Ihr Geschäftsführer geht — und gründet nebenan die Konkurrenz
Er kennt Ihre Kunden, Ihre Preise, Ihre Kalkulation. Und ein halbes Jahr nach seinem Abschied taucht sein Name auf der Website eines Wettbewerbers auf — oder er hat gleich selbst gegründet. Jetzt kommt die entscheidende Frage: Durfte er das? Die Antwort hängt davon ab, ob es um die Zeit im Amt, um die Zeit danach oder um einen Gesellschafter geht — drei Konstellationen, die völlig unterschiedlichen Regeln folgen und die man nie verwechseln darf. Hier lesen Sie, welches Wettbewerbsverbot in Ihrem Fall greift, wie weit es reichen darf, damit es hält, und was Sie tun, bevor der Schaden angerichtet ist.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Solange ein Geschäftsführer im Amt ist, unterliegt er auch ohne Vertragsklausel einem Wettbewerbsverbot — es folgt aus seiner Organstellung und seiner Treuepflicht (nach der Rechtsprechung entsprechend § 88 AktG). Es endet erst, wenn seine Organstellung endet.
Für die Zeit nach dem Ausscheiden gilt das nicht automatisch: Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot müssen Sie ausdrücklich im Vertrag vereinbaren — sonst darf der frühere Geschäftsführer sofort in Wettbewerb treten.
Wichtig und oft verwechselt: Beim Geschäftsführer gelten die strengen Arbeitnehmer-Regeln der §§ 74 ff. HGB nicht. Eine Karenzentschädigung ist deshalb — anders als beim Arbeitnehmer — nicht zwingend (BGH, Urteil vom 04.03.2002 — II ZR 77/00).
Ein nachvertragliches Verbot hält nur, soweit es nach Ort, Zeit und Gegenstand auf das Nötige beschränkt ist — zeitlich in der Regel höchstens zwei Jahre. Ein zu weites Verbot ist sittenwidrig und nichtig (§ 138 BGB; BGH, Urteil vom 23.04.2024 — II ZR 99/22).
Für Gesellschafter kann sich ein Wettbewerbsverbot aus der Treuepflicht oder der Satzung ergeben — es findet aber seine Grenze im Kartellrecht (§ 1 GWB) und in der Berufsfreiheit (Art. 12 GG): zulässig nur, soweit für den Gesellschaftszweck erforderlich (BGH, Urteil vom 30.11.2009 — II ZR 208/08).
Typische Situationen
Der Geschäftsführer arbeitet nebenher schon für die Konkurrenz
Noch ist er im Amt, aber Sie bemerken: Er baut still ein zweites Standbein auf, wirbt Kunden ab oder zieht eine Geschäftschance zu sich statt zur Gesellschaft. Solange er das Amt innehat, ist genau das ihm untersagt — hier zählt jeder dokumentierte Vorfall.
Er ist weg — und plötzlich ist auch der halbe Kundenstamm weg
Der Anstellungsvertrag ist beendet, der Abschied schien einvernehmlich. Dann eröffnet er nebenan, telefoniert Ihre Kunden ab und wirbt mit dem, was er bei Ihnen gelernt hat. Ob Sie ihn stoppen können, entscheidet sich an einer einzigen Frage: Steht ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Vertrag?
Ein Gesellschafter macht der eigenen Gesellschaft Konkurrenz
Ein Mitgesellschafter betreibt — persönlich oder über eine zweite Firma — Geschäfte auf demselben Feld und höhlt die Gesellschaft von innen aus. Ob er das darf, hängt von seiner Rolle, der Satzung und davon ab, wie weit ein solches Verbot kartellrechtlich überhaupt reichen darf.
Die Rechtslage in einfacher Sprache
Drei Konstellationen, die man streng auseinanderhalten muss. „Wettbewerbsverbot" klingt nach einer einzigen Frage, ist aber drei. Es macht einen entscheidenden Unterschied, ob es um den Geschäftsführer während seiner Amtszeit geht, um den Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden oder um einen Gesellschafter. Für jede dieser Lagen gelten eigene Regeln — und die häufigsten und teuersten Fehler entstehen, weil man sie vermengt.
1. Der Geschäftsführer im Amt — das Verbot gilt von selbst. Solange jemand Geschäftsführer ist, darf er der eigenen Gesellschaft keine Konkurrenz machen. Das steht so nicht im GmbH-Gesetz, folgt aber aus seiner Stellung als Organ und seiner Treuepflicht: Er muss in allen Angelegenheiten der Gesellschaft deren Wohl und nicht seinen eigenen Vorteil im Blick haben (§ 43 Abs. 1 GmbHG verlangt die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes). Die Rechtsprechung leitet daraus ein gesetzliches Wettbewerbsverbot ab, das dem Verbot für den Vorstand einer Aktiengesellschaft entspricht — dieser darf ohne Zustimmung im Geschäftszweig der Gesellschaft keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung machen (§ 88 Abs. 1 AktG, auf den Geschäftsführer entsprechend angewandt). Dieses Verbot braucht keine Vertragsklausel; es endet erst, wenn die Organstellung endet — und bleibt selbst in der Insolvenz der Gesellschaft bestehen, solange das Amt läuft (OLG Rostock, Beschluss vom 02.06.2020 — 2 W 4/20). Verstößt der Geschäftsführer dagegen, kann die Gesellschaft Schadensersatz verlangen; sie kann außerdem verlangen, dass er die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für ihre Rechnung eingegangen gelten lässt (§ 88 Abs. 2 AktG, ebenfalls entsprechend). Damit lässt sich der Vorteil abschöpfen, den er sich zu Ihren Lasten verschafft hat.
2. Der Geschäftsführer nach dem Ausscheiden — nur, was im Vertrag steht. Mit dem Amt endet das gesetzliche Verbot. Für die Zeit danach gibt es keinen Automatismus: Wollen Sie verhindern, dass der frühere Geschäftsführer sofort zur Konkurrenz geht, müssen Sie das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ausdrücklich vereinbaren. Und hier lauert der Denkfehler, der Verträge ganze Klauseln kostet: Der Geschäftsführer ist kein Arbeitnehmer. Die strengen Schutzvorschriften, die für kaufmännische Angestellte gelten — insbesondere die Pflicht, für die Dauer des Verbots mindestens die Hälfte des letzten Gehalts als Karenzentschädigung zu zahlen (§ 74 Abs. 2 HGB) —, gelten für ihn nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit einem Geschäftsführer deshalb auch ohne Karenzentschädigung wirksam vereinbart werden (BGH, Urteil vom 04.03.2002 — II ZR 77/00; bestätigt in BGH, Urteil vom 23.04.2024 — II ZR 99/22). Wer die für Arbeitnehmer geltenden Regeln unbesehen in einen Geschäftsführervertrag überträgt, schafft sich Pflichten, die er nicht hätte — und Klauseln, die im Streit angreifbar werden.
Wo die Grenze liegt: das notwendige Maß. Nur weil keine Entschädigung nötig ist, heißt das nicht, dass alles erlaubt wäre. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot greift in die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit ein (Art. 12 GG). Nach ständiger Rechtsprechung ist es deshalb nur gerechtfertigt und nicht sittenwidrig (§ 138 BGB), soweit es notwendig ist, um die Gesellschaft vor einer illoyalen Verwertung ihrer Arbeit zu schützen — und nur, wenn es in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreitet (BGH, Urteil vom 23.04.2024 — II ZR 99/22). Zeitlich zieht die Rechtsprechung die Grenze in aller Regel bei zwei Jahren; gegenständlich muss sich das Verbot an einem berechtigten Interesse orientieren, nicht daran, einen unbequemen Wettbewerber pauschal auszuschalten. Überschreitet die Klausel dieses Maß, ist sie ganz oder teilweise nichtig — und das Gericht hilft nur begrenzt nach: Eine geltungserhaltende Reduktion auf das gerade noch zulässige Maß kommt nach der Rechtsprechung allein für die zeitliche Überschreitung in Betracht, nicht für ein sachlich oder räumlich zu weit gefasstes Verbot (BGH, Urteil vom 23.04.2024 — II ZR 99/22). Wer zu weit greift, steht am Ende oft ohne jeden Schutz da.
3. Der Gesellschafter — Treuepflicht, Satzung und die kartellrechtliche Grenze. Ein Gesellschafter ist nicht per se an einem Wettbewerb gehindert, nur weil er beteiligt ist. Ein Wettbewerbsverbot kann sich aber aus seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergeben — vor allem beim geschäftsführenden oder beherrschenden Gesellschafter — oder ausdrücklich aus der Satzung. Solche Klauseln in der Satzung sind grundsätzlich zulässig; sie sollen verhindern, dass die Gesellschaft von innen ausgehöhlt und ihrer wirtschaftlichen Grundlage beraubt wird. Sie stoßen aber auf zwei Grenzen. Die erste ist das Kartellrecht: Vereinbarungen, die den Wettbewerb beschränken, sind verboten (§ 1 GWB) — ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur zulässig, soweit es für den Gesellschaftszweck erforderlich ist. Die zweite ist wie beim Geschäftsführer die Berufsfreiheit: Ein zu weit gefasstes Verbot, das über die schützenswerten Interessen der Gesellschaft hinausgeht und den Gesellschafter übermäßig beschränkt, ist sittenwidrig und nichtig — es käme einem verbotenen Berufsverbot gleich (BGH, Urteil vom 30.11.2009 — II ZR 208/08). Auch hier gilt: Nach Ort, Zeit und Gegenstand nicht weiter als nötig.
Praxis Bevor Sie ein Wettbewerbsverbot durchsetzen oder auf ein bestehendes bauen, klären Sie zuerst die Konstellation: Amt, nach dem Amt oder Gesellschafter? Und lesen Sie die Klausel gegen das notwendige Maß — passt sie räumlich, zeitlich (höchstens rund zwei Jahre) und gegenständlich zu einem echten Schutzinteresse, oder wollte man einfach jeden Wettbewerb ausschließen? Genau an dieser Frage entscheidet sich, ob die Klausel im Ernstfall trägt oder als nichtig zusammenbricht — und ob Sie die viel bessere Waffe in der Hand haben: die Ansprüche aus dem Verbot des Geschäftsführers im Amt, das ganz ohne Klausel gilt.
So gehen Sie vor
Zuerst die Konstellation bestimmen
Ordnen Sie den Fall ein: War die Person im maßgeblichen Zeitpunkt noch Geschäftsführer im Amt, war sie schon ausgeschieden, oder handelt es sich um einen Gesellschafter? Diese eine Weiche entscheidet, welches Recht gilt — und ob Sie überhaupt eine Vertragsklausel brauchen oder das Gesetz für Sie arbeitet.
Die Beweise sichern, solange sie frisch sind
Sichern Sie, wer wann welche Kunden kontaktiert hat, welche Geschäftschancen abgezogen wurden, wann die Konkurrenzfirma gegründet oder die neue Tätigkeit aufgenommen wurde. Halten Sie es schriftlich fest, mit Datum. Was Sie heute belegen können, entscheidet später den Prozess — Erinnerung allein zählt vor Gericht nicht.
Die Klausel gegen das notwendige Maß prüfen
Lesen Sie ein vorhandenes nachvertragliches Verbot kritisch: Ist es räumlich, zeitlich (in der Regel höchstens zwei Jahre) und gegenständlich auf ein echtes Schutzinteresse begrenzt? Eine zu weit gefasste Klausel kann nichtig sein (§ 138 BGB) — dann verlassen Sie sich besser nicht auf sie, sondern prüfen die anderen Hebel.
Beim Geschäftsführer im Amt die gesetzlichen Ansprüche nutzen
Ging der Wettbewerb noch während der Amtszeit los, brauchen Sie keine Klausel: Das gesetzliche Verbot greift, und die Gesellschaft kann Schadensersatz verlangen oder den Vorteil abschöpfen, den er sich verschafft hat (entsprechend § 88 Abs. 2 AktG). Das ist oft der stärkere Weg — dokumentieren Sie deshalb genau, was noch im Amt geschah.
Beim Gesellschafter Satzung und Erforderlichkeit klären
Prüfen Sie, ob die Satzung ein Wettbewerbsverbot enthält und wie weit es reicht, und ob ein Verbot für den Gesellschaftszweck überhaupt erforderlich ist (Grenze § 1 GWB). Für die Zukunft gilt: Ein sauber und eng gefasstes Satzungs-Wettbewerbsverbot ist besser als ein weites, das im Streit als nichtig kippt.
Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden
Geschäftsführer- und Arbeitnehmer-Verbot verwechseln
Der häufigste Denkfehler: Man überträgt die strengen Arbeitnehmer-Regeln (Karenzentschädigung, §§ 74 ff. HGB) auf den Geschäftsführer — oder umgekehrt behandelt einen echten Arbeitnehmer wie einen Geschäftsführer. Beim Geschäftsführer ist die Entschädigung nicht zwingend (BGH, Urteil vom 04.03.2002 — II ZR 77/00), beim Arbeitnehmer schon. Wer die Ebenen vertauscht, baut die falsche Klausel.
Das Verbot zu weit fassen — und alles verlieren
„Jeder Wettbewerb, überall, für fünf Jahre" hält vor Gericht nicht. Ein Verbot, das über das notwendige Maß hinausgeht, ist sittenwidrig, und das Gericht rettet nur die reine Zeitüberschreitung, nicht ein sachlich oder räumlich zu weites Verbot (BGH, Urteil vom 23.04.2024 — II ZR 99/22). Eng gefasst schützt mehr als weit gefasst.
Das Verbot im Amt ungenutzt verstreichen lassen
Wer erst nach dem Ausscheiden reagiert, verschenkt oft den stärkeren Hebel: Was der Geschäftsführer noch im Amt getan hat, unterliegt dem gesetzlichen Verbot und kann Schadensersatz auslösen. Wird das nicht dokumentiert und verfolgt, ist es später kaum noch zu beweisen.
Beim Gesellschafter das Kartellrecht übersehen
Ein Satzungs-Wettbewerbsverbot, das den Gesellschafter weiter bindet, als der Gesellschaftszweck es erfordert, kann kartellrechtlich unwirksam sein (§ 1 GWB) und zugleich gegen die Berufsfreiheit verstoßen (BGH, Urteil vom 30.11.2009 — II ZR 208/08). Wer sich blind auf eine solche Klausel verlässt, steht im Ernstfall mit leeren Händen da.
Kosten & Dauer
Bei Wettbewerbsverboten entscheidet fast alles die Gestaltung im Vorfeld. Ein sauber und eng gefasstes Verbot — passend zur Konstellation, begrenzt nach Ort, Zeit und Gegenstand — kostet in der Erstellung wenig und erspart im Ernstfall den teuren Streit um eine Klausel, die am Ende vielleicht gar nicht hält. Das ist der günstigste Weg. Wer erst reagiert, wenn der frühere Geschäftsführer schon abwirbt oder ein Gesellschafter längst Konkurrenz macht, verteidigt eine Position, die sich vorher hätte absichern lassen — auch das ist möglich, aber der Einsatz ist höher, und oft läuft parallel die Uhr, weil der Schaden mit jedem Tag wächst.
Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob es um die Gestaltung einer belastbaren Klausel, die Durchsetzung eines bestehenden Verbots per einstweiliger Verfügung oder die Abwehr eines zu weit gefassten Verbots geht, entscheidet sich erst, wenn wir Ihre Konstellation, Ihren Vertrag und Ihre Satzung kennen. Sie erhalten die Größenordnung und eine ehrliche Einschätzung, welcher Weg für Sie trägt, sobald wir wissen, worum es geht.
Häufige Fragen
Darf mein Geschäftsführer während seiner Amtszeit ein zweites Geschäft im selben Bereich betreiben?
Grundsätzlich nicht. Solange er im Amt ist, unterliegt er aus seiner Organstellung und Treuepflicht einem Wettbewerbsverbot, das keine Vertragsklausel voraussetzt (nach der Rechtsprechung entsprechend § 88 AktG; OLG Rostock, Beschluss vom 02.06.2020 — 2 W 4/20). Er darf im Geschäftszweig der Gesellschaft keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung machen. Verstößt er, kann die Gesellschaft Schadensersatz verlangen oder den erlangten Vorteil abschöpfen. Das Verbot endet erst mit dem Verlust der Organstellung.
Muss ich meinem Geschäftsführer eine Karenzentschädigung zahlen, damit das nachvertragliche Verbot gilt?
Nein — anders als beim Arbeitnehmer. Die Vorschrift, die für kaufmännische Angestellte eine Entschädigung von mindestens der Hälfte des letzten Gehalts verlangt (§ 74 Abs. 2 HGB), gilt für den Geschäftsführer nicht; er ist kein Handlungsgehilfe. Nach der Rechtsprechung kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit ihm deshalb auch ohne Karenzentschädigung wirksam vereinbart werden (BGH, Urteil vom 04.03.2002 — II ZR 77/00; BGH, Urteil vom 23.04.2024 — II ZR 99/22). Eine Entschädigung anzubieten kann trotzdem sinnvoll sein — nötig ist sie nicht.
Wie lange und wie weit darf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot reichen?
Nur so weit, wie es zum Schutz eines berechtigten Interesses der Gesellschaft nötig ist — und begrenzt nach Ort, Zeit und Gegenstand. Zeitlich zieht die Rechtsprechung die Grenze in aller Regel bei zwei Jahren. Überschreitet die Klausel das notwendige Maß, ist sie sittenwidrig und nichtig (§ 138 BGB; BGH, Urteil vom 23.04.2024 — II ZR 99/22); eine gerichtliche Rettung auf das gerade noch zulässige Maß kommt nur für die zeitliche Überschreitung in Betracht, nicht für ein sachlich oder räumlich zu weites Verbot. Deshalb schützt eine eng gefasste Klausel mehr als eine weite.
Kann ich einem Gesellschafter verbieten, der eigenen Gesellschaft Konkurrenz zu machen?
Das hängt von seiner Rolle und der Satzung ab. Ein Wettbewerbsverbot kann sich aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ergeben — besonders beim geschäftsführenden oder beherrschenden Gesellschafter — oder aus einer Satzungsklausel. Ein solches Verbot findet aber seine Grenze im Kartellrecht: Es ist nur zulässig, soweit es für den Gesellschaftszweck erforderlich ist (§ 1 GWB), und darf den Gesellschafter nicht übermäßig in seiner Berufsfreiheit beschränken (Art. 12 GG). Ein zu weites Verbot ist nichtig (BGH, Urteil vom 30.11.2009 — II ZR 208/08).
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Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn ein früherer Geschäftsführer schon Kunden abwirbt oder eine Frist für die einstweilige Verfügung läuft, zählt jeder Tag — schildern Sie die Lage lieber früher als später.
„Der teuerste Fehler ist die Wunschklausel, die alles verbieten will — die kippt im Zweifel ganz. Ein eng gefasstes Verbot, das genau das schützt, was wirklich schützenswert ist, hält dagegen. Weniger ist hier mehr", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.
Gesetze und Urteile zum Nachlesen
§ 88 AktG — Wettbewerbsverbot des Vorstands; nach der Rechtsprechung entsprechend auf den GmbH-Geschäftsführer im Amt anzuwenden (gesetzliches Verbot während der Organstellung).
§ 43 GmbHG — Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes; Haftung des Geschäftsführers bei Pflichtverletzung.
§ 74 HGB — Nachvertragliches Wettbewerbsverbot des kaufmännischen Angestellten mit zwingender Karenzentschädigung — gilt für den Geschäftsführer nach der Rechtsprechung nicht (nur zur Abgrenzung).
§ 74a HGB — Grenzen des Wettbewerbsverbots beim Angestellten (berechtigtes Interesse, höchstens zwei Jahre) — für den Geschäftsführer nicht unmittelbar anwendbar.
§ 138 BGB — Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Maßstab für die Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots.
Art. 12 GG — Berufsfreiheit; verfassungsrechtlicher Maßstab, an dem Wettbewerbsverbote zu messen sind.
OLG Rostock, Beschluss vom 02.06.2020 — 2 W 4/20 — Das aus der Organstellung folgende gesetzliche Wettbewerbsverbot des GmbH-Geschäftsführers (analog § 88 Abs. 1 Satz 1 AktG) endet erst mit dem Verlust der Organstellung.
BGH, Urteil vom 04.03.2002 — II ZR 77/00 — Für den GmbH-Geschäftsführer gilt § 74 Abs. 2 HGB nicht; ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann auch ohne Karenzentschädigung vereinbart werden.
BGH, Urteil vom 23.04.2024 — II ZR 99/22 — Nachvertragliches Geschäftsführer-Wettbewerbsverbot nur wirksam, soweit es nach Ort, Zeit und Gegenstand das notwendige Maß nicht überschreitet (§ 138 BGB); Karenzentschädigung nicht zwingend; geltungserhaltende Reduktion nur für die zeitliche Überschreitung.
BGH, Urteil vom 30.11.2009 — II ZR 208/08 — Gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot nur in den Grenzen des § 1 GWB und am Maßstab von Art. 12 GG, § 138 BGB zulässig; ein zu weites Verbot ist ein nichtiges Berufsverbot.
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