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Ihr polnischer Geschäftspartner ist insolvent — und das Verfahren läuft nach polnischem Recht, mit Fristen, die Sie kennen müssen

Ein Brief des polnischen Gerichts, eine Mitteilung des Insolvenzverwalters, oder nur die Nachricht aus dem Markt: Über das Vermögen Ihres Abnehmers oder Lieferanten in Polen ist ein Insolvenzverfahren eröffnet. Ihre offene Forderung ist damit nicht verloren — aber sie ist jetzt Teil eines Verfahrens, das nach polnischem Recht läuft, mit einer Anmeldefrist, die Sie einhalten müssen, und einem Formular, das Sie richtig ausfüllen sollten. Die Europäische Insolvenzverordnung sorgt dafür, dass Sie als deutscher Gläubiger dieselben Rechte haben wie ein polnischer — aber sie nimmt Ihnen nicht die Aufgabe ab, Ihre Forderung fristgerecht und vollständig anzumelden. Hier lesen Sie, was jetzt zählt, wo die beiden großen Fallen liegen und wie Sie Ihre Sicherheiten retten. Verhandlung und Schriftverkehr führen wir auf Polnisch.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Für das Hauptinsolvenzverfahren ist das Gericht des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (COMI) — bei Gesellschaften wird dafür der satzungsmäßige Sitz vermutet (Art. 3 EuInsVO, Verordnung (EU) 2015/848). Sitzt Ihr Geschäftspartner in Polen, läuft das Verfahren dort.
  • Das polnische Hauptverfahren wird EU-weit ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt (Art. 19, 20 EuInsVO). Und es gilt das Insolvenzrecht des Eröffnungsstaats — hier also polnisches Recht (lex fori concursus, Art. 7 EuInsVO). Danach richten sich Fristen, Rang und Ablauf.
  • Als deutscher Gläubiger dürfen Sie Ihre Forderung im polnischen Verfahren anmelden (Art. 45, 53 EuInsVO) — mit dem EU-Standardformular „Forderungsanmeldung", das Sie in Ihrer eigenen Sprache verwenden können (Art. 55 EuInsVO). Für die bloße Anmeldung brauchen Sie nicht zwingend einen Anwalt.
  • Der Verwalter oder das Gericht muss bekannte ausländische Gläubiger unverzüglich unterrichten und dabei die Fristen und die Versäumnisfolgen nennen (Art. 54 EuInsVO). Verlassen Sie sich aber nicht darauf: Wer die Anmeldefrist versäumt, riskiert, mit seiner Forderung auszufallen.
  • Sicherheiten prüfen: Ein Eigentumsvorbehalt an Ware, die bei Verfahrenseröffnung in Deutschland lag, bleibt unberührt (Art. 10 EuInsVO). Im Formular geben Sie an, ob Sie eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt geltend machen (Art. 55 EuInsVO) — sonst verschenken Sie Ihren Vorrang.

Typische Situationen

Ihr polnischer Abnehmer ist zahlungsunfähig — die Rechnung ist offen

Sie haben nach Polen geliefert, die Rechnung steht offen, und nun erfahren Sie: Über das Vermögen des Abnehmers ist in Polen ein Insolvenzverfahren eröffnet. Ihre Forderung ist damit nicht wertlos, aber sie muss ins Verfahren — durch fristgerechte Anmeldung. Ob am Ende eine Quote fließt, entscheidet sich nach polnischem Recht (Art. 7 EuInsVO); dass Sie überhaupt teilnehmen, sichert Ihnen die Verordnung (Art. 45, 53 EuInsVO).

Sie haben unter Eigentumsvorbehalt geliefert — die Ware steht noch beim Schuldner

Sie haben unter Eigentumsvorbehalt geliefert, die Ware ist noch nicht bezahlt und lagert beim insolventen Käufer. Jetzt kommt es darauf an, wo die Ware zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung lag und ob Sie den Vorbehalt richtig geltend machen. Wer hier zu spät reagiert oder im Anmeldeformular das falsche Feld leer lässt, verliert einen Vorrang, den er eigentlich hätte (Art. 10, 55 EuInsVO).

Der Schuldner hat eine Niederlassung in Deutschland

Ihr polnischer Geschäftspartner unterhält in Deutschland eine Niederlassung, an der Vermögen liegt. Neben dem polnischen Hauptverfahren kann hier ein deutsches Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden, dessen Wirkungen auf das inländische Vermögen beschränkt sind (Art. 3 Abs. 2, Art. 34 EuInsVO). Ob und wo Sie anmelden, will überlegt sein — anmelden dürfen Sie in beiden Verfahren (Art. 45 EuInsVO).

Die Rechtslage in einfacher Sprache

Wenn ein Unternehmen in der EU insolvent wird, stellt sich zuerst eine ganz praktische Frage: In welchem Land läuft das Verfahren? Die Europäische Insolvenzverordnung beantwortet das mit einem Begriff — dem Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen, im Fachjargon COMI. Zuständig für das sogenannte Hauptinsolvenzverfahren sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner diesen Mittelpunkt hat; das ist der Ort, an dem er gewöhnlich seine Interessen verwaltet und der für Dritte feststellbar ist (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, Verordnung (EU) 2015/848). Für Gesellschaften und juristische Personen macht die Verordnung es einfach: Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass dieser Mittelpunkt am Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes liegt. Sitzt Ihr Geschäftspartner also in Polen, läuft das Hauptverfahren im Regelfall in Polen.

Das hat zwei Folgen, die Sie als deutscher Gläubiger kennen müssen. Die erste: Das in Polen eröffnete Hauptverfahren wird in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt, sobald die Entscheidung dort wirksam ist — automatisch, ohne dass ein deutsches Gericht das noch bestätigen müsste (Art. 19 EuInsVO). Und es entfaltet in jedem anderen Mitgliedstaat, ohne weitere Förmlichkeiten, die Wirkungen, die ihm das Recht des Eröffnungsstaats beilegt (Art. 20 EuInsVO). Die zweite Folge ist die wichtigere für Ihre Forderung: Es gilt das Insolvenzrecht des Landes, in dem das Verfahren eröffnet wurde — hier also polnisches Recht (Art. 7 Abs. 1 EuInsVO). Juristen nennen das die lex fori concursus. Dieses Recht bestimmt unter anderem, welche Forderungen anzumelden sind und wie sie angemeldet, geprüft und festgestellt werden (Art. 7 Abs. 2 lit. g, h EuInsVO). Deshalb richten sich Anmeldefristen, Rangfolge und Ablauf des Verfahrens nach polnischem, nicht nach deutschem Recht.

Genau deshalb greift die Verordnung Ihnen als ausländischem Gläubiger unter die Arme — sie will verhindern, dass Sie im fremden Verfahren schlechter dastehen als ein einheimischer Gläubiger. Der Grundsatz ist klar: Jeder Gläubiger kann seine Forderung im Hauptinsolvenzverfahren und in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden (Art. 45 Abs. 1 EuInsVO). Und die Anmeldung ist bewusst niedrigschwellig gehalten: Jeder ausländische Gläubiger kann sich aller Kommunikationsmittel bedienen, die das Recht des Eröffnungsstaats zulässt, und allein für die Anmeldung einer Forderung ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht zwingend (Art. 53 EuInsVO). Für die Anmeldung selbst gibt es ein EU-weites Standardformular mit der Überschrift „Forderungsanmeldung" — und diese Überschrift trägt es in sämtlichen Amtssprachen der Union, sodass Sie es verwenden können (Art. 55 Abs. 1 EuInsVO). Dass Sie nicht ins Leere anmelden, sichert eine weitere Regel: Der Verwalter oder das Gericht muss alle bekannten ausländischen Gläubiger unverzüglich unterrichten und dabei ausdrücklich angeben, welche Fristen einzuhalten sind und welche Folgen ein Versäumnis hat (Art. 54 EuInsVO).

Manchmal reicht das eine, polnische Verfahren nicht aus — etwa weil Vermögen des Schuldners in Deutschland liegt. Hat der Schuldner in Deutschland eine Niederlassung, kann hier ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden, dessen Wirkungen auf das im Inland belegene Vermögen beschränkt sind (Art. 3 Abs. 2 EuInsVO). Nach Eröffnung des anerkannten polnischen Hauptverfahrens kann ein deutsches Gericht ein solches Sekundärverfahren eröffnen, ohne die Insolvenz noch einmal zu prüfen (Art. 34 EuInsVO). Anmelden dürfen Sie in beiden Verfahren (Art. 45 EuInsVO) — welcher Weg für Ihre Forderung sinnvoll ist, hängt davon ab, wo verwertbares Vermögen liegt.

Bleibt Ihre wichtigste Verteidigungslinie: die Sicherheiten. Haben Sie unter Eigentumsvorbehalt geliefert, schützt die Verordnung Sie an einer entscheidenden Stelle. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Käufer lässt Ihre Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich die Sache bei Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befand — also etwa noch in Deutschland (Art. 10 Abs. 1 EuInsVO). Nach deutschem Recht könnten Sie in einem solchen Fall die Aussonderung Ihrer Ware verlangen, weil sie nicht zur Insolvenzmasse gehört (§ 47 InsO). Ob und wie Ihr Vorbehalt im polnischen Verfahren durchgreift, richtet sich allerdings nach polnischem Recht — deshalb ist die genaue Prüfung der Sachlage im Einzelfall entscheidend. Sicher ist eines: Im Anmeldeformular müssen Sie ausdrücklich angeben, ob Sie eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt geltend machen und welche Vermögenswerte betroffen sind (Art. 55 Abs. 2 lit. g EuInsVO). Lassen Sie dieses Feld leer, behandelt Sie das Verfahren wie einen einfachen Gläubiger — und Ihr Vorrang ist dahin.

Praxis Zwei Dinge entscheiden über Erfolg oder Ausfall: die Frist und die Sicherheiten. Melden Sie fristgerecht an — die Verordnung räumt Ihnen das Recht ein (Art. 45, 53 EuInsVO), das Einhalten der polnischen Frist bleibt aber Ihre Sache. Und tragen Sie im Formular jede Sicherheit, jeden Eigentumsvorbehalt sauber ein (Art. 55 EuInsVO). Wer nur „die Rechnung" anmeldet, ohne die Sicherheit zu benennen, gibt einen Vorrang aus der Hand, den ihm niemand zurückgibt.

So sichern Sie Ihre Forderung im polnischen Verfahren

  • Verfahren identifizieren und Zuständigkeit klären

    Stellen Sie fest, wo und mit welchem Aktenzeichen das Verfahren läuft. Bei einem Schuldner mit Sitz in Polen ist das Hauptverfahren regelmäßig in Polen eröffnet (Art. 3 EuInsVO). Prüfen Sie zugleich, ob eine deutsche Niederlassung ein Sekundärverfahren ermöglicht (Art. 34 EuInsVO).

  • Mitteilung des Verwalters abwarten — aber nicht darauf verlassen

    Als bekannter ausländischer Gläubiger sollen Sie unverzüglich unterrichtet werden, mit Angabe der Fristen und der Versäumnisfolgen (Art. 54 EuInsVO). Kommt keine Mitteilung, werden Sie selbst aktiv: Ein übersehener Gläubiger, den niemand angeschrieben hat, verliert seine Frist nicht weniger schmerzhaft.

  • Forderung mit dem Standardformular anmelden

    Melden Sie Ihre Forderung mit dem EU-Standardformular „Forderungsanmeldung" an (Art. 55 EuInsVO). Sie dürfen sich der zulässigen Kommunikationsmittel bedienen, und für die bloße Anmeldung ist ein Anwalt nicht zwingend (Art. 53 EuInsVO) — vollständig und fristgerecht muss die Anmeldung aber sein.

  • Sicherheiten und Eigentumsvorbehalt geltend machen

    Prüfen Sie, ob Sie unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben und wo die Ware bei Verfahrenseröffnung lag (Art. 10 EuInsVO). Tragen Sie jede dingliche Sicherheit und jeden Eigentumsvorbehalt im Formular ein (Art. 55 Abs. 2 lit. g EuInsVO). Diese Angabe entscheidet über Ihren Rang.

  • Verfahren begleiten und Frist überwachen

    Nach polnischem Recht (Art. 7 EuInsVO) folgen Prüfung und Feststellung der Forderungen. Behalten Sie Fristen und Termine im Blick; wo eine Durchsetzung in Polen zusätzlich nötig wird, gehört sie sauber vorbereitet.

Worauf es als Gläubiger wirklich ankommt

Die Nachricht von der Insolvenz eines Geschäftspartners löst oft zwei falsche Reflexe aus. Der erste ist Resignation — „das Geld ist ohnehin weg" —, der zweite ist Abwarten, in der Hoffnung, der Verwalter werde sich schon melden. Beides ist gefährlich. Ihre Forderung ist nicht automatisch verloren; die Verordnung gibt Ihnen ausdrücklich das Recht, sie im polnischen Verfahren geltend zu machen (Art. 45, 53 EuInsVO). Aber dieses Recht nützt nur, wer es fristgerecht ausübt. Die kühle Frage lautet deshalb nicht „ob", sondern „bis wann" und „mit welchen Angaben".

„Bei einer Insolvenz im Ausland verliert man nicht durch das fremde Recht, sondern durch die versäumte Frist und die vergessene Sicherheit — wer rechtzeitig anmeldet und seinen Eigentumsvorbehalt im Formular benennt, steht so gut da wie jeder polnische Gläubiger", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Beobachten Sie deshalb zuerst die beiden großen Fallen. Die erste ist die Anmeldefrist im ausländischen Verfahren: Sie richtet sich nach polnischem Recht (Art. 7 EuInsVO), nicht nach dem Ihnen vertrauten deutschen. Wer wartet, bis eine Mitteilung kommt, und sie kommt zu spät oder gar nicht, hat womöglich schon verloren. Die zweite Falle sind die Sicherheiten: Ein Eigentumsvorbehalt oder eine sonstige Sicherheit, die Sie im Anmeldeformular nicht benennen (Art. 55 EuInsVO), wird nicht berücksichtigt — Sie fallen dann auf den Rang eines einfachen Gläubigers zurück. Ordnen Sie deshalb früh Ihre Unterlagen: Rechnungen, Lieferpapiere, die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts, den Nachweis, wo die Ware lag. Und handeln Sie, sobald Sie von der Insolvenz erfahren — nicht erst, wenn ein Brief eintrifft.

Postępowanie i korespondencję prowadzimy bezpośrednio w Państwa języku. Jako niemiecki wierzyciel mogą Państwo zgłosić swoją wierzytelność w polskim postępowaniu upadłościowym (art. 45, 53 rozporządzenia UE 2015/848), korzystając ze standardowego formularza „Zgłoszenie wierzytelności". Decydują dwie rzeczy: dochowanie terminu zgłoszenia według prawa polskiego oraz wskazanie w formularzu zabezpieczeń i zastrzeżenia własności (art. 55).

Warum das polnische Recht über Ihre Forderung entscheidet

Für viele deutsche Gläubiger ist das der überraschendste Punkt: Obwohl Sie in Deutschland sitzen und Ihre Forderung aus einem Vertrag stammt, den Sie vielleicht sogar nach deutschem Recht geschlossen haben, richtet sich das Insolvenzverfahren nach polnischem Recht. Die Verordnung ordnet das ausdrücklich an: Für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen gilt das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung (Art. 7 Abs. 1 EuInsVO). Dieses Recht bestimmt, welche Forderungen angemeldet werden können, in welchem Rang sie stehen und wie sie geprüft und festgestellt werden (Art. 7 Abs. 2 EuInsVO). Ob Sie also eine bevorrechtigte Stellung haben und welche Quote Sie erwarten dürfen, klärt sich nach polnischem Insolvenzrecht.

Das ist kein Nachteil, es ist nur anders — und es hat eine wichtige Kehrseite, die zu Ihren Gunsten wirkt: Weil dasselbe Recht für alle Gläubiger gilt, werden Sie als deutscher Gläubiger im polnischen Verfahren gleichbehandelt. Sie melden mit demselben Formular an wie ein polnischer Gläubiger (Art. 55 EuInsVO), Sie haben dasselbe Anmelderecht (Art. 45 EuInsVO), und der Verwalter muss Sie über die Fristen unterrichten (Art. 54 EuInsVO). Der Unterschied liegt allein darin, dass Sie die Regeln eines fremden Rechtssystems einhalten müssen — die Sprache, die Frist, die Formalien. Genau an dieser Schnittstelle zwischen deutschem Vertrag und polnischem Verfahren entscheidet sich, ob Ihre Forderung durchkommt.

Kosten & Dauer

Die Anmeldung selbst ist der schlanke Teil: ein Standardformular, für das die Verordnung nicht einmal zwingend einen Anwalt verlangt (Art. 53, 55 EuInsVO). Aufwand und Dauer bestimmt das polnische Verfahren, nach dessen Recht sich Prüfung, Feststellung und Verteilung richten (Art. 7 EuInsVO) — Insolvenzverfahren ziehen sich, und eine Quote fließt, wenn überhaupt, erst am Ende. Ins Gewicht fallen können die richtige Ausfüllung des Formulars, die Übersetzung von Belegen und, wo es um Sicherheiten oder ein mögliches Sekundärverfahren geht, die rechtliche Begleitung. Für Sie als Gläubiger zählt vor allem eins: Der Aufwand einer sauberen, fristgerechten Anmeldung ist gering im Vergleich zu dem, was Sie verlieren, wenn Sie die Frist oder die Sicherheit versäumen.

Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob es bei der Anmeldung Ihrer Forderung bleibt oder ob ein Eigentumsvorbehalt, ein Sekundärverfahren oder eine streitige Feststellung hinzukommt, hängt vom Einzelfall ab — von der Höhe der Forderung, den vorhandenen Sicherheiten und dem Stand des polnischen Verfahrens. Sie erfahren die Größenordnung und eine ehrliche erste Einschätzung, sobald wir Ihre Forderung und den Stand des Verfahrens kennen.

Häufige Fragen

In welchem Land läuft das Insolvenzverfahren meines polnischen Partners?

Im Regelfall in Polen. Zuständig für das Hauptinsolvenzverfahren ist das Gericht des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (COMI) hat; bei Gesellschaften wird dafür der satzungsmäßige Sitz vermutet (Art. 3 EuInsVO, Verordnung (EU) 2015/848). Das in Polen eröffnete Verfahren wird in Deutschland automatisch anerkannt (Art. 19 EuInsVO).

Kann ich als deutsches Unternehmen im polnischen Verfahren mitmachen?

Ja. Jeder Gläubiger kann seine Forderung im Hauptinsolvenzverfahren und in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden (Art. 45 EuInsVO). Als ausländischer Gläubiger dürfen Sie sich der zulässigen Kommunikationsmittel bedienen, und für die bloße Anmeldung ist ein Anwalt nicht zwingend (Art. 53 EuInsVO). Die Anmeldung läuft über das EU-Standardformular „Forderungsanmeldung" (Art. 55 EuInsVO).

Muss ich die Forderung auf Polnisch anmelden?

Für die Anmeldung gibt es ein EU-weites Standardformular, dessen Überschrift „Forderungsanmeldung" in allen Amtssprachen der Union geführt wird (Art. 55 EuInsVO) — Sie können es also verwenden. Der Verwalter muss Sie zudem über die Fristen und Versäumnisfolgen unterrichten (Art. 54 EuInsVO). In der Praxis lohnt sich eine saubere polnische Fassung samt übersetzter Belege, damit die Forderung reibungslos anerkannt wird; Verhandlung und Schriftverkehr führen wir auf Polnisch.

Was passiert, wenn ich die Anmeldefrist versäume?

Das ist die gefährlichste Falle. Fristen, Prüfung und Feststellung richten sich nach dem Recht des Eröffnungsstaats — hier polnischem Recht (Art. 7 EuInsVO). Wer die Anmeldefrist versäumt, riskiert, mit seiner Forderung ganz oder teilweise auszufallen. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Mitteilung des Verwalters (Art. 54 EuInsVO) rechtzeitig kommt — werden Sie selbst aktiv, sobald Sie von der Insolvenz erfahren.

Ich habe unter Eigentumsvorbehalt geliefert — was gilt jetzt?

Die Eröffnung des Verfahrens gegen den Käufer lässt Ihre Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich die Sache bei Verfahrenseröffnung in einem anderen Mitgliedstaat befand, etwa noch in Deutschland (Art. 10 EuInsVO); nach deutschem Recht käme dann eine Aussonderung in Betracht (§ 47 InsO). Wie der Vorbehalt im polnischen Verfahren durchgreift, richtet sich nach polnischem Recht. Entscheidend ist, dass Sie den Eigentumsvorbehalt im Anmeldeformular ausdrücklich angeben (Art. 55 Abs. 2 lit. g EuInsVO) — sonst geht Ihr Vorrang verloren.

Der Schuldner hat eine Niederlassung in Deutschland — hilft mir das?

Möglicherweise. Hat der Schuldner in Deutschland eine Niederlassung, kann hier ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden, dessen Wirkungen auf das inländische Vermögen beschränkt sind (Art. 3 Abs. 2, Art. 34 EuInsVO). Anmelden dürfen Sie in beiden Verfahren (Art. 45 EuInsVO). Ob sich das lohnt, hängt davon ab, wo verwertbares Vermögen liegt — das klären wir mit Ihnen im Einzelfall.

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Gesetze und Urteile zum Nachlesen

  • Art. 3 EuInsVO — internationale Zuständigkeit für das Hauptinsolvenzverfahren am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI); bei Gesellschaften Vermutung des satzungsmäßigen Sitzes; Niederlassung als Anknüpfung für ein territorial beschränktes Verfahren (Verordnung (EU) 2015/848).
  • Art. 7 EuInsVO — anwendbares Recht (lex fori concursus): Insolvenzrecht des Eröffnungsstaats; regelt u.a., welche Forderungen anzumelden sind sowie Anmeldung, Prüfung und Feststellung (Abs. 2 lit. g, h).
  • Art. 19 EuInsVO — automatische Anerkennung des Hauptinsolvenzverfahrens in allen übrigen Mitgliedstaaten, sobald die Entscheidung im Eröffnungsstaat wirksam ist.
  • Art. 20 EuInsVO — Wirkungen des Hauptverfahrens entfalten sich in jedem anderen Mitgliedstaat ohne weitere Förmlichkeiten.
  • Art. 34 EuInsVO — Sekundärinsolvenzverfahren am Ort einer Niederlassung; Wirkungen auf das dort belegene Vermögen beschränkt; Insolvenz wird nicht erneut geprüft.
  • Art. 45 EuInsVO — Ausübung von Gläubigerrechten: jeder Gläubiger kann seine Forderung im Haupt- und in jedem Sekundärinsolvenzverfahren anmelden.
  • Art. 53 EuInsVO — Recht ausländischer Gläubiger zur Anmeldung mit allen zulässigen Kommunikationsmitteln; anwaltliche Vertretung für die bloße Anmeldung nicht zwingend.
  • Art. 54 EuInsVO — unverzügliche Unterrichtung der bekannten ausländischen Gläubiger; Angabe der einzuhaltenden Fristen und der Versäumnisfolgen.
  • Art. 55 EuInsVO — EU-Standardformular „Forderungsanmeldung" (Überschrift in allen Amtssprachen); Angabe, ob eine dingliche Sicherheit oder ein Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wird (Abs. 2 lit. g).
  • Art. 10 EuInsVO — Eigentumsvorbehalt: Rechte des Verkäufers bleiben unberührt, wenn sich die Sache bei Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befand.
  • § 47 InsO — Aussonderung nach deutschem Recht: wer geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger (zur Einordnung des Eigentumsvorbehalts; im polnischen Verfahren gilt polnisches Recht).

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