Im Briefkasten liegt eine Abmahnung Ihres Wettbewerbers — jetzt zählt jeder Tag
Ein Mitbewerber oder ein Wettbewerbsverband wirft Ihrem Unternehmen einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor — eine fehlerhafte Werbung, eine unzureichende Widerrufsbelehrung, eine irreführende Angabe im Onlineshop. Dem Schreiben liegt eine kurze Frist bei, oft nur wenige Tage, dazu eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die Sie „zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens" unterschreiben sollen, und eine Kostenrechnung. Zwei Fehler passieren jetzt am häufigsten: die zu weit gefasste Erklärung ungeprüft zu unterschreiben — und sich damit lebenslang unter Vertragsstrafe zu binden — oder die Frist verstreichen zu lassen, bis der Gegner die einstweilige Verfügung beantragt. Hier lesen Sie, wie das UWG-System funktioniert, was eine Abmahnung enthalten muss, um Kosten auszulösen, und wie Sie in wenigen Tagen richtig reagieren.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Grundlage jeder wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist eine unlautere geschäftliche Handlung: Solche Handlungen sind unzulässig (§ 3 Abs. 1 UWG). Wer sie vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 8 Abs. 1 UWG).
Abmahnen darf Sie nicht jeder. Die Ansprüche stehen nur bestimmten Berechtigten zu — vor allem jedem Mitbewerber, der in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich tätig ist, und den in der Liste eingetragenen qualifizierten Wirtschaftsverbänden (§ 8 Abs. 3 UWG). Wer nicht dazugehört, kann nichts von Ihnen verlangen.
Eine Abmahnung muss klar und verständlich bestimmte Angaben enthalten — Abmahnenden und Anspruchsberechtigung, die Rechtsverletzung mit den tatsächlichen Umständen und ob Aufwendungsersatz verlangt wird (§ 13 Abs. 2 UWG). Nur eine berechtigte und diesen Anforderungen genügende Abmahnung löst einen Aufwendungsersatzanspruch aus (§ 13 Abs. 3 UWG).
Nach der Reform 2021 ist der Kostenersatz für Mitbewerber bei bestimmten Verstößen ausgeschlossen — etwa bei Informations- und Kennzeichnungspflichten im Online-Geschäft oder DSGVO-Verstößen gegenüber kleineren Unternehmen (§ 13 Abs. 4 UWG). Und eine Vertragsstrafe darf ein Mitbewerber bei einer erstmaligen Abmahnung solcher Verstöße von einem Kleinunternehmen gar nicht verlangen (§ 13a Abs. 2 UWG).
Die kritische Falle: Wer die Frist verstreichen lässt, riskiert eine einstweilige Verfügung — die im Wettbewerbsrecht sogar ohne die sonst nötige Darlegung der Dringlichkeit ergehen kann (§ 12 Abs. 1 UWG). Und wer die vorformulierte Erklärung ungeprüft unterschreibt, bindet sich oft weiter, als der Vorwurf reicht.
Typische Situationen
Die Abmahnung eines direkten Wettbewerbers
Ein Konkurrent hat auf Ihrer Website eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, eine unvollständige Anbieterkennzeichnung oder eine irreführende Werbeaussage entdeckt und lässt Sie durch seinen Anwalt abmahnen. Beigefügt sind eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und eine Kostennote. Die erste Frage ist nicht, ob Sie unterschreiben, sondern ob der Abmahnende überhaupt Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ist und ob der Vorwurf trägt.
Das Schreiben eines Wettbewerbsverbands
Statt eines Konkurrenten meldet sich ein Verband „zur Förderung gewerblicher Interessen". Hier lohnt der genaue Blick: Anspruchsberechtigt sind nur Verbände, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind und denen eine erhebliche Zahl betroffener Unternehmer angehört (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG). Fehlt die Eintragung oder die Betroffenheit, ist die Abmahnung nicht berechtigt.
Der Vorwurf betrifft Ihren Onlineshop oder Datenschutz
Es geht um eine Informations- oder Kennzeichnungspflicht im elektronischen Geschäftsverkehr oder um einen Datenschutzverstoß. Gerade hier hat die Reform 2021 die Abmahnung entschärft: Der Kostenersatz für abmahnende Mitbewerber ist ausgeschlossen (§ 13 Abs. 4 UWG), und eine Vertragsstrafe scheidet bei der ersten Abmahnung eines Kleinunternehmens aus (§ 13a Abs. 2 UWG). Wer das nicht prüft, zahlt Kosten, die er nicht schuldet.
Das UWG-System in einfacher Sprache
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schützt den fairen Wettbewerb. Sein Ausgangspunkt ist eine schlichte Generalklausel: Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig (§ 3 Abs. 1 UWG). Was unlauter ist, konkretisiert das Gesetz in einer Reihe von Tatbeständen — irreführende oder aggressive geschäftliche Handlungen, unzumutbare Belästigung und, in der Praxis besonders häufig, der sogenannte Rechtsbruch: Wer gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, die auch das Marktverhalten regelt — etwa Kennzeichnungs-, Informations- oder Preisangabepflichten —, handelt zugleich wettbewerbswidrig. Deshalb kann eine an sich „nur" formale Panne im Onlineshop zum Gegenstand einer Abmahnung werden.
Liegt eine unlautere Handlung vor, knüpft das Gesetz zwei Ansprüche daran: Wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG); der Unterlassungsanspruch besteht sogar schon, wenn eine solche Zuwiderhandlung erst droht (§ 8 Abs. 1 Satz 2 UWG). Das ist der Kern der Abmahnung: Der Gegner will, dass Sie das beanstandete Verhalten unterlassen — und zwar rechtsverbindlich abgesichert.
Entscheidend ist, wer das überhaupt verlangen darf. Die Ansprüche stehen nicht jedermann zu, sondern nur den in § 8 Abs. 3 UWG abschließend aufgezählten Berechtigten: jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt (Nr. 1); den rechtsfähigen Wirtschaftsverbänden, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sind und denen eine erhebliche Zahl betroffener Unternehmer angehört (Nr. 2); den qualifizierten Verbraucherverbänden (Nr. 3); sowie den Industrie- und Handelskammern und Handwerksorganisationen (Nr. 4). Diese Anspruchsberechtigung ist die erste Prüfstelle jeder Abmahnung — fehlt sie, geht der Anspruch ins Leere.
Die Abmahnung selbst ist kein bloßer Brief, sondern ein gesetzlich geregeltes Instrument. Die Berechtigten sollen den Schuldner vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen (§ 13 Abs. 1 UWG). Die Abmahnung ist also der außergerichtliche Weg, den Streit ohne Prozess beizulegen — für Sie zugleich die Gelegenheit, den Vorwurf zu prüfen, bevor ein Gericht eingeschaltet wird.
Praxis Lesen Sie eine Abmahnung nicht als Aufforderung, sofort zu unterschreiben, sondern als Behauptung, die zunächst zu prüfen ist: Ist der Absender überhaupt anspruchsberechtigt (§ 8 Abs. 3 UWG)? Liegt der behauptete Verstoß wirklich vor? Genügt das Schreiben den gesetzlichen Anforderungen (§ 13 Abs. 2 UWG)? Erst danach steht fest, ob und wie Sie reagieren. Die kurze Frist erzwingt Tempo bei der Prüfung — nicht das ungeprüfte Unterschreiben.
Was eine Abmahnung enthalten muss — und wann sie Kosten auslöst
Seit der Reform 2021 stellt das Gesetz klare Anforderungen an den Inhalt einer Abmahnung. In ihr muss klar und verständlich angegeben werden: Name oder Firma des Abmahnenden und gegebenenfalls seines Vertreters (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG), die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG (Nr. 2), ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatz verlangt wird und wie er sich berechnet (Nr. 3), die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände (Nr. 4) und — in den Fällen des Absatzes 4 — dass ein Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist (Nr. 5). Fehlen diese Angaben, ist die Abmahnung nicht ordnungsgemäß.
Das hat unmittelbare Folgen für die Kosten. Ein Aufwendungsersatzanspruch — also der Ersatz der Anwaltskosten der Gegenseite — entsteht nur, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht (§ 13 Abs. 3 UWG). Eine unberechtigte oder formal fehlerhafte Abmahnung trägt den Kostenanspruch also nicht. Mehr noch: Ist die Abmahnung unberechtigt oder genügt sie den Inhaltsanforderungen nicht, hat umgekehrt der Abgemahnte einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen (§ 13 Abs. 5 Satz 1 UWG) — der Höhe nach beschränkt auf den geltend gemachten Aufwendungsersatz (Satz 2). Aus dem Angriff kann so ein Gegenanspruch werden.
Die für viele Unternehmen wichtigste Neuerung steht in § 13 Abs. 4 UWG: Der Aufwendungsersatzanspruch ist für abmahnende Mitbewerber (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) ausgeschlossen bei zwei Fallgruppen — bei im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten (Nr. 1) und bei Verstößen gegen die DSGVO und das BDSG durch Unternehmen und gewerblich tätige Vereine, die in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen (Nr. 2). Diese Regel zielt genau auf die früher massenhaften „Abmahnwellen" gegen Onlineshops: Der Mitbewerber kann zwar weiter Unterlassung verlangen, aber seine Abmahnkosten bleiben an ihm hängen. Nur ist das kein Automatismus — es kommt darauf an, wer abmahnt und um welchen Verstoß es geht.
Praxis Prüfen Sie die Kostenrechnung getrennt vom Vorwurf. Selbst wenn ein Verstoß vorliegt, kann der Kostenanspruch ausgeschlossen sein — etwa weil ein Mitbewerber einen Online-Informationspflichtverstoß abmahnt (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG). Zahlen Sie eine Kostennote nie, weil sie „dabeilag": Ein nicht geschuldeter Betrag anerkennt zugleich, dass die Abmahnung berechtigt war.
Die Unterlassungserklärung — der wichtigste und riskanteste Punkt
Der Kern der Abmahnung ist die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung (Unterwerfungserklärung). Mit ihr verpflichten Sie sich, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen, und versprechen für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe. Der Sinn dahinter: Erst diese vertragliche Bindung räumt die vom Gesetz vermutete Wiederholungsgefahr aus und nimmt dem Gegner den Unterlassungsanspruch. Deshalb liegt dem Schreiben ein vorformulierter Text bei — und deshalb ist er die gefährlichste Stelle des ganzen Vorgangs.
Denn der beigelegte Entwurf ist im Interesse des Abmahnenden formuliert und regelmäßig zu weit gefasst: Er reicht oft über den konkreten Vorwurf hinaus, enthält eine unangemessen hohe oder starre Vertragsstrafe und bindet Sie zeitlich unbegrenzt. Wer ihn ungeprüft unterschreibt, verpflichtet sich unter Umständen lebenslang zu mehr, als der Verstoß hergibt — und jede spätere, auch versehentliche Zuwiderhandlung löst dann die Vertragsstrafe aus. Das übliche Gegenmittel ist die modifizierte Unterlassungserklärung: eine eigene Erklärung, die auf den tatsächlich berechtigten Kern beschränkt ist, ohne die überschießenden Zusätze und ohne Anerkenntnis der Kosten. Sie räumt die Wiederholungsgefahr aus, ohne Sie über Gebühr zu binden.
Auch bei der Vertragsstrafe hat die Reform 2021 nachgebessert. Bei der Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe sind Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung sowie die Größe des Unternehmens zu berücksichtigen (§ 13a Abs. 1 UWG). Vor allem aber ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe für abmahnende Mitbewerber ausgeschlossen, wenn es sich um eine erstmalige Abmahnung wegen eines Verstoßes nach § 13 Abs. 4 UWG handelt und der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt (§ 13a Abs. 2 UWG). Und selbst wo eine Strafe zulässig ist, darf sie 1.000 Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung die Marktinteressen nur unerheblich beeinträchtigt und der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt (§ 13a Abs. 3 UWG). Wie eine Vertragsstrafe wirksam vereinbart und durchgesetzt wird, vertieft unser Ratgeber zur Vertragsstrafe.
Praxis Unterschreiben Sie niemals den beigefügten Vordruck, ohne ihn Wort für Wort geprüft zu haben. Die vorformulierte Erklärung ist der Text des Gegners — nicht Ihrer. Ob eine modifizierte Erklärung der richtige Weg ist, wie eng sie zu fassen ist und ob eine Vertragsstrafe überhaupt geschuldet wird (§ 13a Abs. 2 UWG), entscheidet sich am konkreten Vorwurf. Diese Prüfung gehört zwingend vor die Unterschrift.
Ihre Reaktionsmöglichkeiten
Modifizierte Unterlassungserklärung abgeben
Ist der Vorwurf im Kern berechtigt, geben Sie eine eigene, auf den tatsächlichen Verstoß beschränkte strafbewehrte Erklärung ab — ohne die überschießenden Formulierungen und ohne Kostenanerkenntnis. Sie räumt die Wiederholungsgefahr aus und nimmt dem Gegner damit den Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 UWG), bindet Sie aber nur so weit, wie es der Vorwurf trägt.
Nicht unterwerfen und die Abmahnung zurückweisen
Ist der Abmahnende nicht anspruchsberechtigt (§ 8 Abs. 3 UWG), liegt kein Verstoß vor oder genügt das Schreiben den Anforderungen nicht (§ 13 Abs. 2 UWG), kann die richtige Antwort die begründete Zurückweisung sein. Das ist die riskantere Linie — sie muss tragen, denn der Gegner kann dann zur einstweiligen Verfügung greifen (§ 12 UWG).
Nur die Kosten angreifen
Auch wenn Sie sich in der Sache unterwerfen, müssen Sie die Kosten nicht anerkennen. Der Aufwendungsersatz setzt eine berechtigte und ordnungsgemäße Abmahnung voraus (§ 13 Abs. 3 UWG) und ist in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG für Mitbewerber ganz ausgeschlossen. Die Erklärung ohne Kostenanerkenntnis trennt beides sauber.
Den Gegenanspruch prüfen
War die Abmahnung unberechtigt oder formal fehlerhaft oder wurde entgegen § 13 Abs. 4 UWG Aufwendungsersatz verlangt, steht Ihnen ein eigener Anspruch auf Ersatz Ihrer Rechtsverteidigungskosten zu (§ 13 Abs. 5 UWG). Aus der Abwehr kann so ein Gegenangriff werden.
So gehen Sie vor
Die Frist notieren — aber nicht überstürzt handeln
Tragen Sie die gesetzte Frist sofort ein; sie ist real und kurz. Verstreicht sie ohne Reaktion, droht die einstweilige Verfügung, die im Wettbewerbsrecht ohne besondere Darlegung der Dringlichkeit ergehen kann (§ 12 Abs. 1 UWG). Die Frist erzwingt Tempo bei der Prüfung — nicht das ungeprüfte Unterschreiben.
Die Anspruchsberechtigung prüfen
Klären Sie zuerst, ob der Absender überhaupt abmahnen darf: Ist er Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, oder ist der Verband in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG)? Fehlt die Berechtigung, geht die Abmahnung ins Leere.
Den Vorwurf in der Sache bewerten
Liegt wirklich eine unlautere geschäftliche Handlung vor (§ 3 UWG), oder ist der Vorwurf überzogen? Und genügt das Schreiben den Inhaltsanforderungen — Angabe der tatsächlichen Umstände, Anspruchsberechtigung, Kostenberechnung (§ 13 Abs. 2 UWG)? Erst diese Bewertung entscheidet über die Reaktionsstrategie.
Die richtige Erklärung wählen und eng fassen
Wenn eine Unterwerfung angezeigt ist, geben Sie eine modifizierte, auf den Kern beschränkte Erklärung ab — nie den beigefügten Vordruck. Prüfen Sie dabei, ob eine Vertragsstrafe überhaupt geschuldet ist (§ 13a Abs. 2 UWG) und ob der Kostenanspruch besteht (§ 13 Abs. 3, Abs. 4 UWG).
Kosten und Gegenansprüche gesondert klären
Behandeln Sie die Kostenfrage getrennt von der Sache. Zahlen Sie keinen nicht geschuldeten Aufwendungsersatz und prüfen Sie den eigenen Anspruch nach § 13 Abs. 5 UWG, wenn die Abmahnung unberechtigt oder fehlerhaft war.
Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden
Den vorformulierten Vordruck ungeprüft unterschreiben
Der teuerste Reflex: Aus Sorge vor dem Prozess wird die beigelegte Erklärung sofort unterschrieben. Sie ist regelmäßig zu weit gefasst und bindet Sie dauerhaft unter Vertragsstrafe — auch für Fälle, die der Vorwurf nicht deckt. Die modifizierte Erklärung räumt die Wiederholungsgefahr genauso aus, ohne Sie zu überbinden.
Die Frist verstreichen lassen
Wer nicht reagiert, verhindert die einstweilige Verfügung nicht — er provoziert sie. Im Wettbewerbsrecht kann sie sogar ohne Darlegung und Glaubhaftmachung der sonst nötigen Dringlichkeit ergehen (§ 12 Abs. 1 UWG). Dann steht schnell ein gerichtliches Verbot im Raum, meist verbunden mit den vollen Kosten. Handeln Sie innerhalb der Frist — notfalls mit einem begründeten Antrag auf Fristverlängerung.
Die Kostennote gedankenlos begleichen
Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht nur bei berechtigter und ordnungsgemäßer Abmahnung (§ 13 Abs. 3 UWG) und ist bei bestimmten Online- und Datenschutzverstößen für Mitbewerber ausgeschlossen (§ 13 Abs. 4 UWG). Wer trotzdem zahlt, verschenkt Geld — und liefert womöglich ein Anerkenntnis mit. Prüfen Sie den Kostenanspruch eigenständig.
Die Anspruchsberechtigung nicht hinterfragen
Nicht jeder, der ein forderndes Schreiben verschickt, darf abmahnen. Die Berechtigung ist auf den Kreis des § 8 Abs. 3 UWG beschränkt — bei Verbänden auf die Eintragung in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände (§ 8 Abs. 3 Nr. 2, § 8b UWG). Wer das prüft, statt es vorauszusetzen, entdeckt nicht selten, dass die Abmahnung schon an dieser Schwelle scheitert.
Kosten & Dauer
Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist auf Tempo gebaut: Die kurze Frist zwingt zu rascher Prüfung, denn hinter ihr steht die einstweilige Verfügung, die ohne besondere Dringlichkeitsdarlegung ergehen kann (§ 12 Abs. 1 UWG). Was der Streit Sie kostet, hängt an mehreren Stellschrauben — ob der Vorwurf trägt, ob der Abmahnende anspruchsberechtigt ist (§ 8 Abs. 3 UWG), ob ein Aufwendungsersatz überhaupt geschuldet wird (§ 13 Abs. 3, Abs. 4 UWG) und ob eine Vertragsstrafe zulässig ist (§ 13a UWG). Oft entscheidet gerade die Kostenfrage über die Größenordnung, unabhängig von der Sache selbst.
Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob eine modifizierte Erklärung, eine Zurückweisung oder ein Angriff nur auf die Kosten der richtige Weg ist, lässt sich seriös erst sagen, wenn die Abmahnung, der beanstandete Sachverhalt und die beigefügte Erklärung auf dem Tisch liegen. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir Ihren Fall kennen — und dazu eine ehrliche erste Einschätzung, ob der Vorwurf trägt, ob Kosten und Vertragsstrafe geschuldet sind und wie Sie innerhalb der Frist reagieren, ohne sich zu überbinden.
Häufige Fragen
Muss ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Nein, jedenfalls nicht ungeprüft. Der beigefügte Text ist im Interesse des Abmahnenden formuliert und meist zu weit gefasst. Ist der Vorwurf im Kern berechtigt, ist der richtige Weg in der Regel eine modifizierte, auf den tatsächlichen Verstoß beschränkte Erklärung ohne Kostenanerkenntnis. Sie räumt die Wiederholungsgefahr aus und nimmt dem Gegner den Unterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 UWG), bindet Sie aber nicht über den Vorwurf hinaus.
Darf mich jeder abmahnen?
Nein. Die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche stehen nur den in § 8 Abs. 3 UWG genannten Berechtigten zu — vor allem jedem Mitbewerber, der in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich tätig ist (Nr. 1), und den in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragenen Verbänden (Nr. 2). Ist der Absender nicht anspruchsberechtigt, kann er von Ihnen nichts verlangen — das ist häufig die erste und wichtigste Prüfung.
Muss ich die Anwaltskosten der Gegenseite zahlen?
Nur unter Voraussetzungen. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht, soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Inhaltsanforderungen entspricht (§ 13 Abs. 3 UWG). Für abmahnende Mitbewerber ist der Kostenersatz zudem ausgeschlossen bei bestimmten Verstößen — etwa Informations- und Kennzeichnungspflichten im Online-Geschäft oder DSGVO-Verstößen gegenüber kleineren Unternehmen (§ 13 Abs. 4 UWG). Prüfen Sie die Kostennote deshalb getrennt vom Vorwurf.
Kann bei einer ersten Abmahnung eine Vertragsstrafe verlangt werden?
Nicht immer. Für abmahnende Mitbewerber ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei einer erstmaligen Abmahnung wegen eines Verstoßes nach § 13 Abs. 4 UWG ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt (§ 13a Abs. 2 UWG). Wo eine Strafe zulässig ist, darf sie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung und weniger als 100 Mitarbeitern 1.000 Euro nicht überschreiten (§ 13a Abs. 3 UWG). Ob eine Strafe geschuldet wird, entscheidet sich am konkreten Verstoß.
Was passiert, wenn ich die Frist verstreichen lasse?
Dann riskieren Sie eine einstweilige Verfügung. Im Wettbewerbsrecht kann sie zur Sicherung der Unterlassungsansprüche sogar ohne die sonst nötige Darlegung und Glaubhaftmachung der Dringlichkeit ergehen (§ 12 Abs. 1 UWG). Sie stehen dann schnell vor einem gerichtlichen Verbot, meist verbunden mit den vollen Kosten. Reagieren Sie deshalb innerhalb der Frist — notfalls mit einem begründeten Antrag auf kurze Verlängerung.
Die Abmahnung war unberechtigt — kann ich etwas verlangen?
Möglicherweise ja. Ist die Abmahnung unberechtigt oder genügt sie den Inhaltsanforderungen nicht, oder wurde entgegen § 13 Abs. 4 UWG Aufwendungsersatz verlangt, haben Sie einen Anspruch auf Ersatz der für Ihre Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen (§ 13 Abs. 5 UWG) — der Höhe nach beschränkt auf den geltend gemachten Aufwendungsersatz. Aus der Abwehr kann so ein Gegenanspruch werden.
Wie schnell höre ich von Ihnen?
Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung entscheidet das Tempo — je früher Sie das Schreiben mit der Frist schildern, desto mehr Zeit bleibt, um die Erklärung sauber zu fassen, bevor die einstweilige Verfügung droht.
„Bei einer Abmahnung gewinnt nicht, wer am schnellsten unterschreibt, sondern wer zuerst prüft: Darf der Absender das überhaupt, trägt der Vorwurf, und wie weit muss ich mich wirklich binden? Die vorformulierte Erklärung ist der Text des Gegners — die richtige Antwort ist fast nie, sie einfach zu übernehmen", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.
Gesetze zum Nachlesen
§ 3 UWG — Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen: Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig (Abs. 1) — die Generalklausel, auf der jede Abmahnung fußt.
§ 13 UWG — Abmahnung: Zweck und Soll-Vorschrift (Abs. 1); Inhaltsanforderungen „klar und verständlich" (Abs. 2); Aufwendungsersatz bei berechtigter und ordnungsgemäßer Abmahnung (Abs. 3); Ausschluss des Aufwendungsersatzes für Mitbewerber bei Online-/DSGVO-Verstößen (Abs. 4); Gegenanspruch des Abgemahnten bei unberechtigter Abmahnung (Abs. 5).
§ 13a UWG — Vertragsstrafe: Kriterien angemessener Höhe (Abs. 1); Ausschluss bei erstmaliger Abmahnung eines Verstoßes nach § 13 Abs. 4 gegenüber Unternehmen mit i. d. R. unter 100 Mitarbeitern (Abs. 2); Höchstgrenze 1.000 Euro bei nur unerheblicher Beeinträchtigung (Abs. 3).
§ 12 UWG — Verfahren: einstweilige Verfügung zur Sicherung der Unterlassungsansprüche auch ohne Darlegung und Glaubhaftmachung der §§ 935, 940 ZPO (Abs. 1); Streitwertminderung bei Gefährdung der wirtschaftlichen Lage (Abs. 3).
Ihr Fall statt allgemeiner Antworten
Schildern Sie kurz, worum es geht — Sie erhalten eine erste Einschätzung. Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48.