Abmahnung wegen fehlendem Grundpreis im Shop — was jetzt wirklich zählt
In Ihrem Onlineshop fehlt bei einem Produkt der Preis je Kilo oder je Liter, ein Angebotspreis ist ohne den früheren Preis ausgezeichnet, oder es steht nicht deutlich genug, dass die Versandkosten noch dazukommen — und schon liegt eine Abmahnung im Postfach. Dahinter steckt fast immer die Preisangabenverordnung (PAngV): ein technisches Regelwerk, das genau vorschreibt, wie Sie Preise gegenüber Verbrauchern auszeichnen müssen. Verstöße sind kein Kavaliersdelikt, denn sie gelten zugleich als unlauterer Wettbewerb und lassen sich abmahnen. Hier lesen Sie, für wen die PAngV überhaupt gilt, welche drei Angaben — Gesamtpreis, Grundpreis, Bestpreis bei Rabatten — im Zentrum stehen und wie Sie eine Abmahnung oder das Risiko richtig einordnen.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Die PAngV verpflichtet Sie nur gegenüber Verbrauchern — im Onlineshop, im Schaufenster, in der Werbung. Wer ein Unternehmer ist, der Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder gegenüber Verbrauchern unter Preisangabe wirbt, muss den Gesamtpreis angeben (§ 3 Abs. 1 PAngV). Im reinen Geschäft zwischen Unternehmen (B2B) greift die Verordnung in der Regel nicht.
Der Gesamtpreis ist der Preis, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist (§ 2 Nr. 3 PAngV). Wird der Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben (§ 3 Abs. 3 PAngV).
Bei nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angebotenen Waren müssen Sie zusätzlich den Grundpreis — den Preis je Mengeneinheit — „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" angeben (§ 4 Abs. 1 PAngV). Ein Ausnahmenkatalog nimmt bestimmte Fälle aus (§ 4 Abs. 3 PAngV).
Kündigen Sie eine Preisermäßigung an, müssen Sie den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung angeben (§ 11 Abs. 1 PAngV) — der sogenannte 30-Tage-Bestpreis, der Streichpreis-Tricks verhindern soll.
Warum das abmahnbar ist: Die PAngV-Pflichten regeln das Marktverhalten. Ein Verstoß ist deshalb zugleich unlauter (Rechtsbruch, § 3a UWG) und kann von Mitbewerbern und Verbänden abgemahnt werden — zusätzlich sind Verstöße bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten (§ 20 PAngV).
Typische Situationen
Grundpreis im Onlineshop vergessen
Sie verkaufen Waren, die nach Gewicht oder Volumen abgegeben werden — Reinigungsmittel, Lebensmittel, Kosmetik, Öle. Bei einem Teil des Sortiments steht nur der Gesamtpreis, nicht aber der Preis je Kilo oder Liter, oder er steht weit entfernt und klein. Ein Mitbewerber oder Verband mahnt ab. Die erste Frage ist, ob für die konkrete Ware überhaupt eine Grundpreispflicht besteht (§ 4 Abs. 1 PAngV) oder ob eine Ausnahme greift (§ 4 Abs. 3 PAngV).
Rabattaktion mit unzulässigem Streichpreis
Sie werben mit „statt 99 € nur 59 €" und ziehen einen durchgestrichenen Preis heran, der so in den letzten Wochen gar nicht galt. Seit der Reform muss bei jeder Bekanntgabe einer Ermäßigung der niedrigste Gesamtpreis der vergangenen 30 Tage genannt werden (§ 11 Abs. 1 PAngV). Wer stattdessen einen künstlich erhöhten Referenzpreis zeigt, wirbt mit einer Ersparnis, die es nicht gab — angreifbar über das Wettbewerbsrecht.
Unklarer Endpreis — Versandkosten, Steuer
Im Angebot ist nicht deutlich, ob der Preis die Umsatzsteuer enthält und ob Versandkosten hinzukommen. Der Gesamtpreis ist aber gerade der Preis inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (§ 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 PAngV). Fehlt diese Klarheit, kann darin das Vorenthalten einer wesentlichen Information liegen (§ 5a UWG) — ein gerade im Fernabsatz häufiger Abmahnpunkt.
Für wen die PAngV überhaupt gilt — und für wen nicht
Die entscheidende Vorfrage kommt vor jeder Detailpflicht: Die Preisangabenverordnung schützt Verbraucher. Sie verpflichtet, wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt (§ 3 Abs. 1 PAngV). „Verbraucher" ist dabei jede natürliche Person, die zu privaten Zwecken handelt (§ 2 Nr. 9 PAngV in Verbindung mit § 13 BGB). Dieselbe Verbraucher-Anknüpfung zieht sich durch alle Kernpflichten: den Grundpreis (§ 4 Abs. 1 PAngV) und den 30-Tage-Bestpreis bei Rabatten (§ 11 Abs. 1 PAngV).
Daraus folgt die für Ihr Unternehmen wichtigste Weichenstellung: Im reinen Geschäft zwischen Unternehmen (B2B) greift die PAngV in der Regel nicht. Wer ausschließlich an gewerbliche Kunden verkauft und nur ihnen gegenüber mit Preisen wirbt, unterliegt diesen Auszeichnungspflichten nicht. Die Verordnung wird für Sie erst dann relevant, wenn Sie auch an Verbraucher verkaufen oder gegenüber Verbrauchern werben — der klassische Fall ist der Onlineshop, der offen für jeden erreichbar ist, aber auch das Schaufenster, der Katalog oder die allgemein sichtbare Werbung. Sobald sich ein Angebot an Verbraucher richtet, gelten die Pflichten in vollem Umfang.
Praxis Prüfen Sie zuerst die Adressaten Ihres Angebots, nicht sofort die einzelne Preisangabe. Ein geschlossener B2B-Marktplatz mit Anmeldung und gewerblicher Kundschaft liegt anders als ein offener Shop. Wer diese Vorfrage klärt, erkennt oft schon, ob eine Abmahnung überhaupt an der richtigen Adresse ist — oder ins Leere geht.
Die drei zentralen Pflichten in einfacher Sprache
Für die Praxis lässt sich die Preisauszeichnung auf drei Angaben zuspitzen — Gesamtpreis, Grundpreis, Bestpreis bei Rabatten.
Erstens der Gesamtpreis. Wer Verbrauchern anbietet oder gegenüber ihnen unter Preisangabe wirbt, muss den Gesamtpreis angeben (§ 3 Abs. 1 PAngV). Das ist der Preis, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für die Ware oder Leistung tatsächlich zu zahlen ist (§ 2 Nr. 3 PAngV) — also kein Nettopreis und keine irreführende Aufsplittung, hinter der sich der wahre Endbetrag versteckt. Gliedern Sie den Preis auf, muss der Gesamtpreis hervorgehoben sein (§ 3 Abs. 3 PAngV). Der Verbraucher soll auf einen Blick erkennen, was er zahlt.
Zweitens der Grundpreis. Bieten Sie Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche an, müssen Sie neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis — den Preis je Mengeneinheit, etwa je Kilogramm oder je Liter — „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" angeben (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV). Er macht Preise vergleichbar. Ist der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch, darf er entfallen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 PAngV). Und es gibt einen ausdrücklichen Ausnahmenkatalog — etwa für sehr kleine Mengen unter 10 Gramm oder 10 Milliliter, für Waren im Rahmen einer Dienstleistung oder für Automatenware (§ 4 Abs. 3 PAngV). Ob eine Ausnahme greift, ist im Streitfall oft der Hebel.
Drittens der Bestpreis der letzten 30 Tage bei Rabatten. Kündigen Sie eine Preisermäßigung für eine Ware an, müssen Sie den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den Sie in den 30 Tagen vor der Ermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt haben (§ 11 Abs. 1 PAngV). Diese Regel soll verhindern, dass mit einem kurz zuvor angehobenen Referenzpreis eine Ersparnis vorgespiegelt wird, die es nie gab. Ausgenommen sind unter anderem individuelle Ermäßigungen und leicht verderbliche Ware (§ 11 Abs. 4 PAngV).
Praxis Die Auszeichnungs-Beispiele hier sind Fach-Inhalt, keine Kanzlei-Preise — feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht. Für Ihren Shop gilt: Nicht jede Ware braucht einen Grundpreis, aber jede Rabattaktion braucht den 30-Tage-Bestpreis. Wer die Aktionen und den Ausnahmenkatalog des § 4 Abs. 3 PAngV kennt, vermeidet die häufigsten Angriffsflächen von vornherein.
Warum ein Preisauszeichnungs-Fehler abmahnbar ist
Die PAngV selbst enthält keinen Anspruch eines Wettbewerbers gegen Sie. Die Brücke zur Abmahnung schlägt das Wettbewerbsrecht. Die Preisangabepflichten sind Marktverhaltensregelungen: Vorschriften, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Wer ihnen zuwiderhandelt und damit die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar beeinträchtigen kann, handelt unlauter — das ist der Rechtsbruch nach § 3a UWG. Über diese Norm wird aus einer „nur" formalen Panne im Shop ein Wettbewerbsverstoß, den ein Mitbewerber oder ein qualifizierter Verband abmahnen kann.
Häufig kommt ein zweiter Ansatz hinzu: das Vorenthalten einer wesentlichen Information (§ 5a UWG). Ob die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Versandkosten anfallen, ist eine solche wesentliche Information — ebenso die Grundpreisangabe. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat einen Onlineshop für Kfz-Teile und Reinigungsartikel deshalb zur Unterlassung verurteilt: Es fehlte die klare Angabe, ob die Preise Umsatzsteuer und Preisbestandteile enthielten und ob Versandkosten hinzukommen (eine wesentliche Information, die nicht vorenthalten werden darf), und der Grundpreis stand nicht in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises — wobei das Gericht die Pflicht zur Grundpreisangabe ausdrücklich als wesentliche Informationspflicht einordnete (Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 31.08.2023 – 5 U 99/20). Die Entscheidung erging noch zur früheren Fassung der PAngV; die dortigen Pflichten stehen der Sache nach heute in den §§ 3 und 4 PAngV, und die wettbewerbsrechtliche Sanktionierung über das UWG ist unverändert.
Und es bleibt nicht bei der zivilrechtlichen Abmahnung. Verstöße gegen die zentralen Angabepflichten — den Gesamtpreis (§ 3), den Grundpreis (§ 4) und den 30-Tage-Bestpreis (§ 11) — sind zugleich bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten (§ 20 PAngV). Neben dem Wettbewerber kann also auch die zuständige Behörde tätig werden.
Praxis Wenn eine Abmahnung wegen Preisauszeichnung eingeht, gehören zwei Fragen an den Anfang: Gilt die PAngV hier überhaupt (Verbraucher-Angebot?) und liegt der behauptete Verstoß wirklich vor (Grundpreispflicht, Ausnahme, 30-Tage-Bestpreis)? Erst danach ist über die Reaktion zu entscheiden — nicht mit dem beigefügten Vordruck zu beginnen.
So gehen Sie vor
Den Anwendungsbereich klären
Richtet sich das beanstandete Angebot an Verbraucher (§ 3 Abs. 1 PAngV) — offener Shop, Schaufenster, allgemeine Werbung — oder ausschließlich an gewerbliche Kunden? Im reinen B2B greift die PAngV in der Regel nicht. Diese Vorfrage entscheidet oft schon über die Berechtigung der Abmahnung.
Den konkreten Vorwurf zuordnen
Geht es um den fehlenden Gesamtpreis oder dessen fehlende Hervorhebung (§ 3 PAngV), um einen fehlenden oder schlecht platzierten Grundpreis (§ 4 PAngV) oder um eine Rabattwerbung ohne 30-Tage-Bestpreis (§ 11 PAngV)? Jede Fallgruppe hat eigene Voraussetzungen und Ausnahmen.
Ausnahmen prüfen
Gerade beim Grundpreis lohnt der Blick in den Katalog: kleine Mengen unter 10 Gramm oder 10 Milliliter, Waren im Rahmen einer Dienstleistung, Automatenware (§ 4 Abs. 3 PAngV). Bei Rabatten gelten Ausnahmen für individuelle Ermäßigungen und leicht verderbliche Ware (§ 11 Abs. 4 PAngV). Greift eine Ausnahme, trägt der Vorwurf nicht.
Die wettbewerbsrechtliche Ebene bewerten
Ist der Verstoß, sofern er vorliegt, geeignet, die Interessen der Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen (§ 3a UWG)? Und wer mahnt ab — ein anspruchsberechtigter Mitbewerber oder Verband? Hier verläuft die Grenze zwischen einer tragenden und einer angreifbaren Abmahnung.
Reaktion wählen — und den Shop nachziehen
Je nach Ergebnis kommt eine modifizierte Unterlassungserklärung, eine begründete Zurückweisung oder die getrennte Klärung der Kosten in Betracht. Unabhängig davon sollten Sie die Auszeichnung im laufenden Betrieb korrigieren, damit nicht der nächste Wettbewerber denselben Punkt aufgreift.
Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden
Die Verbraucher-Grenze übersehen
Manche zahlen auf eine Abmahnung, obwohl ihr Angebot sich gar nicht an Verbraucher richtet. Die PAngV verpflichtet nur gegenüber Verbrauchern (§ 3 Abs. 1 PAngV). Prüfen Sie den Adressatenkreis, bevor Sie eine Pflichtverletzung einräumen.
Den Grundpreis pauschal für Pflicht halten
Nicht jede Ware braucht einen Grundpreis. Der Ausnahmenkatalog des § 4 Abs. 3 PAngV nimmt unter anderem Kleinstmengen, Dienstleistungsware und Automatenware aus. Wer ihn kennt, erkennt, wann ein Vorwurf überzogen ist — und wann er trägt.
Streichpreise ohne 30-Tage-Bestpreis werben
Ein durchgestrichener „Vorher"-Preis, der so zuletzt nicht galt, ist der klassische Fehler. Bei jeder Ermäßigung ist der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage anzugeben (§ 11 Abs. 1 PAngV). Sonst wird mit einer Ersparnis geworben, die es nicht gab — angreifbar auch über § 5a UWG.
Die Kostennote reflexhaft begleichen
Auch bei der Preisauszeichnung gilt: Ob und in welcher Höhe Abmahnkosten geschuldet sind, richtet sich nach dem Wettbewerbsrecht und hängt an Berechtigung und Ordnungsmäßigkeit der Abmahnung. Wie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung richtig zu beantworten ist, vertieft unser Ratgeber zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.
Kosten & Dauer
Ein Preisauszeichnungs-Streit ist auf Tempo gebaut: Häufig liegt der Abmahnung eine kurze Frist und eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, und im Wettbewerbsrecht steht hinter der Frist die einstweilige Verfügung. Wie aufwendig die Sache wird, hängt an mehreren Stellschrauben — ob die PAngV überhaupt anwendbar ist (Verbraucher-Angebot), welche der drei Pflichten (§§ 3, 4, 11 PAngV) betroffen ist, ob eine Ausnahme greift und ob der Abmahnende anspruchsberechtigt ist. Oft entscheidet gerade der Anwendungsbereich über den ganzen Fall.
Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob eine modifizierte Erklärung, eine Zurückweisung oder ein Angriff nur auf die Kosten der richtige Weg ist, lässt sich seriös erst sagen, wenn die Abmahnung, das beanstandete Angebot und Ihr Sortiment auf dem Tisch liegen. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir Ihren Fall kennen — und dazu eine ehrliche erste Einschätzung, ob die PAngV hier gilt, ob der Vorwurf trägt und wie Sie innerhalb der Frist reagieren, ohne sich zu überbinden.
Häufige Fragen
Gilt die PAngV auch, wenn ich nur an Unternehmen verkaufe?
In der Regel nicht. Die Preisangabenverordnung verpflichtet, wer Verbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt (§ 3 Abs. 1 PAngV); Verbraucher ist jede natürliche Person, die privat handelt (§ 2 Nr. 9 PAngV, § 13 BGB). Richtet sich Ihr Angebot ausschließlich an gewerbliche Kunden, greifen die Auszeichnungspflichten grundsätzlich nicht. Relevant wird die Verordnung, sobald Sie auch an Verbraucher verkaufen oder werben — etwa über einen offenen Onlineshop.
Wann muss ich einen Grundpreis angeben?
Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, müssen Sie neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit — den Grundpreis — unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angeben (§ 4 Abs. 1 PAngV). Ist der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch, darf er entfallen. Der Ausnahmenkatalog nimmt zudem bestimmte Fälle aus, etwa Kleinstmengen unter 10 Gramm oder 10 Milliliter, Waren im Rahmen einer Dienstleistung oder Automatenware (§ 4 Abs. 3 PAngV).
Was hat es mit dem 30-Tage-Bestpreis auf sich?
Kündigen Sie eine Preisermäßigung für eine Ware an, müssen Sie den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den Sie in den 30 Tagen vor der Ermäßigung gegenüber Verbrauchern verlangt haben (§ 11 Abs. 1 PAngV). Damit soll verhindert werden, dass mit einem kurz zuvor angehobenen Referenzpreis eine Ersparnis vorgespiegelt wird. Ausgenommen sind unter anderem individuelle Ermäßigungen und leicht verderbliche Ware (§ 11 Abs. 4 PAngV).
Muss der Gesamtpreis die Umsatzsteuer und Versandkosten enthalten?
Der Gesamtpreis ist der Preis, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist (§ 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 PAngV). Ob zusätzlich Versandkosten anfallen, gehört zu den Angaben, die dem Verbraucher klar sein müssen — fehlt diese Klarheit, kann darin das Vorenthalten einer wesentlichen Information liegen (§ 5a UWG). Wird der Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben (§ 3 Abs. 3 PAngV).
Warum kann mich ein Wettbewerber wegen der Preisauszeichnung abmahnen?
Weil die PAngV-Pflichten Marktverhaltensregelungen sind. Wer ihnen zuwiderhandelt und damit die Interessen der Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigen kann, handelt unlauter (Rechtsbruch, § 3a UWG) — und kann von Mitbewerbern und qualifizierten Verbänden abgemahnt werden. Häufig kommt der Vorwurf des Vorenthaltens einer wesentlichen Information hinzu (§ 5a UWG). Zusätzlich sind Verstöße bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten (§ 20 PAngV).
Wie schnell höre ich von Ihnen?
Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade bei einer Abmahnung wegen Preisauszeichnung entscheidet das Tempo — je früher Sie das Schreiben mit der Frist und das beanstandete Angebot schildern, desto mehr Zeit bleibt, um den Anwendungsbereich zu prüfen und richtig zu reagieren, bevor die Frist läuft.
„Bei der Preisauszeichnung lohnt sich immer die Frage vor der Frage: Gilt die PAngV hier überhaupt? Sie schützt Verbraucher — richtet sich ein Angebot nur an Unternehmen, geht mancher Vorwurf schon im Ansatz fehl. Und wo sie gilt, entscheidet oft nicht der Verstoß, sondern eine Ausnahme über den Ausgang", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.
Gesetze zum Nachlesen
§ 2 PAngV — Begriffsbestimmungen: Gesamtpreis (Nr. 3, inkl. USt und sonstiger Preisbestandteile), Grundpreis (Nr. 4, Preis je Mengeneinheit inkl. USt), Verbraucher (Nr. 9, natürliche Person i. S. d. § 13 BGB).
§ 3 PAngV — Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises gegenüber Verbrauchern (Abs. 1); bei Aufgliederung ist der Gesamtpreis hervorzuheben (Abs. 3).
§ 4 PAngV — Pflicht zur Angabe des Grundpreises bei Waren nach Gewicht/Volumen/Länge/Fläche „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" (Abs. 1); Ausnahmenkatalog (Abs. 3).
§ 11 PAngV — Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen: niedrigster Gesamtpreis der letzten 30 Tage (Abs. 1, „30-Tage-Bestpreis"); Ausnahmen für individuelle Ermäßigungen und leicht verderbliche Ware (Abs. 4).
§ 20 PAngV — Ordnungswidrigkeiten: Verstöße gegen die Angabepflichten (u. a. §§ 3, 4, 11) sind bußgeldbewehrt.
§ 3a UWG — Rechtsbruch: unlauter handelt, wer einer Marktverhaltensregelung zuwiderhandelt und der Verstoß geeignet ist, die Interessen der Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen — die Brücke, über die PAngV-Verstöße abmahnfähig werden.
§ 5a UWG — Irreführung durch Vorenthalten einer wesentlichen Information (Abs. 1) — bei unklaren Preisangaben und fehlendem Grundpreis häufig einschlägig.
Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 31.08.2023 – 5 U 99/20 — Onlineshop zur Unterlassung verurteilt: Vorenthalten der Information zu Umsatzsteuer/Preisbestandteilen und Versandkosten als wesentliche Information (Leitsatz 2); Grundpreisangabe als wesentliche Informationspflicht (Leitsatz 3). Ergangen zur früheren Fassung der PAngV; die Pflichten stehen heute der Sache nach in §§ 3, 4 PAngV.
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