist der Betrag zu erstatten. Prüfen und dokumentieren Sie die Bonität nicht nur bei der Auszahlung, sondern fortlaufend.

Der Gesellschafterbeschluss hat die Auszahlung genehmigt — bin ich als Geschäftsführer damit aus der Haftung?

Nein. Wer entgegen § 30 GmbHG aus dem gebundenen Vermögen zahlt, haftet der Gesellschaft persönlich auf Ersatz (§ 43 Abs. 3 S. 1 GmbHG). Soweit dieser Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist, bleibt die Verpflichtung des Geschäftsführers bestehen, auch wenn er einen Gesellschafterbeschluss befolgt hat (§ 43 Abs. 3 S. 3 GmbHG). Der Beschluss schützt Sie also gerade nicht. Wenn eine Auszahlung an Gesellschafter das Stammkapital berühren könnte, ist das der Moment, in dem Sie als Geschäftsführer widersprechen und sich absichern sollten.

Wie schnell höre ich von Ihnen?

Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn eine Rückforderung im Raum steht oder eine Auszahlung ansteht, die das Stammkapital berühren könnte, zählt jeder Tag — schildern Sie die Lage lieber früher als später.

„Die verdeckte Gewinnausschüttung entsteht fast nie böswillig — sie entsteht aus der Selbstverständlichkeit, mit der ein Gesellschafter die eigene GmbH wie die eigene Tasche behandelt. Wer jede Leistung an Gesellschafter vorher am Drittvergleich misst und die Stammkapitaldeckung im Blick behält, nimmt dem Insolvenzverwalter den Angriff, bevor er ihn führen kann", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.

Gesetze und Urteile zum Nachlesen

  • § 30 GmbHG — Kapitalerhaltung: Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden (Abs. 1 S. 1). Das Verbot gilt nicht für Leistungen bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags oder bei Deckung durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch (Abs. 1 S. 2) sowie für die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens (Abs. 1 S. 3).
  • § 31 GmbHG — Erstattung verbotener Rückzahlungen: Erstattungspflicht des Empfängers (Abs. 1); Milderung beim gutgläubigen Empfänger, soweit zur Gläubigerbefriedigung erforderlich (Abs. 2); Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter nach Anteilsverhältnis (Abs. 3); kein Erlass (Abs. 4); Verjährung in zehn Jahren (Abs. 1) bzw. fünf Jahren (Abs. 3) (Abs. 5).
  • § 43 GmbHG — Haftung der Geschäftsführer: Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns (Abs. 1), solidarische Schadenshaftung (Abs. 2); Ersatzpflicht bei Zahlungen entgegen § 30 aus dem gebundenen Vermögen, keine Entlastung durch Gesellschafterbeschluss, soweit der Ersatz für die Gläubiger erforderlich ist (Abs. 3); Verjährung in fünf Jahren (Abs. 4).
  • § 43a GmbHG — Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen: Kredit an Geschäftsführer aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen ist unzulässig und sofort zurückzugewähren.
  • § 8 Abs. 3 S. 2 KStG — Steuerrecht (eigener Begriff, hier nur zur Abgrenzung): Verdeckte Gewinnausschüttungen mindern das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht. Die steuerlichen Folgen sind gesondert und im Einzelfall mit dem Steuerberater zu prüfen.

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