Die bestellte Sonderanfertigung hat einen Mangel — und plötzlich ist unklar, welche Rechte Sie haben
Sie haben eine Maschine, ein Bauteil, eine Sonderanfertigung nach Ihren Vorgaben herstellen lassen — und das Ergebnis ist mangelhaft. Jetzt fragen Sie sich: Müssen Sie das Werk erst „abnehmen"? Können Sie zurücktreten? Wie lange haben Sie überhaupt Zeit, den Mangel geltend zu machen? Die Antwort hängt an einer einzigen Weichenstellung, die viele falsch stellen: Ein Vertrag über die Lieferung einer herzustellenden beweglichen Sache ist rechtlich kein Werkvertrag, sondern ein Werklieferungsvertrag — und auf ihn ordnet das Gesetz das Kaufrecht an (§ 650 BGB). Das bedeutet: keine Abnahme, kaufrechtliche Mängelrechte, kaufrechtliche Fristen — und im Handel eine Rügepflicht, deren Versäumnis alle Ansprüche kosten kann. Hier lesen Sie, was das für Ihre Position bedeutet.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Ein Vertrag über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen — die Anfertigung einer Maschine, eines Bauteils, einer Sonderausführung — ist ein Werklieferungsvertrag. Auf ihn finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung, nicht das Werkvertragsrecht (§ 650 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Damit gelten die kaufrechtlichen Mängelrechte: Bei einem Mangel können Sie Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder mindern und Schadensersatz oder Aufwendungsersatz fordern (§ 437 BGB) — keine „Nachbesserung nach Werkvertrag".
Es gibt keine Abnahme im werkvertraglichen Sinn und keine werkvertragliche Kündigung. Der maßgebliche Zeitpunkt ist die Ablieferung der Sache, nicht deren Abnahme.
Die Verjährung richtet sich nach Kaufrecht: im Regelfall zwei Jahre, gerechnet ab Ablieferung der Sache; bei einer Sache, die üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und dessen Mangelhaftigkeit verursacht, fünf Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 BGB).
Der teuerste Fehler im B2B-Geschäft: die Untersuchungs- und Rügepflicht übersehen. Ist der Vertrag für beide Seiten ein Handelsgeschäft, muss der Käufer die Ware unverzüglich untersuchen und Mängel unverzüglich anzeigen — sonst gilt sie als genehmigt und die Mängelrechte sind weg (§ 377 HGB, über § 381 Abs. 2 HGB auch beim Werklieferungsvertrag).
Typische Situationen
Die Sonderanlage läuft nicht wie bestellt
Sie haben eine Maschine oder Anlage nach Ihren Spezifikationen fertigen und liefern lassen — und sie erreicht die zugesagte Leistung nicht. Sie überlegen, ob Sie erst „abnehmen" müssen oder zurücktreten dürfen. Weil es sich um die Lieferung einer herzustellenden beweglichen Sache handelt, gilt Kaufrecht (§ 650 BGB): keine Abnahme, sondern kaufrechtliche Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz (§ 437 BGB).
Sie liefern eine Anfertigung — und der Kunde reklamiert spät
Sie haben Bauteile oder eine Sonderausführung hergestellt und geliefert; Wochen später meldet der Kunde einen Mangel. Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, kam es auf die unverzügliche Untersuchung und Rüge an (§ 377 HGB). Kam sie zu spät, gilt die Ware als genehmigt — dann steht Ihre Position deutlich besser, als der Reklamierende annimmt.
Auf dem Vertrag steht „Werkvertrag" — aber stimmt das?
Ihr Vertrag heißt „Werkvertrag" oder „Fertigungsauftrag", und Sie richten Ihr Vorgehen danach aus: Abnahmeprotokoll, werkvertragliche Fristen, Kündigung. Wenn in Wahrheit nur die Lieferung einer herzustellenden beweglichen Sache geschuldet ist, gilt jedoch Kaufrecht. Wer nach dem falschen Regime handelt, wählt die falschen Rechte — und übersieht die Rügepflicht.
Die Rechtslage in einfacher Sprache
Am Anfang steht eine einzige Vorschrift, die über das gesamte Regime entscheidet. Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung (§ 650 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gemeint ist genau der Fall, der Sie hier beschäftigt: Jemand fertigt eine bewegliche Sache — eine Maschine, ein Bauteil, eine Sonderanfertigung — eigens für Sie an und liefert sie. Man nennt das den Werklieferungsvertrag. Und obwohl etwas „hergestellt" wird, ist das nicht das Recht des Werkvertrags, sondern das Kaufrecht. Diese Anordnung ist der Dreh- und Angelpunkt: Sie zieht alles Weitere nach sich — die Pflichten, die Mängelrechte, die Fristen und, im Handel, die Rügeobliegenheit.
Weil Kaufrecht gilt, gelten auch die kaufrechtlichen Pflichten: Der Verkäufer hat Ihnen die Sache zu übergeben, das Eigentum zu verschaffen und sie frei von Sach- und Rechtsmängeln zu leisten; Sie schulden den Kaufpreis und die Abnahme im Sinne der körperlichen Entgegennahme (§ 433 BGB). Ob die gelieferte Sache mangelfrei ist, richtet sich nach dem kaufrechtlichen Mangelbegriff: Sie muss bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit haben, sich für die vertraglich vorausgesetzte und für die gewöhnliche Verwendung eignen und den weiteren Anforderungen des Gesetzes genügen (§ 434 BGB). Das ist ein anderer, kaufrechtlicher Maßstab als die werkvertragliche Erfolgshaftung — auch wenn das Ergebnis im Einzelfall ähnlich aussieht.
Der praktisch wichtigste Unterschied betrifft die Mängelrechte. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, stehen Ihnen die Rechte aus dem Kaufrecht zu: Sie können zunächst Nacherfüllung verlangen — also Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache —, unter den weiteren Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und daneben Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen fordern (§ 437 BGB in Verbindung mit §§ 439, 440, 323, 441, 280 ff. BGB). Das ist etwas anderes als das werkvertragliche Recht auf Nacherfüllung mit Selbstvornahme und Vorschuss. Wer beim Werklieferungsvertrag „werkvertragliche Nachbesserung" oder ein Selbstvornahmerecht nach Werkvertragsrecht geltend macht, stützt sich auf die falsche Grundlage.
Keine Abnahme, kein werkvertraglicher Kündigungsweg. Der Werkvertrag kennt die Abnahme als Wendepunkt und ein freies Kündigungsrecht des Bestellers — der Werklieferungsvertrag im Grundsatz nicht, weil eben Kaufrecht gilt. An die Stelle der Abnahme tritt der Zeitpunkt der Ablieferung der Sache. Nur für den Sonderfall, dass eine nicht vertretbare Sache herzustellen ist — also eine individuelle, nicht nach Maß, Zahl oder Gewicht austauschbare Anfertigung —, ordnet das Gesetz ergänzend die Anwendung einzelner werkvertraglicher Vorschriften an: der §§ 642, 643, 645, 648 und 649 BGB, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446, 447 BGB maßgebliche Zeitpunkt tritt (§ 650 Abs. 1 Satz 3 BGB). Diese Vorschriften betreffen etwa die Mitwirkung des Bestellers und die Vergütung bei vorzeitiger Beendigung — sie treten ergänzend neben das Kaufrecht, nicht an dessen Stelle. Das Mängelregime bleibt kaufrechtlich.
Die Verjährung — kaufrechtlich, ab Ablieferung. Auch die Fristen folgen dem Kaufrecht. Die kaufrechtlichen Mängelansprüche verjähren im Regelfall in zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB); fünf Jahre gelten bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Entscheidend ist der Fristbeginn: Die Verjährung beginnt nicht mit einer Abnahme, sondern mit der Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 2 BGB). Wer werkvertraglich von einer Frist ab Abnahme ausgeht, rechnet mit dem falschen Startpunkt. Verschweigt der Verkäufer den Mangel arglistig, gilt die regelmäßige Verjährung (§ 438 Abs. 3 BGB).
Und jetzt die Falle, die im Handel am meisten kostet: die Rügepflicht. Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen (§ 377 Abs. 1 HGB). Unterlässt er die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt — die Mängelrechte sind dann verloren, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar (§ 377 Abs. 2 HGB); zeigt sich ein solcher verdeckter Mangel später, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen (§ 377 Abs. 3 HGB). Diese Rügeobliegenheit gilt auch beim Werklieferungsvertrag: Das Handelsrecht erstreckt die Kaufregeln ausdrücklich auf Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen (§ 381 Abs. 2 HGB). Wer also eine Sonderanfertigung im beiderseitigen Handelsgeschäft bezieht und den Mangel nicht rechtzeitig rügt, verliert die kaufrechtlichen Rechte, die ihm eigentlich zustünden — nur weil er den Vertrag für einen Werkvertrag hielt, bei dem es diese Rügefrist scheinbar nicht gibt.
Praxis Behandeln Sie jede Lieferung einer herzustellenden beweglichen Sache im B2B-Geschäft wie einen Kauf, nicht wie ein Werk: Untersuchen Sie die Ware sofort nach Ablieferung, rügen Sie jeden Mangel unverzüglich und schriftlich — die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt (§ 377 Abs. 4 HGB) — und notieren Sie den Ablieferungstag, denn ab ihm läuft die Verjährung. Verlassen Sie sich nicht auf ein „Abnahmeprotokoll": Die entscheidende Frist ist nicht die Abnahme, sondern die unverzügliche Rüge.
Werklieferungsvertrag, Kauf oder Werkvertrag — wie man richtig einordnet
Zwischen drei Vertragstypen ist zu unterscheiden, und die Grenzen verlaufen nicht dort, wo die Überschrift sie vermuten lässt.
Reiner Kaufvertrag. Es wird eine bereits vorhandene, nicht eigens herzustellende Sache verkauft — Katalogware, ein Lagerartikel, eine Serienmaschine „von der Stange". Hier gilt unmittelbar Kaufrecht (§ 433 BGB).
Werklieferungsvertrag. Die bewegliche Sache wird für Sie erst hergestellt oder erzeugt und dann geliefert — die eigens angefertigte Maschine, das nach Zeichnung gefertigte Bauteil, die Sonderausführung. Auch das ist Kaufrecht, weil § 650 BGB es so anordnet. Wichtig und für viele überraschend: Es kommt nicht darauf an, ob es sich um eine austauschbare (vertretbare) oder um eine individuelle, unvertretbare Sonderanfertigung handelt — beides fällt unter das Kaufrecht. Die frühere Unterscheidung, nach der die Herstellung unvertretbarer Sachen dem Werkvertragsrecht unterlag, gilt seit der Neufassung nicht mehr; die Sonderanfertigung führt lediglich dazu, dass einzelne werkvertragliche Vorschriften ergänzend hinzutreten (§ 650 Abs. 1 Satz 3 BGB). Diese Linie hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich bestätigt: Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden, also auch auf Verträge zwischen Unternehmern — im entschiedenen Fall auf herzustellende Bau- und Anlagenteile für eine Siloanlage (BGH, Urteil vom 23.07.2009 – VII ZR 151/08, zur inhaltsgleichen Vorgängernorm § 651 BGB a.F., heute § 650 BGB).
Echter Werkvertrag. Werkvertragsrecht bleibt für die Fälle, in denen nicht die Lieferung einer beweglichen Sache im Vordergrund steht, sondern ein anderer Erfolg: die Errichtung eines Bauwerks, reine Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, die Herstellung nicht-körperlicher Werke wie Planungen oder Gutachten — und Verträge, bei denen eine umfangreiche Montage- oder Einbauleistung den Schwerpunkt bildet. Genau hier liegt die Abgrenzung, die im Streit den Ausschlag gibt.
Wenn Montage oder Einbau hinzukommen, ist auf den Schwerpunkt abzustellen: Je mehr der Warenumsatz — die Übertragung von Eigentum und Besitz an der hergestellten Sache — im Vordergrund steht und je geringer die Montageleistung ist, desto eher Kaufrecht; erst wenn die weitere Leistung so sehr in den Vordergrund tritt, dass der Erfolg und nicht die Lieferung des Materials den Vertrag prägt, wird es ein Werkvertrag. Ein Oberlandesgericht hat die Lieferung von Türen mit nur untergeordnetem Einbau (Montagekosten deutlich unter fünf Prozent) als Werklieferungsvertrag eingeordnet — mit der Folge, dass Kaufrecht und die handelsrechtliche Rügepflicht galten, und zwar unabhängig davon, dass die Türen nach speziellem Aufmaß angefertigt waren (OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2015 – 11 U 183/14, ebenfalls zu § 651 BGB a.F., heute § 650 BGB). Auch vorbereitende Planungsleistungen ändern die Einordnung im Regelfall nicht, solange sie nur der Herstellung vorausgehen und nicht selbst den Schwerpunkt bilden (so der genannte BGH).
Praxis Prüfen Sie nicht das Deckblatt, sondern die Leistung: Wird eine bewegliche Sache hergestellt und geliefert? Dann ist es im Kern Kaufrecht — auch bei individueller Sonderanfertigung. Nur wenn eine umfangreiche Montage, ein Einbau ins Bauwerk oder eine planerische Problemlösung das Bild prägt, kippt die Einordnung ins Werkvertragsrecht. Im Grenzfall entscheidet das Wertverhältnis von Lieferung und Montage — halten Sie es im Vertrag fest, dann streiten Sie später nicht über den Vertragstyp.
So gehen Sie vor
Den Vertragstyp bestimmen — bevor Sie irgendetwas geltend machen
Klären Sie zuerst: Wird eine herzustellende bewegliche Sache geliefert (Werklieferungsvertrag → Kaufrecht, § 650 BGB) oder steht ein anderer Erfolg wie Bauwerk, Reparatur oder umfangreiche Montage im Vordergrund (Werkvertrag)? Diese Einordnung bestimmt Ihre gesamte Rechtekette. Wer sie überspringt, wählt fast zwangsläufig die falsche Anspruchsgrundlage.
Im Handelsgeschäft sofort untersuchen und rügen
Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, untersuchen Sie die gelieferte Sache unverzüglich und zeigen jeden erkennbaren Mangel unverzüglich schriftlich an (§ 377 HGB, über § 381 Abs. 2 HGB auch hier). Bei verdeckten Mängeln rügen Sie unverzüglich nach Entdeckung. Die rechtzeitige Absendung genügt (§ 377 Abs. 4 HGB) — dokumentieren Sie Zeitpunkt und Zugang.
Die kaufrechtlichen Mängelrechte in der richtigen Reihenfolge einsetzen
Verlangen Sie zunächst Nacherfüllung mit angemessener Frist. Bleibt sie aus oder schlägt fehl, kommen Rücktritt oder Minderung und daneben Schadensersatz oder Aufwendungsersatz in Betracht (§ 437 BGB). Machen Sie keine werkvertragliche Selbstvornahme oder Kündigung geltend — das ist beim Werklieferungsvertrag die falsche Grundlage.
Den Ablieferungstag festhalten und die Verjährung im Blick behalten
Notieren Sie den Tag der Ablieferung — ab ihm läuft die Verjährung, im Regelfall zwei Jahre, bei bauwerksbezogenen Sachen fünf (§ 438 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Warten Sie nicht auf eine „Abnahme": Beim Werklieferungsvertrag gibt es sie nicht, und der Fristbeginn ist ein anderer als beim Werkvertrag.
Als Lieferant Ihre Position aus der Rügepflicht heraus prüfen
Reklamiert ein gewerblicher Kunde spät, prüfen Sie, ob er unverzüglich untersucht und gerügt hat. War die Rüge verspätet und der Mangel erkennbar, gilt die Ware als genehmigt (§ 377 Abs. 2 HGB) — Ihre Position ist dann oft stärker, als der Kunde meint. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln greift dieser Einwand allerdings nicht (§ 377 Abs. 5 HGB).
Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden
Den Werklieferungsvertrag für einen Werkvertrag halten
Weil etwas „hergestellt" wird, nehmen viele Werkvertragsrecht an — und richten sich auf Abnahme, Selbstvornahme und werkvertragliche Kündigung ein. Tatsächlich gilt Kaufrecht (§ 650 BGB): keine Abnahme, kaufrechtliche Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz (§ 437 BGB). Wer das Regime verwechselt, stützt Ansprüche auf die falsche Grundlage.
Die Rügefrist im Handelskauf versäumen
Der folgenschwerste Fehler: den Mangel nicht unverzüglich untersuchen und anzeigen. Im beiderseitigen Handelsgeschäft gilt die Ware sonst als genehmigt — die Mängelrechte sind weg (§ 377 Abs. 2 HGB, über § 381 Abs. 2 HGB auch beim Werklieferungsvertrag). Die Rüge gehört an den Anfang, nicht ans Ende des Klärungsprozesses.
Die Verjährung ab „Abnahme" statt ab Ablieferung rechnen
Beim Werklieferungsvertrag beginnt die Verjährung mit der Ablieferung der Sache, nicht mit einer Abnahme (§ 438 Abs. 2 BGB). Wer werkvertraglich denkt und auf eine Abnahme wartet, verschätzt sich beim Fristbeginn — und riskiert, dass die zweijährige Frist bereits abgelaufen ist, während er noch verhandelt.
Aus der Sonderanfertigung auf Werkvertragsrecht schließen
Dass eine Sache individuell und nicht austauschbar angefertigt wurde, macht den Vertrag nicht zum Werkvertrag. Seit der Neufassung fällt auch die Herstellung nicht vertretbarer Sachen unter das Kaufrecht; die Sonderanfertigung führt nur zur ergänzenden Anwendung einzelner werkvertraglicher Vorschriften (§ 650 Abs. 1 Satz 3 BGB) — bestätigt durch die zitierte Rechtsprechung. Wer aus „Sonderanfertigung" auf Werkvertrag schließt, zieht den falschen Schluss.
Kosten & Dauer
Ob und wie sich das Vorgehen lohnt, hängt am Wert der Sache, an der Frage, ob die Rüge rechtzeitig war, an der Beweislage zu Vertrag, Ablieferung und Mangel und daran, ob beim Vertragspartner etwas zu holen ist. Der erste, entscheidende Schritt — die saubere Einordnung als Werklieferungs-, Kauf- oder Werkvertrag und die Wahl der richtigen kaufrechtlichen Anspruchsgrundlage — kostet vor allem Sorgfalt, kein Vermögen. Häufig bewegt schon ein anwaltliches Schreiben mit klar hergeleiteter Einordnung und der richtigen Norm mehr als langes Hin und Her, weil die Gegenseite erkennt, dass die nächste Stufe folgt.
Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Was angemessen ist, lässt sich seriös erst sagen, wenn Vertrag, Leistungsbeschreibung, der Ablieferungszeitpunkt und die Störung auf dem Tisch liegen. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir Ihren Fall kennen — und eine ehrliche Einschätzung, ob die Rügefrist gewahrt ist, welches Regime gilt und welcher Weg sich rechnet. Setzt sich die Gegenseite ins Unrecht, trägt sie im Ergebnis regelmäßig auch die Kosten der Rechtsverfolgung.
Häufige Fragen
Ist der Werklieferungsvertrag ein Kauf- oder ein Werkvertrag?
Er wird nach Kaufrecht behandelt. Auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung (§ 650 Abs. 1 Satz 1 BGB). Obwohl etwas hergestellt wird, gelten also die kaufrechtlichen Pflichten (§ 433 BGB), Mängelrechte (§ 437 BGB) und Fristen (§ 438 BGB) — nicht das Werkvertragsrecht. Nur bei nicht vertretbaren Sachen treten einzelne werkvertragliche Vorschriften ergänzend hinzu (§ 650 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Muss ich die gelieferte Sonderanfertigung „abnehmen"?
Nein, eine Abnahme im werkvertraglichen Sinn gibt es beim Werklieferungsvertrag nicht, weil Kaufrecht gilt. An die Stelle der Abnahme tritt die Ablieferung der Sache — sie ist auch der Zeitpunkt, ab dem die Verjährung läuft (§ 438 Abs. 2 BGB). Sie nehmen die Sache körperlich entgegen (§ 433 Abs. 2 BGB), müssen aber im Handelsgeschäft unverzüglich untersuchen und Mängel unverzüglich rügen (§ 377 HGB).
Welche Rechte habe ich, wenn die gelieferte Sache mangelhaft ist?
Die kaufrechtlichen Mängelrechte: Sie können zunächst Nacherfüllung verlangen, unter den weiteren Voraussetzungen zurücktreten oder mindern und daneben Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen fordern (§ 437 BGB in Verbindung mit §§ 439, 440, 323, 441, 280 ff., 284 BGB). Ein werkvertragliches Selbstvornahmerecht mit Vorschuss besteht hier grundsätzlich nicht — es gilt das Kaufrecht.
Wie lange kann ich Mängel geltend machen?
Nach Kaufrecht verjähren die Mängelansprüche im Regelfall in zwei Jahren, bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, in fünf Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BGB). Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 2 BGB), nicht mit einer Abnahme. Bei arglistig verschwiegenem Mangel gilt die regelmäßige Verjährung (§ 438 Abs. 3 BGB).
Gilt die Rügepflicht des Handelskaufs auch beim Werklieferungsvertrag?
Ja. Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, muss der Käufer die Ware unverzüglich untersuchen und Mängel unverzüglich anzeigen; sonst gilt sie als genehmigt (§ 377 HGB). Das Handelsrecht erstreckt diese Regeln ausdrücklich auf den Werklieferungsvertrag (§ 381 Abs. 2 HGB). Wer die Rüge versäumt, verliert die Mängelrechte — außer der Mangel war nicht erkennbar (dann Rüge unverzüglich nach Entdeckung, § 377 Abs. 3 HGB) oder wurde arglistig verschwiegen (§ 377 Abs. 5 HGB).
Macht es einen Unterschied, dass die Sache eine individuelle Sonderanfertigung ist?
Für das Grundregime nicht: Auch die Herstellung einer nicht vertretbaren, individuellen Sache fällt unter das Kaufrecht (§ 650 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Sonderanfertigung führt lediglich dazu, dass einzelne werkvertragliche Vorschriften ergänzend anzuwenden sind (§ 650 Abs. 1 Satz 3 BGB). Das haben auch die Gerichte bestätigt (BGH, Urteil vom 23.07.2009 – VII ZR 151/08; OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2015 – 11 U 183/14, beide zur inhaltsgleichen Vorgängernorm § 651 BGB a.F.). Anders kann es erst liegen, wenn eine umfangreiche Montage oder ein Einbau den Schwerpunkt bildet.
Wie schnell höre ich von Ihnen?
Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn eine Rügefrist läuft oder die zweijährige Verjährung ab Ablieferung näher rückt, zählt jeder Tag — schildern Sie den Fall lieber früher als später.
„Der teuerste Irrtum beim bestellten Bauteil ist der Satz ‚Das ist doch ein Werkvertrag'. Ist es meist nicht — es ist ein Werklieferungsvertrag, und damit gilt Kaufrecht: keine Abnahme, kaufrechtliche Fristen und im Handel die Rügepflicht, die man versäumt, wenn man auf ein Abnahmeprotokoll wartet. Wer das früh richtig einordnet, verschenkt keine Rechte", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.
Gesetze und Rechtsprechung zum Nachlesen
§ 650 BGB — Werklieferungsvertrag: auf die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen finden die Vorschriften über den Kauf Anwendung (Abs. 1 Satz 1); bei nicht vertretbaren Sachen ergänzend §§ 642, 643, 645, 648, 649, an die Stelle der Abnahme tritt der Zeitpunkt nach §§ 446, 447 (Abs. 1 Satz 3).
§ 433 BGB — Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag: Übergabe und Eigentumsverschaffung frei von Mängeln; Kaufpreiszahlung und Abnahme.
§ 434 BGB — Sachmangel im Kaufrecht: subjektive, objektive und Montageanforderungen bei Gefahrübergang.
§ 437 BGB — Rechte des Käufers bei Mängeln: Nacherfüllung (§ 439), Rücktritt oder Minderung (§§ 440, 323, 326 Abs. 5, § 441), Schadensersatz (§§ 440, 280, 281, 283, 311a) oder Aufwendungsersatz (§ 284).
§ 438 BGB — Verjährung der kaufrechtlichen Mängelansprüche: zwei Jahre im Regelfall (Abs. 1 Nr. 3), fünf Jahre bei bauwerksbezogenen Sachen (Abs. 1 Nr. 2); Beginn mit Ablieferung der Sache (Abs. 2).
§ 377 HGB — Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim beiderseitigen Handelskauf; ohne unverzügliche Anzeige gilt die Ware als genehmigt (Abs. 2), nachträglicher Mangel (Abs. 3), Absendung genügt (Abs. 4), Arglist-Ausnahme (Abs. 5).
§ 381 HGB — Erstreckung der handelsrechtlichen Kaufvorschriften (einschließlich der Rügepflicht) auf den Werklieferungsvertrag (Abs. 2).
BGH, Urteil vom 23.07.2009 – VII ZR 151/08 — Kaufrecht auf sämtliche Verträge über die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen, auch zwischen Unternehmern (Anlagen-/Bauteile); vorbereitende Planung ändert nichts, solange sie nicht den Schwerpunkt bildet (zur inhaltsgleichen Vorgängernorm § 651 BGB a.F., heute § 650 BGB).
OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2015 – 11 U 183/14 — Türen mit untergeordneter Montage = Werklieferungsvertrag: Kaufrecht und Rügepflicht (§ 381 Abs. 2, § 377 HGB); Sonderanfertigung führt nicht zum Werkvertragsrecht (zu § 651 BGB a.F., heute § 650 BGB).
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