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Kündigung ohne Originalvollmacht: Prüfablauf für Arbeitgeber nach § 174 BGB

1. Vertretungsmacht und Vollmachtsnachweis getrennt prüfen

Unterschreibt eine bevollmächtigte Person die Kündigung, müssen Arbeitgeber zwei Fragen auseinanderhalten: Durfte diese Person die Kündigung erklären? Und wurde ihre Befugnis gegenüber dem Beschäftigten ausreichend nachgewiesen? § 174 BGB betrifft den zweiten Punkt. Auch eine tatsächlich erteilte Vollmacht schützt deshalb nicht automatisch vor einer wirksamen Zurückweisung.

Fehlt dagegen bereits die Vertretungsmacht, ist § 180 BGB maßgeblich. Danach ist Vertretung ohne Vertretungsmacht bei einseitigen Rechtsgeschäften grundsätzlich unzulässig. Das Gesetz enthält jedoch Ausnahmen: Wird die behauptete Vertretungsmacht bei Vornahme nicht beanstandet oder besteht Einverständnis mit dem Handeln ohne Vertretungsmacht, gelten die Vorschriften über Verträge entsprechend. Eine fehlende Befugnis verlangt daher eine andere Prüfung als eine fehlende Urkunde.

2. Vor der Unterzeichnung Befugnis und Original kontrollieren

Der erste praktische Schritt ist die Zuordnung der Unterschrift: Wer soll für welchen Arbeitgeber handeln, und umfasst die erteilte Vollmacht gerade die beabsichtigte Kündigung? Prüfen Sie die zugrunde liegende Bevollmächtigung, bevor das Schreiben unterzeichnet wird. Ein interner Freigabevermerk ersetzt weder die erforderliche Vertretungsmacht noch deren Nachweis gegenüber dem Empfänger.

Soll der Nachweis durch eine Vollmachtsurkunde erfolgen, muss diese im Original vorgelegt werden. Eine Kopie oder ein Scan erfüllt diese Funktion nicht. Für den Versand empfiehlt sich deshalb eine dokumentierte Zusammenstellung von Kündigung und Originalvollmacht. Eine ausschließlich intern aufbewahrte Urkunde kann die Vorlage gegenüber dem Beschäftigten nicht ersetzen.

3. Frühere Inkenntnissetzung konkret belegen

§ 174 Satz 2 BGB enthält die entscheidende Ausnahme: Hat der Arbeitgeber den Beschäftigten bereits von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt, ist die Zurückweisung wegen fehlender Vollmachtsurkunde ausgeschlossen. Entscheidend ist damit nicht allein, ob die Vollmacht im Unternehmen existiert, sondern ob die Information den betroffenen Beschäftigten erreicht hatte.

Prüfen Sie deshalb, welche konkrete Mitteilung vom Arbeitgeber stammt, welche Person darin genannt wurde und welche Befugnis mitgeteilt wurde. Sichern Sie die Mitteilung und die verfügbaren Nachweise ihrer Bekanntgabe. Eine nur intern verteilte Zuständigkeitsliste, die der Beschäftigte nicht erhalten hat, belegt dessen Inkenntnissetzung nicht. Auch eine Mitteilung über andere Aufgaben sollte nicht ungeprüft als Information über eine Kündigungsvollmacht behandelt werden.

4. Nach einer Zurückweisung Grund und Zeitpunkt erfassen

Geht eine Zurückweisung ein, sollten Personalabteilung und verantwortliche Entscheidungsträger sofort den vollständigen Wortlaut sichern. § 174 BGB verlangt eine Zurückweisung gerade wegen der nicht vorgelegten Vollmachtsurkunde. Bloßer Widerspruch gegen die Kündigung oder Kritik am Kündigungsgrund erfüllt diese Voraussetzung für sich genommen nicht.

Außerdem muss die Zurückweisung unverzüglich erfolgen. Daraus folgt keine pauschale feste Tageszahl für jeden Fall. Erfassen Sie den Zeitpunkt der Kündigungsübergabe, die Erklärung der Zurückweisung und erkennbare Gründe einer Verzögerung. Bewerten Sie den Ablauf anhand der konkreten Umstände; allein das Datum auf dem Antwortschreiben entscheidet die Frage nicht.

5. Ergebnis festhalten und weitere Erklärung vorbereiten

Führen Sie die Prüfung in einer kurzen Entscheidungsvorlage zusammen: tatsächliche Bevollmächtigung, vorgelegtes Original, vorherige Inkenntnissetzung, Zurückweisungsgrund und zeitlicher Ablauf. Sind die Voraussetzungen des § 174 Satz 1 BGB erfüllt und greift die Ausnahme nicht, ist die Kündigung unwirksam. Die spätere Übersendung der Vollmachtsurkunde macht diese Erklärung nicht rückwirkend wirksam.

Soll erneut gekündigt werden, muss die neue Erklärung eigenständig vorbereitet werden. Beheben Sie dabei den festgestellten Vertretungs- oder Nachweismangel. Die arbeitsrechtliche Schriftform bleibt daneben erforderlich; eine elektronische Kündigung ist ausgeschlossen. Ob eine erneute Kündigung im Übrigen zulässig ist, bedarf einer gesonderten Prüfung.

Quellen