Ihre Kampagne läuft — und ein Wettbewerber wirft Ihnen vor, Sie würden in die Irre führen. Oder umgekehrt: Ein Konkurrent wirbt mit Versprechen, die er nicht halten kann
Werbung lebt von der Zuspitzung: das beste Angebot, die schnellste Lieferung, die nachhaltigste Lösung. Der schmale Grat verläuft dort, wo aus der zulässigen Anpreisung eine irreführende Aussage wird — über den Preis, die Verfügbarkeit, die Eigenschaften, ein Testergebnis oder die Umweltbilanz. Auf der einen Seite steht das Risiko, dass Ihre eigene Kampagne eine Abmahnung nach sich zieht und mitten in der Saison gestoppt wird. Auf der anderen der Ärger, wenn ein Wettbewerber mit unhaltbaren Versprechen Kunden abgräbt und Sie das nicht hinnehmen wollen. Beide Seiten regelt dasselbe Gesetz — hier lesen Sie, wo die Grenze liegt und wie Sie sie zu Ihren Gunsten nutzen.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Irreführend ist eine geschäftliche Handlung, die unwahre Angaben enthält oder mit sonst zur Täuschung geeigneten Angaben über wesentliche Merkmale — Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Preis, Prüfungen, Auszeichnungen — arbeitet, sofern sie geeignet ist, eine geschäftliche Entscheidung zu veranlassen, die andernfalls nicht getroffen worden wäre (§ 5 UWG).
Irreführen kann man auch durch Schweigen: Wer eine wesentliche Information vorenthält, die der Adressat für seine Entscheidung braucht, handelt unlauter (§ 5a UWG). Bei einem konkreten Angebot legt das Gesetz fest, welche Informationen als wesentlich gelten (§ 5b UWG).
Der Maßstab ist nicht der flüchtigste, sondern der durchschnittlich informierte und verständige Adressat mit der der Situation angemessenen Aufmerksamkeit. Entscheidend ist der Gesamteindruck der Werbung — nicht die isolierte Einzelaussage.
Der häufigste Konstruktionsfehler ist die Blickfang-Falle: eine plakative Aussage, die erst ein kleingedruckter Sternchenhinweis wieder einfängt. Das reicht nicht, wenn der Hinweis den Blickfang nicht erläutert, sondern ins Gegenteil verkehrt (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2014 – 2 U 30/14).
Ist eine Werbung irreführend, kann jeder betroffene Mitbewerber auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch nehmen (§ 8 UWG) — regelmäßig eingeleitet durch eine Abmahnung, notfalls durch eine einstweilige Verfügung. Das gilt für Sie in beide Richtungen.
Typische Situationen
Sie wollen eine eigene Werbeaussage absichern
Die neue Kampagne steht, die Superlative sind formuliert — „Nummer 1", „bis zu 50 % günstiger", „klimaneutral". Bevor das Budget läuft, lohnt der prüfende Blick: Hält die Aussage, wenn ein Wettbewerber sie zerpflückt? Lässt sich jeder Superlativ belegen, ist jeder Vorbehalt an der richtigen Stelle? Eine Kampagne, die mitten in der Saison per Verfügung gestoppt wird, kostet mehr als die Prüfung davor.
Ein Wettbewerber wirbt mit unhaltbaren Versprechen
Ein Konkurrent behauptet eine Alleinstellung, die es nicht gibt, wirbt mit einem Testergebnis, das er nie erzielt hat, oder mit einem Preisvorteil, der auf einem nie ernsthaft geforderten Ausgangspreis beruht. Solange das läuft, gräbt es Ihnen Kunden ab. Hier geht es darum, den Verstoß präzise zu fassen und ihn — Abmahnung, Unterlassungserklärung, notfalls Eilverfahren — schnell zu stoppen.
Die Abmahnung liegt schon auf dem Tisch
Ein Mitbewerber oder ein Verband mahnt Ihre Werbung ab und verlangt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Jetzt zählt jeder Tag — und jede vorschnelle Unterschrift bindet Sie oft weiter als nötig. Zu prüfen ist, ob der Vorwurf trägt, ob die geforderte Erklärung zu weit geht und ob eine modifizierte Erklärung der klügere Weg ist, statt die vorformulierte blind zu unterschreiben.
Was das Gesetz verbietet — die irreführende geschäftliche Handlung
Das Herzstück ist § 5 UWG. Unlauter handelt danach, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 5 Abs. 1 UWG). Zwei Dinge stecken schon in diesem Satz: Es genügt die Eignung, das Verhalten zu beeinflussen — ein nachgewiesener Schaden ist nicht nötig; und der Bezugspunkt ist die geschäftliche Entscheidung des Adressaten, nicht der gute oder böse Wille des Werbenden.
Wann eine Handlung irreführend ist, sagt der zweite Absatz: wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über bestimmte Umstände macht (§ 5 Abs. 2 UWG). Das Gesetz zählt die maßgeblichen Umstände auf — es geht unter anderem um die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile und Risiken, Zusammensetzung, Kundendienst, um die Ergebnisse von Tests und Prüfungen und darüber vergebene Auszeichnungen, um den Preis und die Art seiner Berechnung sowie um die Person, die Befähigung und die Rechte des Unternehmers. Wichtig für die Praxis: Auch eine objektiv richtige Angabe kann irreführen, wenn sie beim Adressaten eine falsche Vorstellung weckt — es kommt auf das Verständnis des Verkehrs an, nicht auf die formale Richtigkeit des Wortlauts.
Zwei weitere Absätze runden das Bild für die häufigsten Streitfelder ab. Wer mit einer Preisherabsetzung wirbt, muss den Ausgangspreis auch ernsthaft gefordert haben: Das Gesetz vermutet die Irreführung, wenn der frühere Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit verlangt wurde, und legt die Beweislast dafür dem Werbenden auf (§ 5 Abs. 5 UWG). Und für die vergleichende Werbung stellt das Gesetz klar, dass auch eine Verwechslungsgefahr mit Kennzeichen eines Mitbewerbers irreführend sein kann (§ 5 Abs. 3 UWG). Über allem steht die Grundregel: Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig (§ 3 Abs. 1 UWG).
Praxis Prüfen Sie jede zugespitzte Aussage mit einer einzigen Frage: „Welche Vorstellung löst sie beim durchschnittlichen Adressaten aus — und stimmt die?" Nicht, ob der Satz für sich genommen ‚irgendwie noch stimmt', sondern welchen Gesamteindruck er weckt, entscheidet. Der Werbetext, der zwei Lesarten zulässt, wird im Streit gegen den ausgelegt, der ihn formuliert hat.
Der Maßstab: Wer ist der „durchschnittliche" Adressat?
Ob eine Aussage irreführt, misst sich nicht am flüchtigsten und nicht am kritischsten Betrachter, sondern am durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Dieser Maßstab ist beweglich: Wer ein Plakat im Vorbeigehen erfasst, liest keine Fußnoten; wer ein hochpreisiges Investitionsgut auswählt, prüft genauer. Genau deshalb gelten für flüchtig wahrgenommene Werbung strengere Anforderungen an Aufklärungshinweise als für Werbung, die der Adressat länger vor Augen hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2014 – 2 U 30/14).
Im unternehmerischen Verkehr — Werbung, die sich an andere Unternehmen richtet — ist der Adressat regelmäßig sachkundiger als ein Verbraucher. Das verschiebt den Maßstab, hebt das Irreführungsverbot aber nicht auf: Auch der Fachverkehr darf über Verfügbarkeit, technische Eigenschaften, Prüfergebnisse oder Preise nicht getäuscht werden. Für den Blick auf Verbraucher, die von einer Kampagne miterreicht werden, kommt hinzu, dass geschäftliche Handlungen unlauter sind, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen (§ 3 Abs. 2 UWG).
Praxis Legen Sie vor der Freigabe fest, an wen sich die Aussage tatsächlich richtet und wie sie wahrgenommen wird — Plakat, Online-Banner, Fachanzeige, Verpackung. Der Aufklärungshinweis, der in einem langen Prospekt genügt, kann auf einem Banner, das in Sekunden erfasst wird, schon zu spät kommen. Die Wahrnehmungssituation ist Teil der rechtlichen Prüfung, nicht bloß eine Gestaltungsfrage.
Die Blickfang-Falle: der Sternchenhinweis, der nicht rettet
Die häufigste Fehlkonstruktion in der Werbung ist die aufgespaltene Aussage: Eine starke Behauptung steht groß im Blickfang — „Doppelter Speed. Gleicher Preis", „nur heute", „alles reduziert" —, und ein kleingedruckter Sternchenhinweis soll die entscheidende Einschränkung nachliefern. Die verbreitete Annahme, ein Sternchen heile jede Zuspitzung, ist falsch. Die Rechtsprechung stellt an solche aufklärenden Zusätze klare Anforderungen.
Ein Sternchenhinweis ist unzureichend, wenn er nicht unmittelbar an der erläuterungsbedürftigen Aussage angebunden ist, wenn der Fußnotentext sich nicht als Erläuterung darstellt, sondern die Blickfangaussage in ihr Gegenteil verkehrt, und wenn er klein gedruckt und am unteren Rand platziert dort steht, wo der flüchtige Betrachter ihn gar nicht mehr zur Kenntnis nimmt (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2014 – 2 U 30/14). Der entscheidende Gedanke dahinter: Ein Zusatz darf den Blickfang ergänzen oder erläutern — er darf ihn nicht korrigieren. Wer im Blickfang etwas behauptet, das erst die Fußnote wieder zurücknimmt, führt in die Irre, obwohl „alles irgendwo dransteht". Und der Adressat hat keine Nachforschungspflicht: Es kommt nicht darauf an, ob er den Hinweis bei Mühe finden könnte, sondern ob er ihn tatsächlich zur Kenntnis nimmt.
Praxis Die Faustregel für jeden Sternchenhinweis lautet: Er muss dort stehen, wo die Aussage steht, gut lesbar sein und den Blickfang präzisieren, nicht widerrufen. Sobald die Einschränkung so wichtig ist, dass ohne sie ein anderes Bild entsteht — anderer Preis, anderer Kundenkreis, andere Verfügbarkeit —, gehört sie in den Blickfang selbst. Was die Kernaussage trägt, taugt nicht zur Fußnote.
Weitere Fallgruppen, die immer wieder kippen
Neben der Blickfangwerbung tauchen dieselben Muster immer wieder auf. Sie eint, dass sie eine Vorstellung wecken, die die Realität nicht deckt.
Alleinstellungs- und Spitzenstellungsbehauptungen. „Die Nummer 1", „der Marktführer", „das beste Produkt" — solche Superlative versteht der Verkehr als ernst gemeinte Tatsachenbehauptung über eine tatsächlich bestehende, dauerhafte und deutliche Vorrangstellung. Wer sie nicht belegen kann, wirbt mit einer zur Täuschung geeigneten Angabe im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG. Zulässig bleibt die erkennbar subjektive, reklamehafte Übertreibung, die niemand wörtlich nimmt; unzulässig ist die scheinbar objektive Bestenbehauptung ohne Grundlage. Der Grat verläuft an der Frage, ob der Adressat die Aussage als nachprüfbare Tatsache oder als bloßes Werbegetöse auffasst.
Preiswerbung und Streichpreise. Der durchgestrichene „vorher"-Preis wirkt nur, wenn er echt war. Wird mit einer Preisherabsetzung geworben, obwohl der Ausgangspreis nur kurz und pro forma verlangt wurde, greift die gesetzliche Vermutung der Irreführung — und die Beweislast, dass der frühere Preis ernsthaft gefordert wurde, liegt beim Werbenden (§ 5 Abs. 5 UWG). Ebenso irreführend sind unklare „bis zu"-Rabatte, die nur für Randsortimente gelten, oder Endpreise, die wesentliche Bestandteile erst später offenlegen.
Öko-, Klima- und Nachhaltigkeitswerbung („Greenwashing"). Begriffe wie „klimaneutral", „umweltfreundlich" oder „nachhaltig" sind für sich genommen vieldeutig und deshalb besonders erklärungsbedürftig. Wer sie verwendet, muss dem Adressaten deutlich machen, worauf sich die Aussage stützt — sonst ist die Angabe zur Täuschung geeignet (§ 5 Abs. 2 UWG), und es kann zugleich eine wesentliche Information vorenthalten sein (§ 5a UWG). Umweltbezogene Werbung ist eines der aktivsten Abmahnfelder überhaupt; die pauschale grüne Aussage ohne nachvollziehbaren Bezugspunkt ist das klassische Einfallstor.
Werbung mit Garantien und Selbstverständlichkeiten. Wer mit einer „Garantie" wirbt, weckt die Vorstellung einer über die gesetzlichen Rechte hinausgehenden Zusage — bleibt sie hinter dieser Erwartung zurück oder besteht sie nur aus dem, was ohnehin gilt, ist die Aussage angreifbar. Ähnlich problematisch ist die Werbung mit gesetzlich Selbstverständlichem als vermeintlicher Besonderheit: Sie erweckt den Eindruck eines Vorteils, den in Wahrheit jeder Anbieter bietet.
Getarnte Werbung und fehlende Kennzeichnung. Wird der kommerzielle Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich gemacht, obwohl er sich nicht aus den Umständen ergibt, handelt unlauter, wer so wirbt (§ 5a Abs. 4 UWG). Der als redaktioneller Beitrag getarnte Werbetext oder die nicht als Werbung erkennbare Empfehlung fällt hierunter.
Irreführung durch Schweigen — was Sie sagen müssen
Man kann nicht nur durch das Behaupten falscher Tatsachen irreführen, sondern auch durch das Verschweigen richtiger. Unlauter handelt auch, wer einen Adressaten irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die dieser für seine geschäftliche Entscheidung braucht (§ 5a Abs. 1 UWG). Nicht jede Information muss genannt werden — aber die wesentliche darf nicht fehlen, wenn ihr Fehlen den Adressaten zu einer anderen Entscheidung verleitet.
Was „wesentlich" ist, überlässt das Gesetz nicht dem Zufall. Für den praktisch wichtigsten Fall — das konkrete Angebot, bei dem Merkmale und Preis so genannt sind, dass der Adressat das Geschäft abschließen kann — bestimmt § 5b Abs. 1 UWG eine Reihe von Informationen ausdrücklich als wesentlich, etwa die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, die Identität und Anschrift des Unternehmens, den Gesamtpreis samt zusätzlicher Kosten und gegebenenfalls die Zahlungs- und Lieferbedingungen. Fehlt eine dieser Angaben in einer Situation, in der der Kunde direkt zugreifen könnte, liegt darin ein Vorenthalten wesentlicher Informationen. Hinzu treten Informationspflichten aus anderen Rechtsvorschriften: Was das Unionsrecht für kommerzielle Kommunikation vorschreibt, gilt ebenfalls als wesentlich (§ 5b Abs. 4 UWG).
Praxis Denken Sie bei jeder Kampagne beide Richtungen: Stimmt, was ich sage — und fehlt nichts, was ich sagen müsste? Gerade Online-Angebote mit knappem Text und begrenztem Raum sind anfällig für das Vorenthalten. Prüfen Sie, ob der Gesamtpreis mit allen Kostenbestandteilen, die wesentlichen Produktmerkmale und die Pflichtangaben tatsächlich dort erscheinen, wo der Kunde die Entscheidung trifft — nicht erst zwei Klicks später.
Wie Sie vorgehen — als Werbender und als Angegriffener
Ist eine geschäftliche Handlung unlauter, kann der Verletzer auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden; der Unterlassungsanspruch besteht sogar schon, wenn eine solche Zuwiderhandlung erst droht — vorbeugend (§ 8 Abs. 1 UWG). Diesen Anspruch kann jeder Mitbewerber geltend machen, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) — daneben bestimmte Wirtschafts- und Verbraucherverbände sowie die Kammern.
Wenn Sie gegen einen Wettbewerber vorgehen, steht am Anfang meist die Abmahnung: Sie benennt den Verstoß konkret, fordert zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und setzt eine Frist. Gibt die Gegenseite sie nicht ab, kann — gerade bei laufenden Kampagnen — die einstweilige Verfügung der schnelle Weg sein, die Werbung zu stoppen, bevor der Schaden wächst. Der Schlüssel liegt in der präzisen Fassung des Verstoßes: Was genau ist irreführend, worüber, gegenüber wem?
Wenn Sie selbst abgemahnt werden, ist die vorschnelle Unterschrift der teuerste Reflex. Die vorformulierte Unterlassungserklärung ist oft weiter gefasst als der Vorwurf trägt — und sie bindet Sie, mit Vertragsstrafe bewehrt, dauerhaft. Zu prüfen ist zuerst, ob der Vorwurf überhaupt greift, und wenn ja, ob eine modifizierte Erklärung genügt, die nur die konkrete Verletzungsform erfasst. Wer hier sortiert statt unterschreibt, behält Handlungsspielraum.
Praxis In beide Richtungen gilt: Tempo und Präzision entscheiden. Wer angreift, muss den Verstoß so scharf fassen, dass die Verfügung hält; wer angegriffen wird, darf die gesetzte Frist nicht verstreichen lassen, aber auch nicht in Panik die weitestgehende Erklärung unterschreiben. Sichern Sie in beiden Fällen sofort die Beweise — Screenshots, Prospekte, das Werbemittel mit Datum —, denn die belegen später, was tatsächlich wo stand.
So gehen Sie vor
Werbeaussagen vor der Freigabe prüfen
Jede zugespitzte Aussage — Superlativ, Preisvorteil, Öko-Versprechen, Garantie — auf ihren Gesamteindruck und ihre Belegbarkeit abklopfen, bevor das Budget läuft. Was die Kernaussage trägt, gehört in den Blickfang, nicht in die Fußnote. Die Prüfung vorher ist billiger als der Stopp mitten in der Saison.
Belege bereithalten
Für jede Tatsachenbehauptung — Testergebnis, Marktstellung, „klimaneutral", Ausgangspreis — die Grundlage dokumentieren. Bei der Preisherabsetzung liegt die Beweislast, dass der frühere Preis ernsthaft gefordert wurde, ohnehin bei Ihnen (§ 5 Abs. 5 UWG). Was Sie nicht belegen können, sollten Sie nicht behaupten.
Prüfen, ob nichts Wesentliches fehlt
Nicht nur, ob das Gesagte stimmt, sondern ob die Pflichtangaben da sind: Gesamtpreis mit allen Kosten, wesentliche Merkmale, Identität (§ 5a, § 5b UWG). Gerade bei knappen Online-Angeboten ist das Vorenthalten die stille Falle.
Beim Verstoß eines Wettbewerbers schnell und präzise reagieren
Den Verstoß dokumentieren, konkret fassen und über eine Abmahnung mit Unterlassungsforderung geltend machen — bei laufenden Kampagnen notfalls über die einstweilige Verfügung (§ 8 UWG). Je genauer der Verstoß beschrieben ist, desto belastbarer der Anspruch.
Bei eigener Abmahnung nicht ungeprüft unterschreiben
Erst prüfen, ob der Vorwurf trägt und ob die geforderte Unterlassungserklärung zu weit geht — dann gegebenenfalls modifiziert erklären. Die vorformulierte Erklärung ist oft breiter als nötig und bindet Sie mit Vertragsstrafe. Die Frist im Blick behalten, aber nicht in Panik das Weitestgehende unterschreiben.
Kosten & Dauer
Eine Werbeaussage vorab prüfen zu lassen, kostet einen Bruchteil dessen, was eine gestoppte Kampagne, eine einstweilige Verfügung und eine verwirkte Vertragsstrafe zusammen kosten. Der Aufwand hängt daran, ob Sie eine einzelne Aussage absichern oder eine ganze Kampagne, ob Sie gegen einen Wettbewerber vorgehen oder selbst abgemahnt wurden, und wie eilig die Lage ist — eine laufende Werbung, die per Verfügung gestoppt werden soll, verlangt anderes Tempo als die ruhige Prüfung vor dem Kampagnenstart. Häufig genügt schon die gezielte Arbeit an den wenigen kritischen Aussagen, um das größte Risiko zu entschärfen.
Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Was angemessen ist, lässt sich seriös erst sagen, wenn Ihre Werbung, die Gegenseite und die konkrete Lage auf dem Tisch liegen. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir Ihren Fall kennen — und eine ehrliche Einschätzung, wo bei Ihrer Werbung das eigentliche Risiko steckt und wo nicht. Die Aussage, die vor der Freigabe ein paar Stunden Sorgfalt bekommt, ist die, über die Sie später nicht streiten.
Häufige Fragen
Darf ich in der Werbung nicht mehr übertreiben?
Doch — die erkennbar subjektive, reklamehafte Übertreibung, die niemand wörtlich nimmt, bleibt zulässig. Die Grenze verläuft dort, wo der Adressat die Aussage als ernst gemeinte, nachprüfbare Tatsache versteht. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung, die unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale, Preis oder Vorteile enthält und geeignet ist, eine geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen (§ 5 UWG). Der Superlativ als bloßes Werbegetöse ist erlaubt, die scheinbar objektive Bestenbehauptung ohne Grundlage nicht.
Rettet ein Sternchenhinweis jede zugespitzte Aussage?
Nein. Ein Sternchenhinweis muss den Blickfang erläutern, nicht korrigieren. Er ist unzureichend, wenn er nicht unmittelbar an der erläuterungsbedürftigen Aussage angebunden ist, wenn er die Blickfangaussage in ihr Gegenteil verkehrt und wenn er so klein und abgesetzt platziert ist, dass der flüchtige Adressat ihn nicht zur Kenntnis nimmt (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2014 – 2 U 30/14). Was die Kernaussage trägt, gehört in den Blickfang selbst.
Kann ich auch durch Weglassen irreführen?
Ja. Unlauter handelt auch, wer eine wesentliche Information vorenthält, die der Adressat für seine geschäftliche Entscheidung braucht (§ 5a UWG). Bei einem konkreten Angebot legt das Gesetz bestimmte Informationen ausdrücklich als wesentlich fest — etwa Gesamtpreis, wesentliche Merkmale und Identität des Unternehmens (§ 5b UWG). Gerade bei knappen Online-Angeboten ist das Vorenthalten eine häufige, oft unbemerkte Falle.
Was kann ich verlangen, wenn ein Wettbewerber irreführend wirbt?
Sie können ihn auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen — bei drohender Zuwiderhandlung sogar vorbeugend (§ 8 Abs. 1 UWG). Dieser Anspruch steht jedem Mitbewerber zu, der in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich am Markt tätig ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). In der Praxis läuft das über eine Abmahnung mit Unterlassungsforderung, bei laufenden Kampagnen notfalls über eine einstweilige Verfügung.
Ich bin wegen meiner Werbung abgemahnt worden — soll ich die Unterlassungserklärung unterschreiben?
Nicht ungeprüft. Erst ist zu klären, ob der Vorwurf überhaupt trägt, und wenn ja, ob die vorformulierte Erklärung weiter reicht als nötig. Häufig ist eine modifizierte Erklärung, die nur die konkrete Verletzungsform erfasst, der klügere Weg — die vorformulierte bindet Sie oft dauerhaft und mit Vertragsstrafe. Die gesetzte Frist sollten Sie nicht verstreichen lassen, aber auch nicht aus Zeitdruck das Weitestgehende unterschreiben.
Wie schnell höre ich von Ihnen?
Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn eine Abmahnung mit Frist auf dem Tisch liegt oder eine laufende Kampagne gestoppt werden soll, zählt jeder Tag — lassen Sie die Werbung lieber vor als nach dem Ernstfall prüfen.
„Der teuerste Satz in der Werbung ist der, der zwei Lesarten zulässt. Im Kreativmeeting klingt er stark, im Streit wird er gegen den ausgelegt, der ihn geschrieben hat. Wer die Aussage schon vor der Freigabe daraufhin prüft, welche Vorstellung sie beim Adressaten weckt, spart sich später die Verfügung mitten in der Saison", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.
Gesetze und Urteile zum Nachlesen
§ 5 UWG — Irreführende geschäftliche Handlungen; unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale, Preis, Vorteile, Prüfungen (Abs. 1 und 2); Verwechslungsgefahr (Abs. 3); Vermutung bei Preisherabsetzung (Abs. 5).
§ 5a UWG — Irreführung durch Unterlassen; Vorenthalten wesentlicher Informationen (Abs. 1); fehlende Kenntlichmachung des kommerziellen Zwecks (Abs. 4).
§ 5b UWG — Wesentliche Informationen bei Angeboten (Abs. 1) und aus unionsrechtlichen Vorgaben für kommerzielle Kommunikation (Abs. 4).
§ 8 UWG — Beseitigung und Unterlassung, auch vorbeugend bei drohender Zuwiderhandlung (Abs. 1); Anspruch jedes Mitbewerbers (Abs. 3 Nr. 1).
OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2014 – 2 U 30/14 — Blickfangwerbung und Sternchenhinweis: ein Sternchenhinweis ist unzureichend, wenn er nicht unmittelbar an der erläuterungsbedürftigen Aussage angebunden ist bzw. den Blickfang in sein Gegenteil verkehrt statt ihn zu erläutern; Maßstab des situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsadressaten.
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