Ihr polnischer Mitarbeiter arbeitet seit Monaten für Sie in Deutschland — nach welchem Arbeitsrecht eigentlich, und wer bekommt die Sozialbeiträge?
Die Leute sind eingespielt, die Arbeit läuft, der Vertrag ist auf Polnisch aufgesetzt — und dann steht plötzlich die Frage im Raum, die Sie sich bis dahin nie gestellt haben: Nach welchem Recht wird hier eigentlich gearbeitet? Gilt der deutsche Mindestlohn, obwohl im Vertrag polnisches Recht steht? Und wer bekommt die Sozialbeiträge — Deutschland oder Polen? Wenn Sie polnische Arbeitnehmer in Deutschland einsetzen, egal ob als eigene Beschäftigte oder von einem polnischen Arbeitgeber zu Ihnen entsandt, laufen zwei getrennte Ebenen nebeneinander: welches Arbeitsrecht mit welchem Mindeststandard gilt — und wo die Sozialversicherung liegt. Wer beide früh sauber trennt, wird nicht überrascht. Verhandlung und Schriftverkehr mit der polnischen Seite führen wir auf Polnisch, die Sache besprechen wir mit Ihnen auf Deutsch.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Zwei Ebenen, die man nicht verwechseln darf: welches Arbeitsrecht für den Arbeitsvertrag gilt — und wo die Sozialversicherung liegt. Beide folgen unterschiedlichen Regeln.
Arbeitsrecht: Ohne Rechtswahl gilt das Recht des Staates, in dem gewöhnlich gearbeitet wird — beim dauerhaften Einsatz in Deutschland also deutsches Recht (Art. 8 Abs. 2 Rom-I-VO). Eine Rechtswahl zugunsten polnischen Rechts ist erlaubt, darf dem Arbeitnehmer aber nicht den Schutz der zwingenden deutschen Bestimmungen entziehen (Art. 8 Abs. 1 Rom-I-VO — Günstigkeitsvergleich).
Zwingender deutscher Mindeststandard: Für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer ausländischer Arbeitgeber gelten bestimmte Mindestarbeitsbedingungen zwingend — Entlohnung, Höchstarbeitszeit, Mindesturlaub, Arbeitsschutz (§ 2 AEntG) — und der gesetzliche Mindestlohn gilt für Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland (§ 20, § 1 MiLoG). „Polnischer Vertrag" heißt also nicht „nur polnische Bedingungen".
Sozialversicherung: Grundsatz ist das Beschäftigungslandprinzip — wer in Deutschland arbeitet, ist hier sozialversichert. Bei einer echten, befristeten Entsendung bleibt es dagegen beim Herkunftsstaat: Der Arbeitnehmer bleibt im polnischen System, solange die Dauer 24 Monate nicht übersteigt und er niemanden ablöst (Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004). Nachweis ist die A1-Bescheinigung.
Fehlt bei Entsendung die A1, droht die Doppelverbeitragung: deutsche Sozialversicherungspflicht mit Nachzahlung, obwohl in Polen schon gezahlt wurde — plus Bußgeldrisiko.
Typische Situationen
Der polnische Vertrag — und die Frage nach dem Mindestlohn
Ihre polnischen Fachkräfte arbeiten mit einem in Polen aufgesetzten Vertrag, in dem polnisches Recht vereinbart ist. Alles wirkt geregelt — bis jemand fragt, ob für die Arbeit in Deutschland nicht doch der deutsche Mindestlohn und deutsches Arbeitsrecht gelten. Genau hier entscheidet sich, ob der Einsatz eine ruhige oder eine teure Sache wird: Der Vertrag mag polnisch sein, der zwingende deutsche Mindeststandard gilt trotzdem.
Die Prüfung fragt nach der A1
Sie setzen entsandte polnische Arbeitnehmer ein, und dann will jemand die A1-Bescheinigung sehen — der Zoll bei der Kontrolle, der Prüfer bei der Betriebsprüfung, der Auftraggeber vor der nächsten Zahlung. Liegt sie nicht vor oder passt sie nicht zum Einsatz, steht plötzlich die Frage im Raum, ob in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sind — obwohl in Polen längst gezahlt wird.
Aus „vorübergehend" wird „dauerhaft"
Was als kurzer Einsatz begann, läuft inzwischen seit über einem Jahr — und wird verlängert. Damit wackeln beide Ebenen zugleich: Die A1 trägt nur bis zur 24-Monats-Grenze, und je mehr sich der Einsatz verfestigt, desto eher gilt für den Arbeitsvertrag ohnehin deutsches Recht. Wer den Übergang nicht bemerkt, arbeitet irgendwann auf einer Grundlage, die längst nicht mehr stimmt.
Die Rechtslage in einfacher Sprache
Der Denkfehler, der am meisten kostet, steht am Anfang: die Annahme, mit den polnischen Arbeitnehmern und ihrem polnischen Vertrag komme automatisch auch das polnische Recht mit — für alles. Tatsächlich laufen beim Einsatz in Deutschland zwei getrennte Ebenen nebeneinander, und sie folgen unterschiedlichen Regeln. Die eine Ebene ist das Arbeitsrecht: Welches Recht gilt für den Arbeitsvertrag, und welche Mindestbedingungen — Lohn, Arbeitszeit, Urlaub, Arbeitsschutz — sind in Deutschland zwingend? Die andere Ebene ist die Sozialversicherung: Wer bekommt die Renten-, Kranken- und Sozialbeiträge, Deutschland oder Polen? Wer beide Ebenen in einen Topf wirft, sichert am Ende keine von beiden richtig ab.
Ebene eins, das Arbeitsrecht: Für die Frage, welches Recht auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist, gilt eine europäische Grundregel. Soweit die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (Art. 8 Abs. 2 der Rom-I-VO, Verordnung (EG) Nr. 593/2008). Für den polnischen Arbeitnehmer, der dauerhaft auf Ihrer deutschen Baustelle oder in Ihrem deutschen Betrieb arbeitet, ist dieser gewöhnliche Arbeitsort Deutschland — also gilt im Grundsatz deutsches Arbeitsrecht. Eine Rechtswahl ist möglich: Die Parteien können polnisches Recht vereinbaren (Art. 8 Abs. 1 der Rom-I-VO). Aber — und das ist der entscheidende Satz — diese Rechtswahl darf nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, den ihm die zwingenden Bestimmungen des ohne Rechtswahl anwendbaren Rechts gewähren. Anders gesagt: Man vergleicht, was günstiger ist. Wo das deutsche Recht dem Arbeitnehmer einen stärkeren zwingenden Schutz gibt, bleibt es bei diesem Schutz — auch wenn im Vertrag polnisches Recht steht. Dieser Günstigkeitsvergleich ist der Grund, warum „polnischer Vertrag = nur polnische Bedingungen" nicht stimmt.
Ganz unabhängig von der Rechtswahl gibt es zudem einen harten Mindeststandard, den das deutsche Recht für jeden Einsatz im Inland durchsetzt. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz ordnet an, dass bestimmte Arbeitsbedingungen auch auf Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern zwingend anzuwenden sind (§ 2 AEntG) — dazu gehören die Entlohnung einschließlich der Überstundensätze, der bezahlte Mindestjahresurlaub, Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausen sowie Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz. Und der Lohn hat eine feste Untergrenze: Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern mindestens den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen (§ 20 MiLoG; Höhe nach § 1 Abs. 2 MiLoG, per Rechtsverordnung fortgeschrieben). Dieser Kern deutscher Mindeststandards gilt für Ihre polnischen Arbeitnehmer, gleich ob Sie sie selbst beschäftigen oder ob ein polnischer Arbeitgeber sie zu Ihnen entsendet — und gleich, welches Recht der Arbeitsvertrag wählt. In einzelnen Branchen, allen voran am Bau, treten über allgemeinverbindliche Tarifverträge weitere zwingende Bedingungen und Beiträge hinzu, die auch ausländische Arbeitgeber binden (§ 8 AEntG); wie dieses Sozialkassenverfahren im Bau funktioniert, behandeln wir gesondert in unserem Ratgeber zur SOKA-BAU.
Ebene zwei, die Sozialversicherung: Hier gilt zunächst der umgekehrte Grundsatz — das Beschäftigungslandprinzip. Wer in Deutschland arbeitet, ist im Regelfall in Deutschland sozialversichert; die Beiträge fließen dorthin, wo gearbeitet wird. Von diesem Grundsatz gibt es eine wichtige Ausnahme: die echte Entsendung. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für einen dort gewöhnlich tätigen Arbeitgeber beschäftigt ist und von diesem in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort für dessen Rechnung zu arbeiten, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Staates — sofern die voraussichtliche Dauer der Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und die Person keine andere entsandte Person ablöst (Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004). Für Ihre entsandten polnischen Arbeitnehmer heißt das: Bei einer echten, zeitlich befristeten Entsendung bleiben die Sozialbeiträge in Polen. Der Nachweis dafür ist die A1-Bescheinigung — sie belegt, dass die Person weiterhin dem polnischen Sozialversicherungssystem angehört. Setzen Sie polnische Arbeitnehmer dagegen als eigene Beschäftigte in Deutschland ein, greift keine Entsendung, sondern der Grundsatz: Sie sind hier sozialversicherungspflichtig.
Warum die A1 bei der Entsendung so wichtig ist, zeigt sich, wenn sie fehlt. Ohne gültige A1 lässt sich der Fortbestand der polnischen Sozialversicherung nicht belegen — und dann steht die deutsche Sozialversicherungspflicht im Raum. Das ist der teure Punkt: Es droht die Doppelverbeitragung. In Polen wurde bereits gezahlt, und nun sollen für denselben Einsatz auch in Deutschland Beiträge nachentrichtet werden — dazu kommt ein eigenes Bußgeldrisiko. Die A1 gehört deshalb vor den Einsatz eingeholt und geprüft, nicht erst dann angefordert, wenn ein Prüfer danach fragt. Und sie muss zum tatsächlichen Einsatz passen: Die 24-Monats-Grenze und das Verbot, eine andere entsandte Person abzulösen, sind keine Formsache, sondern die Bedingungen, unter denen die Entsende-Sonderregelung überhaupt greift.
Praxis Trennen Sie die beiden Ebenen von Anfang an: Für das Arbeitsrecht gilt der deutsche Mindeststandard, egal was im Vertrag steht — halten Sie Mindestlohn, Arbeitszeit, Urlaub und Arbeitsschutz ein und dokumentieren Sie das. Für die Sozialversicherung klären Sie zuerst die Grundfrage: eigene Beschäftigung in Deutschland (dann hier versichert) oder echte Entsendung aus Polen (dann A1). Bei Entsendung fordern Sie die A1 an, bevor jemand die Baustelle betritt, und prüfen Sie, ob Dauer und Person zur Bescheinigung passen. Die 24 Monate laufen ab dem Einsatzbeginn, nicht ab dem Tag, an dem jemand nachfragt.
Wenn der Einsatz anläuft: was jetzt zählt
Zwei Denkmuster führen hier regelmäßig in die teure Ecke, und beide klingen erst einmal plausibel. Das erste: „Der Vertrag ist polnisch, also gilt polnisches Recht — fertig." Das zweite: „Wir haben in Polen alles bezahlt, also sind wir durch." Das erste übersieht den Günstigkeitsvergleich und den zwingenden deutschen Mindeststandard, der sich um die Rechtswahl nicht kümmert. Das zweite übersieht, dass die polnische Sozialversicherung nur mit gültiger A1 und nur bei echter Entsendung durchhält — sonst zahlt man am Ende zweimal. Beide Fehler fallen nicht sofort auf; sie fallen bei der Kontrolle auf, und dann sind sie kaum noch zu heilen: Eine A1, die man erst nach der Prüfung beantragt, hilft für den bereits gelaufenen Zeitraum nicht zuverlässig.
Genau hier liegt der Unterschied, wenn beide Seiten in ihrer eigenen Sprache verhandeln. „Beim Einsatz polnischer Leute verliert man das Geld selten am guten Willen — man verliert es an der Annahme, ein polnischer Vertrag halte das deutsche Recht draußen, und an der A1, die keiner rechtzeitig eingeholt hat", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Klären Sie deshalb zuerst die Grundfrage der Sozialversicherung: eigene Beschäftigung in Deutschland oder echte Entsendung aus Polen. Ist es eine Entsendung, holen Sie die A1 für jede Person vor dem Einsatz ein und prüfen Sie, ob die Dauer unter 24 Monaten bleibt und niemand einen Vorgänger ablöst. Halten Sie auf der Arbeitsrechts-Ebene den deutschen Mindeststandard ein — mindestens der gesetzliche Mindestlohn, dazu Arbeitszeit, Urlaub, Arbeitsschutz — und erfassen Sie die Stunden. Und lassen Sie den Arbeitsvertrag darauf prüfen, ob die Rechtswahl den Günstigkeitsvergleich aushält, statt sich auf das Wort „polnisch" zu verlassen. Werfen Sie nichts weg: A1-Bescheinigungen, Arbeitsverträge, Stundenzettel und Lohnnachweise sind im Streit Ihr Beweis, dass Sie es richtig gemacht haben.
Negocjacje i korespondencję z Państwa polskim partnerem prowadzimy bezpośrednio po polsku — z Państwem rozmawiamy po niemiecku. Najpierw ustalamy podstawę ubezpieczenia społecznego: zatrudnienie w Niemczech czy rzeczywiste delegowanie z Polski (wtedy zaświadczenie A1). Sprawdzamy też, czy wybór prawa polskiego w umowie wytrzymuje porównanie korzystności — bo bezwzględnie obowiązujący niemiecki standard minimalny (np. płaca minimalna, § 20 MiLoG) obowiązuje niezależnie od tego, jakie prawo wybrano.
So gehen Sie vor
Zuerst die Sozialversicherung einordnen
Klären Sie die Grundfrage: Beschäftigen Sie den polnischen Arbeitnehmer selbst in Deutschland, gilt das Beschäftigungslandprinzip — er ist hier sozialversichert. Wird er von einem polnischen Arbeitgeber zu Ihnen entsandt, kann er im polnischen System bleiben (Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004). Diese Weichenstellung entscheidet über alles Weitere.
Bei Entsendung die A1 vor dem Einsatz einholen und prüfen
Sorgen Sie dafür, dass für jede entsandte Person die A1-Bescheinigung vorliegt, bevor sie in Deutschland arbeitet — sie belegt den Verbleib in der polnischen Sozialversicherung. Prüfen Sie, ob die voraussichtliche Dauer 24 Monate nicht übersteigt und niemand eine andere entsandte Person ablöst. Ohne gültige A1 droht die Doppelverbeitragung.
Das anwendbare Recht und die Rechtswahl klären
Beim dauerhaften Einsatz in Deutschland gilt im Grundsatz deutsches Arbeitsrecht (Art. 8 Abs. 2 Rom-I-VO). Ist im Vertrag polnisches Recht gewählt, lassen Sie prüfen, ob diese Wahl den Günstigkeitsvergleich aushält — sie darf dem Arbeitnehmer den zwingenden deutschen Schutz nicht entziehen (Art. 8 Abs. 1 Rom-I-VO).
Den deutschen Mindeststandard einhalten und dokumentieren
Unabhängig vom Recht des Vertrags gelten in Deutschland zwingend Entlohnung, Höchstarbeitszeit, Mindesturlaub und Arbeitsschutz (§ 2 AEntG) sowie mindestens der gesetzliche Mindestlohn (§ 20, § 1 MiLoG). Erfassen Sie die Arbeitszeiten, zahlen Sie mindestens den geschuldeten Lohn und halten Sie das nachvollziehbar fest.
Die Bau- und Entsende-Spezialfragen mitdenken
Setzen Sie polnische Leute im Bau ein oder über eine Entsende-Kette mit Nachunternehmern, kommen eigene Regeln hinzu: die Nachunternehmerhaftung und die Meldepflichten behandeln wir im Ratgeber zur Entsendung, das Sozialkassenverfahren im Ratgeber zur SOKA-BAU. Setzen Sie beides von Anfang an gemeinsam auf.
Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden
Annehmen, der polnische Vertrag halte das deutsche Recht draußen
Der Denkfehler, der am meisten kostet. Beim gewöhnlichen Arbeitsort Deutschland gilt im Grundsatz deutsches Recht (Art. 8 Abs. 2 Rom-I-VO), und eine Rechtswahl darf dem Arbeitnehmer den zwingenden deutschen Schutz nicht entziehen (Art. 8 Abs. 1 Rom-I-VO — Günstigkeitsvergleich). Wer sich auf das Wort „polnisch" verlässt, verlässt sich auf zu wenig.
Den deutschen Mindeststandard unterschreiten
Bestimmte Mindestbedingungen und der gesetzliche Mindestlohn gelten für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer ausländischer Arbeitgeber zwingend (§ 2 AEntG; § 20, § 1 MiLoG). Wer darunter bleibt, riskiert Nachforderungen und Bußgelder — obwohl der Vertrag „polnisch" war.
Bei Entsendung ohne A1 einfach anfangen
Fehlt die A1-Bescheinigung, lässt sich der Verbleib in der polnischen Sozialversicherung nicht belegen — und es droht die deutsche Sozialversicherungspflicht mit Beitragsnachzahlung, also Doppelverbeitragung (Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004). Die A1 gehört vor den Einsatz, nicht in die Zeit nach der Prüfung.
Den Wechsel von „vorübergehend" zu „dauerhaft" übersehen
Zieht sich der Einsatz über die 24-Monats-Grenze oder verfestigt er sich, tragen A1 und Rechtswahl irgendwann nicht mehr. Prüfen Sie rechtzeitig nach, statt den Einsatz auf einer Grundlage weiterlaufen zu lassen, die längst überholt ist.
Kosten & Dauer
Beim Einsatz polnischer Arbeitnehmer entstehen Kosten auf mehreren Ebenen: die saubere Grundlegung — Einordnung der Sozialversicherung, A1-Prozess bei Entsendung, Prüfung von Rechtswahl und Günstigkeitsvergleich, Einhaltung des deutschen Mindeststandards —, die laufende Begleitung während des Einsatzes und, wo nötig, die Verteidigung in einer Betriebsprüfung oder gegen eine Beitragsnachforderung samt Übersetzung der polnischen Unterlagen. Gemessen an einer möglichen Doppelverbeitragung oder an Lohnnachforderungen ist die frühe Grundlegung die günstigste Position des ganzen Einsatzes. Die teuerste Rechnung schreibt nicht der Anwalt, sondern die A1, die niemand rechtzeitig eingeholt hat.
Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob es um den einmaligen Einsatz einer kleinen Kolonne geht oder um ein dauerhaftes Setup mit eigenen oder entsandten polnischen Arbeitnehmern, entscheidet sich erst, wenn wir Einsatz, Verträge und Ihr Ziel kennen. Sie erhalten die Größenordnung und eine ehrliche Einschätzung, worauf es in Ihrem Fall wirklich ankommt, sobald wir die Eckdaten kennen. Gerade beim laufenden Polen-Geschäft rechnet sich häufig ein dauerhaftes Setup — ein eingespielter A1- und Compliance-Prozess und zweisprachige Verträge — mehr als der Einzelfall.
Häufige Fragen
Wir haben im Arbeitsvertrag polnisches Recht vereinbart — gilt dann der deutsche Mindestlohn trotzdem?
Ja. Der gesetzliche Mindestlohn gilt für Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, die Arbeitnehmer im Inland beschäftigen (§ 20 MiLoG), und bestimmte weitere Mindestbedingungen — Arbeitszeit, Urlaub, Arbeitsschutz — gelten zwingend unabhängig vom gewählten Recht (§ 2 AEntG). Hinzu kommt: Eine Rechtswahl darf dem Arbeitnehmer nicht den Schutz der zwingenden Bestimmungen entziehen, die ohne Rechtswahl — am gewöhnlichen Arbeitsort — gälten (Art. 8 Rom-I-VO). Das polnische Recht regelt also nicht alles.
Nach welchem Recht richtet sich der Arbeitsvertrag unserer polnischen Beschäftigten überhaupt?
Ohne Rechtswahl nach dem Recht des Staates, in dem gewöhnlich gearbeitet wird — beim dauerhaften Einsatz in Deutschland also deutsches Recht (Art. 8 Abs. 2 Rom-I-VO). Eine Rechtswahl zugunsten polnischen Rechts ist möglich (Art. 8 Abs. 1 Rom-I-VO), sie wird aber durch den Günstigkeitsvergleich begrenzt: Wo das deutsche Recht dem Arbeitnehmer einen stärkeren zwingenden Schutz gibt, bleibt es bei diesem Schutz.
Müssen wir für unsere polnischen Arbeitnehmer in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge zahlen?
Das hängt von der Konstellation ab. Beschäftigen Sie den polnischen Arbeitnehmer selbst in Deutschland, gilt das Beschäftigungslandprinzip — er ist hier sozialversichert. Wird er von einem polnischen Arbeitgeber echt und befristet zu Ihnen entsandt, bleibt er im polnischen System, solange die Dauer 24 Monate nicht übersteigt und er niemanden ablöst (Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004); Nachweis ist die A1-Bescheinigung. Fehlt sie, kann in Deutschland Sozialversicherungspflicht bestehen — mit Nachzahlung.
Was passiert, wenn die A1-Bescheinigung fehlt?
Dann lässt sich der Verbleib in der polnischen Sozialversicherung nicht belegen, und es droht die deutsche Sozialversicherungspflicht. Das führt zur Doppelverbeitragung: In Polen wurde bereits gezahlt, und für denselben Einsatz sollen auch in Deutschland Beiträge nachentrichtet werden — dazu kommt ein Bußgeldrisiko. Deshalb gehört die A1 vor den Einsatz und muss zu Dauer und Person passen (Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004).
Was ist mit Bau-Einsatz und Nachunternehmern — gilt hier noch mehr?
Ja. Im Baugewerbe treten über allgemeinverbindliche Tarifverträge zusätzliche zwingende Bedingungen und Beiträge zur gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien hinzu, die auch ausländische Arbeitgeber binden (§ 8 AEntG) — das ist das Sozialkassenverfahren, das wir im Ratgeber zur SOKA-BAU behandeln. Und wenn Sie über eine Kette mit Nachunternehmern arbeiten, kommen Haftungs- und Meldefragen dazu, die wir im Ratgeber zur Entsendung erklären.
Ich spreche kein Polnisch und die Unterlagen kommen auf Polnisch — wird das ein Problem?
Nein, im Gegenteil: Genau dafür gibt es uns. Arbeitsverträge, A1-Bescheinigungen und die Unterlagen der polnischen Seite prüfen wir auf Polnisch, besprechen die Sache mit Ihnen auf Deutsch und achten darauf, dass der Einsatz so aufgesetzt ist, dass er einer Prüfung standhält. So verlieren Sie kein Geld an der Sprachbarriere.
Wie schnell höre ich von Ihnen?
Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn ein Einsatz kurz bevorsteht oder eine Prüfung angekündigt ist, zählt jeder Tag — schildern Sie die Lage lieber früher als später.
Gesetze und Urteile zum Nachlesen
Art. 8 Rom-I-VO — Individualarbeitsverträge: Mangels Rechtswahl gilt das Recht des Staates, in dem oder von dem aus gewöhnlich gearbeitet wird (Abs. 2); eine Rechtswahl darf dem Arbeitnehmer nicht den Schutz der zwingenden Bestimmungen entziehen, die ohne sie gälten (Abs. 1). Verordnung (EG) Nr. 593/2008.
Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004 — Sonderregelung bei Entsendung: Der entsandte Arbeitnehmer bleibt den Rechtsvorschriften des Entsendestaats unterworfen, sofern die voraussichtliche Dauer 24 Monate nicht übersteigt und er keine andere entsandte Person ablöst (Grundlage der A1-Bescheinigung).
§ 2 AEntG — Allgemeine Arbeitsbedingungen: Entlohnung, Mindestjahresurlaub, Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten, Arbeitsschutz u. a. gelten zwingend auch für im Inland beschäftigte Arbeitnehmer ausländischer Arbeitgeber.
§ 20 MiLoG — Pflichten des Arbeitgebers: Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 zu zahlen.
§ 1 MiLoG — Mindestlohn: Anspruch jeder Arbeitnehmerin und jedes Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn; die Höhe wird per Rechtsverordnung auf Vorschlag der Mindestlohnkommission fortgeschrieben (§ 1 Abs. 2).
§ 8 AEntG — Bindung des Arbeitgebers mit Sitz im In- oder Ausland an allgemeinverbindliche Tarifverträge, u. a. die Beiträge an die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (Sozialkassenverfahren im Bau).
Ihr Fall statt allgemeiner Antworten — Państwa sprawa zamiast ogólnych odpowiedzi
Schildern Sie kurz, worum es geht — auf Deutsch oder Polnisch. Sie erhalten eine erste Einschätzung. Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48.