Die Ladung kommt beschädigt an — oder gar nicht — und jeder in der Kette zeigt auf den anderen
Der LKW rollt von Deutschland nach Polen oder zurück, die Sendung ist unterwegs — und dann fehlt eine Palette, ist die Ware nass, kommt die Lieferung Tage zu spät. Sie beanstanden, und plötzlich verweist jeder auf jeden: der Frachtführer auf den Verlader, der Spediteur auf den Fahrer, die Versicherung auf eine Frist, von der Sie nie gehört haben. Beim grenzüberschreitenden Straßentransport zwischen Deutschland und Polen entscheidet nicht Ihr Vertrag darüber, wer haftet — sondern ein internationales Übereinkommen, das zwingend gilt: die CMR. Wer ihre kurzen Fristen kennt, holt sein Geld; wer sie verpasst, verliert den Anspruch trotz berechtigter Beanstandung. Genau darum geht es hier. Verhandlung und Schriftverkehr führen wir auf Polnisch — nach dem Recht, das für Ihren Transport gilt.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Bei jedem entgeltlichen LKW-Transport zwischen Deutschland und Polen gilt zwingend die CMR — automatisch, weil Übernahme- und Ablieferungsort in verschiedenen Staaten liegen und beide Vertragsstaaten sind (Art. 1 CMR). Was im Vertrag zur Haftung steht, ändert daran nichts.
Der Frachtführer haftet für Verlust und Beschädigung des Gutes zwischen Übernahme und Ablieferung sowie für verspätete Lieferung (Art. 17 Abs. 1 CMR) — es sei denn, er weist einen der engen Befreiungsgründe nach (Art. 17 Abs. 2 CMR).
Die Entschädigung ist gedeckelt: höchstens 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des fehlenden Rohgewichts (Art. 23 Abs. 3 CMR). Diese Grenze fällt aber, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde (Art. 29 CMR).
Der häufigste Rechtsverlust: die versäumte Rüge. Äußerlich erkennbare Schäden müssen spätestens bei der Ablieferung, nicht erkennbare binnen sieben Tagen gerügt werden, eine verspätete Lieferung binnen 21 Tagen (Art. 30 CMR).
Klagen können Sie unter anderem am Ort der Übernahme oder der Ablieferung (Art. 31 CMR). Und die Zeit drängt: Ansprüche verjähren in einem Jahr, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in drei Jahren (Art. 32 CMR).
Typische Situationen
Die Ware kommt beschädigt oder unvollständig an
Der LKW erreicht das Ziel, aber die Sendung ist nicht in Ordnung — eine Palette fehlt, Kartons sind gequetscht, die Ware ist durchnässt. Als Absender oder Empfänger wollen Sie Ersatz, und der Frachtführer oder seine Versicherung schiebt die Verantwortung von sich. Jetzt entscheidet sich, ob Sie den Schaden richtig festgehalten und rechtzeitig gerügt haben — sonst hilft die beste Sachlage nichts.
Der Transportschaden übersteigt die Haftungsgrenze
Sie transportieren als Frachtführer oder Spediteur, und beim Schadensfall kommt die böse Überraschung: Die Ware war viel wertvoller als das, was die CMR pro Kilogramm ersetzt. Umgekehrt als Verlader stellen Sie fest, dass Ihr Warenwert die Entschädigung weit übersteigt. Die Frage, ob die Haftungsgrenze gilt oder fällt, entscheidet hier über sehr viel Geld.
Streit darüber, welches Recht und welches Gericht gilt
Der Vertrag verweist auf deutsches oder polnisches Recht, beide Seiten pochen auf ihr Heimatrecht — und tatsächlich steht über allem das internationale Übereinkommen, das keiner gelesen hat. Ob Sie in Deutschland oder Polen klagen, welche Fristen laufen und welche Haftung gilt, beantwortet nicht der Frachtbrief allein, sondern die CMR. Diese Grundfrage zu klären, bevor über den Schaden gestritten wird, erspart Ihnen einen Vorstreit, den niemand gewinnt.
Die Rechtslage in einfacher Sprache
Der Satz, der viele überrascht, kommt zuerst: Bei einem LKW-Transport zwischen einem Ort in Deutschland und einem in Polen gilt nicht in erster Linie das, was im Vertrag steht, sondern ein internationales Übereinkommen — die CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr). Sie ist auf jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße anzuwenden, wenn der Ort der Übernahme und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen und mindestens einer davon Vertragsstaat ist (Art. 1 CMR). Deutschland und Polen sind beide Vertragsstaaten. Das heißt: Beim grenzüberschreitenden Straßentransport gilt die CMR zwingend — und zwar unabhängig davon, was die Parteien im Vertrag zur Haftung vereinbart haben. Eine Abmachung, die von der CMR abweicht, ist nichtig. Das ist der Kern: Nicht der Frachtbrief macht die Regeln, sondern das Übereinkommen.
Steht das fest, ist die nächste Frage, wofür der Frachtführer haftet. Er haftet für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Schaden zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme und dem der Ablieferung eintritt, sowie für die Überschreitung der Lieferfrist (Art. 17 Abs. 1 CMR). Das ist eine strenge Haftung — sie setzt nicht voraus, dass der Frachtführer etwas falsch gemacht hat. Frei wird er nur, wenn er einen der eng gefassten Befreiungsgründe nachweist: ein Verschulden oder eine Weisung des Verfügungsberechtigten, besondere Mängel des Gutes selbst oder Umstände, die er nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (Art. 17 Abs. 2 CMR). Auf Mängel des Fahrzeugs kann er sich dabei nicht berufen. Die Beweislast für diese Befreiung trägt der Frachtführer — nicht Sie.
Der Punkt, an dem es ums Geld geht, ist die Haftungshöhe. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme (Art. 23 Abs. 1 CMR) — aber sie ist gedeckelt: Sie darf 8,33 Rechnungseinheiten je fehlendem Kilogramm des Rohgewichts nicht übersteigen (Art. 23 Abs. 3 CMR). Diese Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht (SZR) des Internationalen Währungsfonds (Art. 23 Abs. 7 CMR); der Betrag wird zum Urteilstag in die Landeswährung umgerechnet. Dazu kommen Fracht, Zölle und sonstige Kosten der Beförderung (Art. 23 Abs. 4 CMR). Der praktische Effekt: Bei leichter, aber wertvoller Ware kann die Entschädigung deutlich unter dem tatsächlichen Schaden liegen — hier zeigt sich, ob die Ware richtig bewertet und der Transport passend abgesichert war.
Diese Grenze ist jedoch nicht in Stein gemeißelt. Der Frachtführer kann sich auf die haftungsbegrenzenden Bestimmungen nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht (Art. 29 CMR) — in Deutschland fällt darunter die grobe Fahrlässigkeit, in Polen entscheidet das dortige Verständnis dieser Schwelle. Fällt die Grenze, haftet der Frachtführer nach dem vollen Schaden. Ob ein solcher Fall vorliegt — etwa bei ungesicherter Ladung, grob unsorgfältigem Umgang oder einem Diebstahl unter fahrlässigen Umständen —, ist oft der eigentliche Streit, und er entscheidet über den Unterschied zwischen ein paar Euro pro Kilo und dem ganzen Warenwert.
Der praktische Knackpunkt aber ist die Rüge. Nimmt der Empfänger das Gut an, ohne Vorbehalte zu erklären, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass er es im vertragsgemäßen Zustand erhalten hat (Art. 30 Abs. 1 CMR). Um diese Vermutung zu vermeiden, müssen äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen spätestens bei der Ablieferung gerügt werden; äußerlich nicht erkennbare spätestens binnen sieben Tagen nach der Ablieferung — Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht mitgerechnet — und dann schriftlich (Art. 30 Abs. 1 CMR). Für eine Überschreitung der Lieferfrist bleiben 21 Tage (Art. 30 Abs. 3 CMR). Diese Rüge-Obliegenheit ist das häufigste Einfallstor für einen Rechtsverlust — nicht, weil die Ware in Ordnung war, sondern weil der Vorbehalt zu spät oder gar nicht kam.
Bleibt die Frage nach Gericht und Zeit. Klagen können Sie nicht nur am Sitz der Gegenseite, sondern auch am Ort der Übernahme des Gutes oder am für die Ablieferung vorgesehenen Ort (Art. 31 CMR) — bei einem DE-PL-Transport also oft wahlweise in Deutschland oder in Polen, was in der Praxis viel wert ist. Und die Zeit läuft schnell: Ansprüche aus einer CMR-Beförderung verjähren in einem Jahr; nur bei Vorsatz oder einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden sind es drei Jahre (Art. 32 Abs. 1 CMR). Immerhin: Eine schriftliche Reklamation hemmt die Verjährung, bis der Frachtführer sie schriftlich zurückweist und die Belege zurücksendet (Art. 32 Abs. 2 CMR). Wer die Jahresfrist übersieht, verliert einen Anspruch, der sachlich völlig berechtigt war.
Und die Ebene, die daneben steht: Das deutsche Frachtrecht (§§ 407 ff. HGB) gilt beim grenzüberschreitenden Straßentransport nur ergänzend — soweit die CMR keine Regelung trifft. Auch das HGB kennt die Frachtführerhaftung für Verlust, Beschädigung und Verspätung (§ 425 HGB), doch im DE-PL-Verkehr geht die CMR als Staatsvertrag vor. Die §§ 407 ff. HGB füllen also nur die Lücken, die das Übereinkommen offenlässt.
Praxis Zwei Dinge entscheiden im Schadensfall fast alles: der Vorbehalt bei der Ablieferung und die Jahresfrist. Notieren Sie den Vorbehalt schon auf dem Frachtbrief, bevor der Fahrer weiterfährt — bei erkennbaren Schäden sofort, bei versteckten binnen sieben Tagen schriftlich (Art. 30 CMR). Und tragen Sie sich die Verjährung von einem Jahr ab Ablieferung rot in den Kalender (Art. 32 CMR): Sie ist kurz, sie läuft geräuschlos, und sie kostet Sie den ganzen Anspruch, wenn Sie sie verpassen.
Wenn die Ladung nicht stimmt: was in den ersten Stunden zählt
Der Ärger über eine beschädigte oder verschwundene Sendung ist verständlich — und trotzdem der schlechteste Ratgeber. Wer den LKW erst entlädt, alles einräumt und drei Tage später eine wütende Mail schreibt, hat womöglich den entscheidenden Moment verpasst: den Vorbehalt bei der Ablieferung. Denn wer das Gut vorbehaltlos annimmt, gegen den spricht die Vermutung, es sei alles in Ordnung gewesen (Art. 30 CMR). Eine gute Reaktion ist deshalb kein Gefühlsausbruch, sondern ein Protokoll: was fehlt oder beschädigt ist, in welcher Menge, an welcher Sendung, mit Foto und Datum — und der schriftliche Vorbehalt, bevor der Fahrer den Hof verlässt.
Genau hier liegt der Unterschied, wenn beide Seiten in ihrer eigenen Sprache verhandeln. „Beim Transportschaden verliert man das Geld selten am Schaden selbst — man verliert es an dem Vorbehalt, den keiner rechtzeitig auf den Frachtbrief geschrieben hat, und an der Jahresfrist, die still verstreicht", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Halten Sie den Zustand der Sendung bei der Ankunft mit Fotos fest, notieren Sie erkennbare Schäden direkt auf dem Frachtbrief und lassen Sie den Fahrer gegenzeichnen. Bewahren Sie Frachtbrief, Lieferschein, Ablieferbelege und den gesamten Schriftverkehr auf — im Streit sind sie Ihr Beweis. Werfen Sie die beschädigte Ware nicht weg: Sie ist das Beweisstück. Und schreiben Sie die schriftliche Reklamation früh, sachlich und datiert — sie hemmt die Verjährung und dokumentiert, dass Sie fristgerecht gerügt haben.
Negocjacje i korespondencję prowadzimy bezpośrednio w Państwa języku — z Państwem rozmawiamy po niemiecku. Zastrzeżenie co do stanu przesyłki wpisujemy na liście przewozowym (CMR) już przy odbiorze, a reklamację formułujemy pisemnie, konkretnie i z datą, aby dochować terminów wynikających z Konwencji CMR — w tym rocznego terminu przedawnienia.
So gehen Sie vor
Vorbehalt sofort bei der Ablieferung sichern
Prüfen Sie die Sendung bei der Ankunft und tragen Sie erkennbare Schäden noch auf dem Frachtbrief ein, bevor der Fahrer weiterfährt (Art. 30 CMR). Versteckte Schäden rügen Sie binnen sieben Tagen schriftlich, eine verspätete Lieferung binnen 21 Tagen. Ohne diesen Vorbehalt spricht die Vermutung gegen Sie.
Den Schaden dokumentieren und die Ware sichern
Fotografieren Sie den Zustand, notieren Sie Menge, Datum und Sendungsnummer, und heben Sie die beschädigte Ware auf. Frachtbrief, Lieferschein und Ablieferbeleg gehören zusammen in die Akte. Was nicht dokumentiert ist, existiert im Streit nicht.
Prüfen, ob die Haftungsgrenze gilt oder fällt
Die Entschädigung ist grundsätzlich auf 8,33 SZR je Kilogramm begrenzt (Art. 23 CMR). Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung fällt diese Grenze aber, und der Frachtführer haftet nach dem vollen Schaden (Art. 29 CMR). Ob ein solcher Fall vorliegt, entscheidet über sehr viel Geld — und will belegt sein.
Schriftlich reklamieren und die Verjährung im Blick behalten
Setzen Sie eine schriftliche Reklamation auf — sie hemmt die Verjährung bis zur schriftlichen Zurückweisung (Art. 32 Abs. 2 CMR). Merken Sie sich die harte Grenze: ein Jahr ab Ablieferung, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit drei Jahre (Art. 32 Abs. 1 CMR). Danach ist der Anspruch verloren.
Den günstigen Gerichtsstand nutzen
Sie müssen nicht dort klagen, wo die Gegenseite sitzt: Auch der Ort der Übernahme oder der Ablieferung begründet die Zuständigkeit (Art. 31 CMR). Bei einem DE-PL-Transport haben Sie damit oft die Wahl zwischen einem deutschen und einem polnischen Gericht — welcher Weg der günstigere ist, entscheidet der Einzelfall.
Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden
Annehmen, der Vertrag regele die Haftung
Der Klassiker. Beim DE-PL-Straßentransport gilt die CMR zwingend (Art. 1 CMR); eine davon abweichende Haftungsklausel im Vertrag ist nichtig. Wer glaubt, seine AGB oder eine Rechtswahl setzten die CMR außer Kraft, wendet die falschen Regeln an und übersieht ihre kurzen Fristen.
Die Ware vorbehaltlos annehmen
Wer entlädt und quittiert, ohne den Schaden zu vermerken, gegen den spricht die Vermutung, alles sei vertragsgemäß angekommen (Art. 30 CMR). Erkennbare Schäden gehören bei der Ablieferung auf den Frachtbrief, versteckte binnen sieben Tagen schriftlich gerügt — sonst ist der Anspruch schwer zu halten.
Die Jahresfrist verstreichen lassen
Ansprüche aus der CMR verjähren in einem Jahr (Art. 32 CMR) — deutlich schneller, als viele erwarten. Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sind es drei Jahre. Wer auf eine gütliche Einigung wartet, ohne die Verjährung durch eine schriftliche Reklamation zu hemmen, verliert einen berechtigten Anspruch am Kalender.
Die Haftungsgrenze als gegeben hinnehmen
8,33 SZR je Kilogramm klingen nach einem festen Deckel — sind es aber nicht. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung fällt die Grenze (Art. 29 CMR). Wer den Schadenshergang nicht sorgfältig aufklärt, verschenkt womöglich den Unterschied zwischen ein paar Euro pro Kilo und dem vollen Warenwert.
Kosten & Dauer
Beim grenzüberschreitenden Transportschaden entstehen Kosten auf mehreren Ebenen: die rechtliche Klärung, ob die Haftung greift und ob die Grenze fällt, die Sicherung von Beweisen und Fristen, die außergerichtliche Durchsetzung gegenüber Frachtführer oder Versicherer — und, wo nötig, Übersetzung von Korrespondenz und Frachtpapieren sowie ein Verfahren vor dem zuständigen Gericht. Gemessen am Warenwert und am Risiko, den Anspruch durch eine versäumte Rüge oder die kurze Verjährung ganz zu verlieren, ist die frühe Klärung die günstigste Position der ganzen Auseinandersetzung. Die teuerste Rechnung schreibt nicht der Anwalt, sondern die versäumte Frist.
Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob es um einen einzelnen Schadensfall geht oder um eine laufende Transportbeziehung mit wiederkehrenden Streitpunkten, entscheidet sich erst, wenn wir Frachtbrief, Schadenshergang und Ihr Ziel kennen. Sie erhalten die Größenordnung und eine ehrliche Einschätzung, ob und wie sich die Durchsetzung lohnt, sobald wir die Eckdaten kennen. Gerade beim laufenden Polen-Verkehr rechnet sich häufig ein dauerhaftes Setup — saubere zweisprachige Frachtverträge und ein eingespielter Reklamations- und Fristenprozess — mehr als der Einzelfall.
Häufige Fragen
Gilt bei meinem LKW-Transport zwischen Deutschland und Polen wirklich die CMR — auch wenn im Vertrag etwas anderes steht?
In aller Regel ja. Die CMR gilt für jeden entgeltlichen Straßentransport von Gütern, bei dem Übernahme- und Ablieferungsort in verschiedenen Staaten liegen und mindestens einer Vertragsstaat ist (Art. 1 CMR) — und Deutschland wie Polen sind beide Vertragsstaaten. Sie gilt zwingend: Eine Haftungsklausel im Vertrag, die von der CMR abweicht, ist nichtig. Der Frachtbrief allein bestimmt die Haftung also nicht.
Ich habe die beschädigte Ware doch beanstandet — warum soll das nicht reichen?
Weil es auf das Wie und Wann ankommt. Nehmen Sie das Gut ohne Vorbehalt an, wird vermutet, es sei in Ordnung angekommen (Art. 30 CMR). Erkennbare Schäden müssen spätestens bei der Ablieferung gerügt werden, versteckte binnen sieben Tagen schriftlich, eine verspätete Lieferung binnen 21 Tagen. Eine spätere, formlose Beschwerde kann diese Vermutung nicht mehr aus der Welt schaffen — deshalb gehört der Vorbehalt auf den Frachtbrief, nicht in eine Mail von übermorgen.
Der Frachtführer beruft sich auf die Haftungsgrenze von 8,33 SZR je Kilogramm — muss ich das hinnehmen?
Nicht immer. Grundsätzlich ist die Entschädigung auf 8,33 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte) je Kilogramm des Rohgewichts begrenzt (Art. 23 Abs. 3 CMR). Diese Grenze fällt aber, wenn der Frachtführer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat (Art. 29 CMR) — dann haftet er nach dem vollen Schaden. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist häufig der eigentliche Streit und hängt vom Schadenshergang ab, den es aufzuklären gilt.
Wie lange habe ich Zeit, meinen Anspruch geltend zu machen?
Weniger, als die meisten denken: Ansprüche aus einer CMR-Beförderung verjähren in einem Jahr, nur bei Vorsatz oder einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden in drei Jahren (Art. 32 Abs. 1 CMR). Eine schriftliche Reklamation hemmt die Verjährung, bis der Frachtführer sie schriftlich zurückweist (Art. 32 Abs. 2 CMR). Warten Sie mit der Reklamation nicht auf eine gütliche Einigung — sonst läuft die Frist, während Sie verhandeln.
Wo kann ich klagen — in Deutschland oder in Polen?
Sie haben oft die Wahl. Neben dem Sitz der Gegenseite können Sie am Ort der Übernahme des Gutes oder am für die Ablieferung vorgesehenen Ort klagen (Art. 31 CMR). Bei einem DE-PL-Transport eröffnet das häufig sowohl ein deutsches als auch ein polnisches Gericht. Welcher Weg der günstigere ist — für Sprache, Verfahren und Aufwand —, klären wir mit Ihnen, bevor die Klage erhoben wird. Geht es um die Durchsetzung eines bereits erstrittenen Titels in Polen, finden Sie die Wege in unserem Ratgeber zur Forderung in Polen.
Ich spreche kein Polnisch und der Schriftverkehr läuft auf Polnisch — wird das ein Problem?
Nein, im Gegenteil: Genau dafür gibt es uns. Reklamation, Verhandlung und Schriftverkehr mit Frachtführer oder Versicherer führen wir auf Polnisch, besprechen die Sache mit Ihnen auf Deutsch und achten darauf, dass Vorbehalt und Reklamation so formuliert sind, dass die Fristen der CMR gewahrt bleiben. So verlieren Sie kein Recht an der Sprachbarriere.
Wie schnell höre ich von Ihnen?
Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade bei einem frischen Transportschaden zählt jeder Tag, weil die Rüge- und die Verjährungsfrist laufen — schildern Sie die Lage lieber früher als später.
Gesetze und Urteile zum Nachlesen
Art. 1 CMR — Anwendungsbereich: gilt für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße, wenn Übernahme- und Ablieferungsort in verschiedenen Staaten liegen und mindestens einer Vertragsstaat ist (Deutschland und Polen sind beide Vertragsstaaten).
Art. 17 CMR — Haftung des Frachtführers für Verlust, Beschädigung und Lieferfristüberschreitung zwischen Übernahme und Ablieferung (Abs. 1); Befreiungsgründe (Abs. 2).
Art. 23 CMR — Höhe der Entschädigung nach dem Wert des Gutes bei Übernahme, begrenzt auf 8,33 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte) je Kilogramm des Rohgewichts (Abs. 3); Erstattung von Fracht, Zöllen und Kosten (Abs. 4).
Art. 29 CMR — keine Berufung auf die Haftungsbegrenzung bei vorsätzlicher oder dem Vorsatz gleichstehender (grob fahrlässiger) Schadensverursachung.
Art. 30 CMR — Vorbehalt/Reklamation: vorbehaltlose Annahme begründet die Vermutung vertragsgemäßer Ablieferung; erkennbare Schäden bei Ablieferung, nicht erkennbare binnen sieben Tagen (schriftlich), Lieferfristüberschreitung binnen 21 Tagen.
Art. 31 CMR — Gerichtsstand: der Kläger kann u.a. am Ort der Übernahme oder der Ablieferung sowie am Sitz des Beklagten klagen.
Art. 32 CMR — Verjährung: ein Jahr, bei Vorsatz oder gleichstehendem Verschulden drei Jahre; Hemmung durch schriftliche Reklamation.
§ 407 HGB — Frachtvertrag; deutsches Frachtrecht, das beim grenzüberschreitenden Straßentransport nur ergänzend gilt, soweit die CMR keine Regelung trifft.
§ 425 HGB — Haftung des Frachtführers für Güter- und Verspätungsschäden im deutschen Recht (ergänzend zur CMR).
Der CMR-Volltext (amtliche deutsche Übersetzung, BGBl. 1961 II S. 1119 in der Fassung des Protokolls vom 5. Juli 1978) ist ein Staatsvertrag; verlinkt ist die frei zugängliche Fassung. Die Zuordnung als Vertragsstaaten (Deutschland und Polen) ergibt sich aus dem Ratifikationsstand des Übereinkommens.
Ihr Fall statt allgemeiner Antworten — Państwa sprawa zamiast ogólnych odpowiedzi
Schildern Sie kurz, worum es geht — auf Deutsch oder Polnisch. Sie erhalten eine erste Einschätzung. Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48.