Ihr Geschäftskunde beruft sich auf „Widerruf" — und Ihr Online-Shop kennt nur Firmen
Ein Großhändler bestellt in Ihrem Shop, die Ware ist geliefert, und plötzlich kommt die E-Mail: Man widerrufe den Kauf, bitte den Betrag zurück. Für einen Moment stockt Ihnen der Atem — muss ich das hinnehmen? Die beruhigende Nachricht zuerst: Das gesetzliche Widerrufsrecht schützt Verbraucher, nicht Unternehmen. Wer im reinen B2B verkauft, muss keinen 14-Tage-Widerruf gewähren, keinen „zahlungspflichtig bestellen"-Button setzen — die berüchtigte Button-Lösung gilt hier nicht. Trotzdem ist ein B2B-Shop nicht regelfrei: Einige Pflichten des elektronischen Geschäftsverkehrs treffen Sie auch gegenüber Geschäftskunden, und andere lassen sich nur abbedingen, wenn Sie es sauber tun. Wer diese Grenze kennt, argumentiert die falsche Widerrufsforderung souverän weg — und baut den Shop so, dass er hält.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Im reinen B2B gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen steht nur Verbrauchern zu (§§ 312g Abs. 1, 355 BGB); ein Fernabsatzvertrag setzt einen Verbraucher voraus (§ 312c BGB). Verkaufen Sie an Unternehmen, müssen Sie keinen 14-Tage-Widerruf einräumen.
Die Button-Lösung („zahlungspflichtig bestellen") und die weiteren besonderen Pflichten gelten nur gegenüber Verbrauchern (§ 312j BGB). Im reinen B2B-Shop besteht diese Pflicht nicht.
Die allgemeinen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312i BGB gelten auch im B2B: Korrekturmöglichkeit für Eingabefehler, bestimmte Informationen, Bestätigung des Bestelleingangs, Abruf und Speicherung der Vertragsbestimmungen.
Der Clou für Geschäftskunden: § 312i Abs. 1 Nr. 1–3 BGB ist zwischen Parteien, die keine Verbraucher sind, abdingbar (§ 312i Abs. 2 Satz 2 BGB) — der Vertragstext-Abruf (Nr. 4) bleibt aber bestehen.
Die Impressumspflicht nach § 5 DDG (das TMG ist seit Mai 2024 aufgehoben) trifft Sie unabhängig davon, ob Ihre Kunden Verbraucher oder Unternehmen sind.
Typische Situationen
Der Geschäftskunde will „widerrufen"
Ein anderes Unternehmen hat bei Ihnen bestellt und fordert nun die Rückabwicklung unter Berufung auf ein Widerrufsrecht. Für Sie steht die Frage im Raum, ob Sie zurücknehmen und erstatten müssen. Im reinen B2B ist die Antwort klar: Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht — es schützt nur Verbraucher. Entscheidend ist allein, ob Ihr Gegenüber tatsächlich als Unternehmen gehandelt hat und ob Ihre Verträge etwas anderes vereinbaren.
Sie bauen einen Shop nur für Geschäftskunden
Sie richten einen Online-Shop ein, der ausschließlich an Unternehmen verkauft, und fragen sich, welche der bekannten Shop-Pflichten Sie treffen. Vieles, was für Verbraucher-Shops zwingend ist — Button-Lösung, Widerrufsbelehrung —, gilt im reinen B2B nicht. Anderes bleibt: die Grundpflichten des elektronischen Geschäftsverkehrs und das Impressum. Der Bauplan sieht anders aus als beim B2C-Shop, und genau diese Abgrenzung will vorher geklärt sein.
Verbraucher und Unternehmen im selben Shop
Ihr Shop verkauft an beide — Firmenkunden und Privatleute. Damit gelten für einen Teil Ihrer Bestellungen die vollen Verbraucherpflichten, für den anderen nicht. Die heikle Frage ist, wie Sie beide Gruppen sauber trennen und ob Sie sich darauf verlassen können, dass ein Besteller wirklich Unternehmer ist. Wer hier keine belastbare Zuordnung schafft, riskiert, im Zweifel wie ein Verbraucher-Shop behandelt zu werden.
Der Kern: Kein gesetzliches Widerrufsrecht im B2B
Die wichtigste Nachricht für jeden, der an Geschäftskunden verkauft, zuerst: Das viel zitierte Widerrufsrecht bei Online-Bestellungen ist ein reines Verbraucherrecht. Das Gesetz sagt es deutlich. Ein Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag, bei dem Unternehmer und Verbraucher für Verhandlung und Abschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden (§ 312c Abs. 1 BGB). Und das Widerrufsrecht steht dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen zu (§ 312g Abs. 1 BGB), ausgestaltet als Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen mit einer Frist von 14 Tagen (§ 355 BGB).
Setzt man diese Normen zusammen, ergibt sich ein eindeutiges Bild: Wo kein Verbraucher beteiligt ist, gibt es keinen Fernabsatzvertrag in diesem Sinne — und damit auch kein gesetzliches Widerrufsrecht. Verbraucher ist nach § 13 BGB nur, wer zu einem Zweck handelt, der überwiegend weder der gewerblichen noch der selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Bestellt ein Unternehmen für seinen Betrieb, ist es kein Verbraucher — und der Widerruf, mit dem es Sie konfrontiert, hat keine gesetzliche Grundlage.
Das entspricht der instanzgerichtlichen Praxis. In einem Fall zweier Unternehmer verneinte das Amtsgericht Münster einen Fernabsatzvertrag und damit das Rückabwicklungsrecht: Wurde der Vertrag zwischen zwei Unternehmern geschlossen, sind die Verbraucherschutzvorschriften nicht anzuwenden (AG Münster, Urteil vom 06.02.2007 – 6 C 4090/06). Maßgeblich war dort, dass die Bestellung über die Firmen-E-Mail lief, die Lieferung an die Geschäftsadresse ging und vom Geschäftskonto gezahlt wurde. Die Entscheidung ist alt und stammt aus der Instanz — der zugrunde liegende Grundsatz gilt unverändert: kein Verbraucher, kein Widerruf.
Praxis Lassen Sie sich von der bloßen Behauptung „ich widerrufe" nicht aus der Ruhe bringen. Prüfen Sie zuerst die Rolle Ihres Gegenübers: Firmen-E-Mail, Geschäftsadresse, Bestellung auf Rechnung mit Umsatzsteuer, Angabe einer USt-IdNr. — all das spricht für ein unternehmerisches Handeln und gegen ein Widerrufsrecht. Antworten Sie sachlich mit der Rechtslage, statt vorschnell zu erstatten. Eine freiwillige Rücknahme aus Kulanz ist Ihre Entscheidung, keine Pflicht.
Die Button-Lösung ist B2C — im reinen B2B gilt sie nicht
Kaum eine Shop-Regel ist so bekannt wie die Button-Lösung: der Bestell-Button, der „gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ‚zahlungspflichtig bestellen'" beschriftet sein muss. Diese Pflicht folgt aus § 312j Abs. 3 BGB — und schon die Überschrift der Norm sagt, für wen sie gilt: „Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern". Der ganze Pflichtenkatalog des § 312j BGB — Angabe von Lieferbeschränkungen und Zahlungsmitteln, die hervorgehobenen Informationen unmittelbar vor der Bestellung, die Button-Beschriftung — richtet sich ausdrücklich an Verträge mit Verbrauchern.
Für den reinen B2B-Shop bedeutet das: Diese besonderen Pflichten treffen Sie nicht. Sie müssen den Bestell-Button nicht „zahlungspflichtig bestellen" nennen, und die scharfe Folge des § 312j Abs. 4 BGB — dass ein Vertrag ohne korrekten Button gar nicht zustande kommt — betrifft Sie im Geschäftskundengeschäft ebenfalls nicht. Das ist eine echte Erleichterung gegenüber dem Verbraucher-Shop und ein häufig unterschätzter Vorteil des B2B-Modells.
Ein Wort zur Vorsicht bleibt: Der Schutz greift nur, solange Sie tatsächlich ausschließlich an Unternehmen verkaufen. Öffnet sich Ihr Shop faktisch auch Privatpersonen — oder lässt sich nicht sicher unterscheiden, wer bestellt —, kann die Verbraucher-Sichtweise durchschlagen. Die Befreiung von § 312j BGB ist kein Etikett, das Sie sich selbst anheften; sie ergibt sich daraus, dass auf der anderen Seite wirklich kein Verbraucher steht.
Praxis Wenn Sie nur an Unternehmen verkaufen wollen, machen Sie das im Shop technisch und rechtlich dicht: eine Abfrage der Unternehmereigenschaft vor der Bestellung, ein klarer Hinweis, dass der Verkauf ausschließlich an Gewerbetreibende erfolgt, und eine nachvollziehbare Erfassung der Firmendaten. Je sauberer die Trennung, desto belastbarer der Verzicht auf die Verbraucherpflichten. Wer den Shop „für alle" offenlässt und trotzdem hofft, wie ein B2B-Händler behandelt zu werden, sitzt am längeren Hebel für die Gegenseite.
Was auch im B2B gilt: § 312i BGB und die Grenze der Abdingbarkeit
Regelfrei ist der B2B-Shop nicht. Die allgemeinen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312i BGB gelten grundsätzlich auch gegenüber Unternehmen. Bedient sich ein Unternehmer zum Vertragsschluss digitaler Dienste, muss er dem Kunden nach § 312i Abs. 1 BGB vier Dinge bieten: technische Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern (Nr. 1), die in Art. 246c EGBGB bestimmten Informationen rechtzeitig vor der Bestellung (Nr. 2), die unverzügliche Bestätigung des Bestelleingangs auf elektronischem Weg (Nr. 3) und die Möglichkeit, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB abzurufen und speicherbar aufzubewahren (Nr. 4).
Hier liegt der zentrale B2B-Hebel — und er will genau verstanden sein. § 312i Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmt, dass Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht anzuwenden ist, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird. Übersetzt heißt das: Im reinen B2B können Sie die Korrekturmöglichkeit, die vorvertraglichen Informationen und die Eingangsbestätigung abbedingen — aber nur, wenn Sie es ausdrücklich und wirksam vereinbaren, typischerweise in Ihren AGB. Es genügt nicht, die Pflichten einfach wegzulassen; es braucht die Vereinbarung.
Und eine Pflicht bleibt in jedem Fall bestehen: Der Abruf und die Speicherbarkeit der Vertragsbestimmungen nach § 312i Abs. 1 Nr. 4 BGB ist von der Abbedingung ausgenommen. Dieser Vertragstext-Abruf lässt sich auch im B2B nicht wegvereinbaren. Wer also seine AGB nur irgendwo verlinkt, ohne dass der Geschäftskunde sie speichern kann, erfüllt diese Grundpflicht nicht — unabhängig davon, wie viel er sonst abbedungen hat.
Weil die Abbedingung an wirksamen AGB hängt, entscheidet deren Qualität über die ganze Erleichterung: Eine Klausel, die im unternehmerischen Verkehr der Inhaltskontrolle nicht standhält, trägt auch die Abbedingung nicht. Welche Bedingungen im B2B halten und welche kippen, vertieft unser Ratgeber zu AGB im B2B.
Praxis Nutzen Sie den Spielraum, aber nutzen Sie ihn richtig. Wenn Sie die Bestellstrecke im B2B verschlanken wollen — ohne Korrekturseite, ohne die volle Informationsmaschinerie —, gehört die entsprechende Vereinbarung in wirksame AGB, nicht in eine Fußnote. Und der Vertragstext muss abrufbar und speicherbar bleiben; das ist die eine Pflicht, die Sie nicht abschalten können. Die saubere Formulierung dieser Klauseln entscheidet darüber, ob die Erleichterung im Streit auch trägt.
Impressum: § 5 DDG gilt für alle
Unabhängig davon, ob Ihre Kunden Verbraucher oder Unternehmen sind, trifft Sie die Impressumspflicht. Ihre Grundlage ist seit Mai 2024 das Digitale-Dienste-Gesetz: Das frühere Telemediengesetz (TMG) ist aufgehoben; die Pflichtangaben stehen jetzt in § 5 DDG. Wer sich also noch auf „§ 5 TMG" beruft, zitiert eine Norm, die es nicht mehr gibt — inhaltlich ist die Pflicht aber im Kern übernommen.
Nach § 5 Abs. 1 DDG müssen geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste bestimmte Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten: Name und Anschrift, bei juristischen Personen zusätzlich Rechtsform und Vertretungsberechtigte, Angaben für die schnelle elektronische Kontaktaufnahme einschließlich E-Mail-Adresse, die Angabe des Handels- oder ähnlichen Registers mit Registernummer sowie — bei Bestehen — die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Diese Pflicht besteht im B2B genauso wie im B2C; sie hängt am Angebot des Dienstes, nicht an der Kundengruppe.
Praxis Ein fehlerhaftes oder veraltetes Impressum ist ein unnötiges Einfallstor. Prüfen Sie, ob Ihr Impressum noch auf das aufgehobene TMG verweist, ob alle Pflichtangaben aktuell sind und ob es von jeder Seite Ihres Shops mit einem Klick erreichbar ist. Gerade weil die Pflicht so grundlegend ist, wird ihre Verletzung von Wettbewerbern und Verbänden gern zum Anlass für Abmahnungen genommen — wie Sie darauf reagieren, zeigt der Ratgeber zur UWG-Abmahnung. Ein vermeidbares Ärgernis.
Verbraucher und Unternehmer im selben Shop
Viele Shops verkaufen nicht sauber getrennt, sondern an beide Gruppen. Das ist zulässig, verlangt aber Disziplin: Für jede einzelne Bestellung entscheidet sich, ob die vollen Verbraucherpflichten gelten. Steht auf der anderen Seite ein Verbraucher, brauchen Sie die Widerrufsbelehrung, die Button-Lösung nach § 312j BGB und die vollständigen Informationspflichten. Handelt ein Unternehmen, entfallen diese Anforderungen — vorausgesetzt, die Zuordnung ist belastbar.
Der neuralgische Punkt ist die Zuordnung im Zweifel. Ob jemand als Verbraucher oder als Unternehmer bestellt, richtet sich nicht nach dem inneren Willen, sondern nach den nach außen erkennbaren Umständen des Geschäfts. Bleiben Zweifel an der unternehmerischen Zuordnung, sprechen sie tendenziell für die Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften — diesen Auslegungsgrundsatz legte auch das Amtsgericht Münster seiner Entscheidung zugrunde (AG Münster, Urteil vom 06.02.2007 – 6 C 4090/06). Für einen gemischten Shop heißt das: Je schwächer Ihre Erfassung der Unternehmereigenschaft, desto größer das Risiko, dass eine als B2B gedachte Bestellung im Nachhinein als Verbrauchergeschäft behandelt wird — mit Widerrufsrecht und allem, was dazugehört.
Praxis Wenn Sie an beide verkaufen, bauen Sie die Trennung in den Bestellprozess ein: eine klare Auswahl „Ich bestelle als Unternehmen / als Privatperson", die Abfrage und Prüfung von Firmendaten, gegebenenfalls der USt-IdNr., und getrennte Rechtstexte je nach Rolle. Eine bloße Checkbox ohne Substanz trägt im Streit nicht. Die Investition in eine belastbare Zuordnung ist geringer als der Ärger, wenn ein Firmenkunde nachträglich in die Verbraucherrolle schlüpft.
So gehen Sie vor
Rolle der Gegenseite klären — Verbraucher oder Unternehmen?
Bevor Sie über Widerruf, Button oder Pflichten streiten, klären Sie die Vorfrage: Wer hat bestellt? Firmen-E-Mail, Geschäftsadresse, Kauf auf Rechnung, USt-IdNr. sprechen für ein Unternehmen — und damit gegen ein gesetzliches Widerrufsrecht (§§ 312c, 312g Abs. 1, 355 BGB). Bleiben Zweifel, gehen sie eher zulasten des B2B-Charakters.
Widerrufsforderung sachlich prüfen, nicht reflexhaft erstatten
Beruft sich ein Geschäftskunde auf ein Widerrufsrecht, antworten Sie mit der Rechtslage: Im reinen B2B besteht keines. Eine Rücknahme aus Kulanz bleibt Ihre freie Entscheidung — als Pflicht sollten Sie sie nicht missverstehen.
Shop-Pflichten trennen: was gilt, was nicht
Ordnen Sie zu: Die Button-Lösung und die besonderen Pflichten (§ 312j BGB) gelten nur gegenüber Verbrauchern. Die allgemeinen Pflichten des § 312i BGB gelten auch im B2B — Korrektur, Informationen, Eingangsbestätigung sind zwischen Unternehmern abdingbar (§ 312i Abs. 2 Satz 2 BGB), der Vertragstext-Abruf (Nr. 4) nicht.
Abbedingung nur mit wirksamer Vereinbarung
Wenn Sie die Bestellstrecke im B2B verschlanken wollen, gehört die Abbedingung von § 312i Abs. 1 Nr. 1–3 BGB in wirksame AGB — nicht ins Weglassen. Sorgen Sie zugleich dafür, dass der Vertragstext abrufbar und speicherbar bleibt; diese Pflicht können Sie nicht wegvereinbaren.
Impressum aktuell halten — § 5 DDG, nicht TMG
Prüfen Sie, ob Ihr Impressum die Pflichtangaben nach § 5 DDG vollständig, aktuell und von jeder Seite erreichbar enthält. Der Verweis auf das aufgehobene TMG gehört korrigiert. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Kundengruppe.
Kosten & Dauer
Der erste, entscheidende Schritt — die Prüfung, ob eine Widerrufsforderung überhaupt trägt, oder die rechtssichere Gestaltung Ihrer Shop-Pflichten und AGB — kostet vor allem Sorgfalt, kein Vermögen. Ob sich darüber hinaus weiterer Aufwand lohnt, hängt am konkreten Fall: an der Höhe der offenen Forderung, an der Beweislage zur Unternehmereigenschaft Ihres Kunden und daran, wie Ihr Shop bislang aufgestellt ist. Häufig genügt schon eine saubere, an der Rechtslage ausgerichtete Antwort, um eine unberechtigte Widerrufsforderung zu erledigen — und eine einmal richtig gebaute Bestellstrecke erspart Ihnen die immer gleiche Auseinandersetzung.
Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Was angemessen ist, lässt sich seriös erst sagen, wenn wir wissen, ob es um die Abwehr einer einzelnen Forderung, um die Gestaltung eines reinen B2B-Shops oder um die Trennung von Verbraucher- und Firmengeschäft geht. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir Ihren Fall kennen — und eine ehrliche Einschätzung, welcher Weg sich rechnet und welcher nicht.
Häufige Fragen
Hat mein Geschäftskunde ein Widerrufsrecht, wenn er im Shop bestellt?
Nein. Das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen steht nur Verbrauchern zu (§§ 312g Abs. 1, 355 BGB); ein Fernabsatzvertrag setzt einen Verbraucher voraus (§ 312c BGB). Bestellt ein Unternehmen für seinen Betrieb, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Auch das Amtsgericht Münster verneinte in einem Fall zwischen zwei Unternehmern die Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften (Urteil vom 06.02.2007 – 6 C 4090/06). Ein vertraglich freiwillig eingeräumtes Rückgaberecht ist davon zu trennen.
Muss mein B2B-Shop den „zahlungspflichtig bestellen"-Button haben?
Im reinen B2B nicht. Die Button-Lösung folgt aus § 312j Abs. 3 BGB, und diese Norm regelt ausdrücklich die „besonderen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern". Verkaufen Sie ausschließlich an Unternehmen, greift § 312j BGB nicht — und damit auch nicht die Folge, dass ein Vertrag ohne korrekten Button nicht zustande käme. Voraussetzung ist, dass wirklich kein Verbraucher bestellt.
Welche Pflichten treffen mich im B2B-Shop trotzdem?
Die allgemeinen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312i BGB: Möglichkeit zur Korrektur von Eingabefehlern, bestimmte Informationen vor der Bestellung, unverzügliche Bestätigung des Bestelleingangs und Abruf sowie Speicherbarkeit der Vertragsbestimmungen. Zwischen Unternehmern lassen sich die ersten drei Punkte (§ 312i Abs. 1 Nr. 1–3) durch Vereinbarung abbedingen (§ 312i Abs. 2 Satz 2 BGB); der Vertragstext-Abruf (Nr. 4) bleibt bestehen. Hinzu kommt die Impressumspflicht nach § 5 DDG.
Kann ich die Pflichten des § 312i BGB einfach weglassen?
Nein, nicht durch bloßes Weglassen. § 312i Abs. 2 Satz 2 BGB erlaubt, Absatz 1 Nr. 1 bis 3 abzubedingen — aber nur, wenn zwischen den nicht-verbraucherlichen Parteien „etwas anderes vereinbart wird". Das setzt eine wirksame Vereinbarung voraus, in aller Regel in Ihren AGB. Der Abruf und die Speicherbarkeit der Vertragsbestimmungen (Nr. 4) sind von dieser Abbedingung ausgenommen und bleiben Pflicht.
Reicht in meinem Impressum weiterhin „§ 5 TMG"?
Nein. Das Telemediengesetz ist seit Mai 2024 aufgehoben; die Impressumspflicht steht jetzt in § 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz). Inhaltlich sind die Pflichtangaben im Kern übernommen — Name und Anschrift, Kontaktangaben mit E-Mail, Register und Registernummer, gegebenenfalls die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Der Verweis auf das TMG sollte korrigiert werden; die Pflicht gilt im B2B wie im B2C.
Mein Shop verkauft an Firmen und an Privatleute — worauf muss ich achten?
Dann gelten für jede Bestellung die Regeln der jeweiligen Kundengruppe. Für Verbraucher brauchen Sie Widerrufsbelehrung, Button-Lösung und die vollen Informationspflichten, für Unternehmen nicht. Entscheidend ist eine belastbare Trennung: eine klare Auswahl der Rolle im Bestellprozess, die Abfrage und Prüfung der Unternehmereigenschaft und getrennte Rechtstexte. Bleiben Zweifel an der Zuordnung, sprechen sie tendenziell für die Verbraucherbehandlung.
Wie schnell höre ich von Ihnen?
Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn eine Widerrufsforderung im Raum steht oder ein Shop kurz vor dem Start ist, zählt jeder Tag — schildern Sie den Fall lieber früher als später.
„Der teuerste Reflex im Online-Handel mit Geschäftskunden ist, aus Unsicherheit zu erstatten, was man gar nicht zurücknehmen müsste. Das Widerrufsrecht schützt Verbraucher, nicht Unternehmen — wer das weiß und seinen Shop entsprechend baut, argumentiert die falsche Forderung ruhig weg und spart sich die Auseinandersetzung gleich mehrfach", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.
Gesetze zum Nachlesen
§ 312i BGB — Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (gilt auch B2B); Abs. 2 Satz 2: Nr. 1–3 zwischen Unternehmern abdingbar, Nr. 4 Vertragstext-Abruf bleibt.
§ 312j BGB — Besondere Pflichten gegenüber Verbrauchern; Button-Lösung „zahlungspflichtig bestellen" (Abs. 3) — nur B2C.
§ 312c BGB — Fernabsatzvertrag: setzt Unternehmer und Verbraucher voraus.
§ 312g BGB — Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen; steht nur dem Verbraucher zu (Abs. 1).
§ 355 BGB — Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen; Frist 14 Tage.
§ 5 DDG — Allgemeine Informationspflichten (Impressum); TMG seit Mai 2024 aufgehoben, gilt B2B wie B2C.
Hinweis: Die genannte Entscheidung des Amtsgerichts Münster (Urteil vom 06.02.2007 – 6 C 4090/06) illustriert den Grundsatz „kein Verbraucher, kein Widerruf". Sie stammt aus der Instanz und verwendet die frühere Nummerierung (§§ 312b, 312d BGB a.F.); der Grundsatz gilt unter den heutigen §§ 312c, 312g, 355 BGB unverändert. Ob im Einzelfall ein Verbraucher- oder ein Unternehmensgeschäft vorliegt, ist Frage der konkreten Umstände.
Ihr Fall statt allgemeiner Antworten
Schildern Sie kurz, worum es geht — Sie erhalten eine erste Einschätzung. Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48.