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Sie geben einen Kredit gegen den Maschinenpark Ihres Geschäftspartners — und wollen, dass die Sicherheit auch in seiner Insolvenz hält

Sie stunden einem Geschäftspartner eine hohe Summe oder gewähren ein Darlehen, und als Sicherheit sollen seine Maschinen, sein Warenlager oder sein Fuhrpark dienen — die aber weiter bei ihm bleiben und im Betrieb laufen müssen. Genau dafür gibt es die Sicherungsübereignung: Das Eigentum an den Sachen wandert zu Ihnen, der Besitz bleibt beim Partner. Ob diese Sicherheit im Ernstfall wirklich trägt, entscheidet sich an zwei Punkten, die in der Praxis am häufigsten kippen: ob das Sicherungsgut eindeutig genug bestimmt ist — und ob Sie in seiner Insolvenz aus der Sache bevorzugt Geld sehen. Hier lesen Sie, wie die Sicherungsübereignung funktioniert, warum sie in der Insolvenz ein Absonderungsrecht gibt und wo sie ins Leere läuft.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Bei der Sicherungsübereignung werden Sie Eigentümer der beweglichen Sache, der Sicherungsgeber behält sie aber und nutzt sie weiter — Sie sichern einen Kredit, ohne dass die Maschine oder das Lager stillsteht.
  • Weil die Sache beim Sicherungsgeber bleibt, ersetzt ein Besitzmittlungsverhältnis (Besitzkonstitut) die sonst nötige Übergabe: Sie erlangen mittelbaren Besitz, er bleibt unmittelbarer Besitzer (§ 930 BGB, § 868 BGB) — das ist der praktische Regelfall statt der Übereignung durch Übergabe (§ 929 BGB).
  • Das Eigentum steht Ihnen nur zur Sicherung zu (fiduziarisch): Die schuldrechtliche Sicherungsabrede legt fest, wann Sie verwerten dürfen und dass Sie bei voller Zahlung zurückübereignen.
  • Wird der Sicherungsgeber insolvent, sind Sie kein einfacher Insolvenzgläubiger: Sie haben ein Recht auf abgesonderte Befriedigung (§ 51 Nr. 1 InsO) — Sie werden aus dem Erlös der Sache vorrangig bedient, statt auf die Quote zu warten.
  • Zwei Fallen entwerten die stärkste Sicherheit: unbestimmtes Sicherungsgut (der Bestimmtheitsgrundsatz macht die Übereignung sonst unwirksam) und Übersicherung (ein grobes Missverhältnis kann zur Sittenwidrigkeit führen, § 138 BGB).

Typische Situationen

Sie besichern einen Kredit gegen Maschinen oder Fuhrpark

Sie geben Ihrem Geschäftspartner Kapital und wollen dafür seine Produktionsmaschinen oder seinen Fuhrpark als Sicherheit — aber er muss weiter damit arbeiten und liefern. Ein Pfandrecht scheidet aus, weil es die Übergabe der Sache verlangt. Die Sicherungsübereignung löst genau dieses Problem: Eigentum zu Ihnen, Besitz bleibt bei ihm.

Ihr Warenlager soll als Sicherheit dienen

Als Sicherheit soll ein Warenlager mit ständig wechselndem Bestand herhalten. Hier steht und fällt alles mit der Bestimmtheit: Werden die gesicherten Sachen nicht eindeutig abgegrenzt — etwa über einen Raumsicherungsvertrag mit klar bezeichneten Räumen —, ist die Übereignung im Zweifel unwirksam, und Sie stehen im Ernstfall mit leeren Händen da.

Ihr Sicherungsgeber wird insolvent

Post vom Insolvenzverwalter, und die sicherungsübereigneten Maschinen sind plötzlich Teil der Frage, wer was aus der Masse bekommt. Jetzt entscheidet sich, ob Sie außerhalb der Quote stehen: Aus einer wirksam übereigneten Sache haben Sie ein Absonderungsrecht — aber der Verwalter, nicht Sie, verwertet die Sache in aller Regel.

Die Rechtslage in einfacher Sprache

Die Sicherungsübereignung ist im Kern ein einfacher Gedanke, der ein praktisches Problem löst. Wer einen Kredit mit beweglichen Sachen absichern will, könnte sie verpfänden — aber ein Pfandrecht setzt voraus, dass die Sache übergeben wird und beim Gläubiger liegt. Das ist unbrauchbar, wenn der Schuldner die Maschine, den Lkw oder das Lager weiter im Betrieb braucht. Die Lösung: Das Eigentum wandert zum Sicherungsnehmer, der Besitz bleibt beim Sicherungsgeber. Er arbeitet weiter mit der Sache, obwohl sie ihm rechtlich nicht mehr gehört.

Rechtlich ist die Sicherungsübereignung eine ganz normale Eigentumsübertragung an einer beweglichen Sache. Dafür braucht es nach dem Gesetz, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide sich einig sind, dass das Eigentum übergehen soll (§ 929 Satz 1 BGB). Genau die Übergabe will man hier aber vermeiden. Deshalb greift der praktische Regelfall zu einem Ersatz: Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt (§ 930 BGB). Dieses Rechtsverhältnis heißt Besitzkonstitut oder Besitzmittlungsverhältnis. Der Sicherungsgeber bleibt unmittelbarer Besitzer und hält die Sache fortan für den Sicherungsnehmer, der dadurch mittelbarer Besitzer wird (§ 868 BGB). So geht das Eigentum über, ohne dass die Maschine den Hof verlässt.

Dass Ihnen das Eigentum zusteht, heißt aber nicht, dass Sie die Sache behalten dürfen. Die Sicherungsübereignung ist fiduziarisch, also treuhänderisch: Das Eigentum ist Ihnen nur zur Sicherung übertragen. Was Sie damit dürfen und was nicht, steht in der schuldrechtlichen Sicherungsabrede — dem Sicherungsvertrag. Er legt fest, welche Forderung gesichert wird, wann der Sicherungsfall eintritt (typischerweise: der Sicherungsgeber zahlt nicht), dass Sie erst dann verwerten dürfen und dass Sie die Sache zurückübereignen müssen, sobald die gesicherte Forderung getilgt ist. Ohne diese Abrede wüsste niemand, dass Ihr Volleigentum nur eine Sicherungsfunktion hat — sie ist das Herz der ganzen Konstruktion.

Der eigentliche Prüfstein liegt an einer anderen Stelle: der Bestimmtheit des Sicherungsguts. Weil eine Übereignung sich immer auf eine konkrete Sache bezieht, muss eindeutig feststehen, welche Sachen übereignet werden. Bei einer einzelnen, klar bezeichneten Maschine ist das kein Problem. Kritisch wird es bei einer Sachgesamtheit — vor allem beim Warenlager mit wechselndem Bestand. Die Rechtsprechung verlangt, dass die zu übereignenden Gegenstände im Zeitpunkt der Einigung so genau bestimmt sind, dass jeder, der den Inhalt des Vertrages kennt, das Sicherungsgut von allen anderen gleichartigen Sachen des Sicherungsgebers deutlich unterscheiden kann (so ausdrücklich LG Ravensburg, Urteil vom 16.08.2019 – 2 O 417/18). Ein bloßer Gattungsbegriff genügt nicht: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer Gesamtheit von Gegenständen, die nicht räumlich zusammengefasst sind, der Bestimmtheitsgrundsatz nur gewahrt ist, wenn sich die Parteien bewusst und erkennbar über Merkmale einigen, aufgrund deren die übereigneten Gegenstände der Gattung individualisierbar sind (BGH, Urteil vom 16.12.2022 – V ZR 174/21). Für das Warenlager hat die Praxis daraus den Raumsicherungsvertrag entwickelt: Man übereignet alle Sachen, die sich in einem genau bezeichneten Raum befinden — dann ist über die räumliche Abgrenzung eindeutig bestimmt, was erfasst ist, auch wenn der Bestand ständig wechselt.

Der zweite Prüfstein ist die Übersicherung. Weil die Sicherungsübereignung dem Sicherungsnehmer Volleigentum verschafft, kann ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Sicherungsguts und der gesicherten Forderung entstehen. Nach anerkanntem Grundsatz der Rechtsprechung ist eine bereits bei Vertragsschluss bestehende, nicht nur vorübergehende erhebliche Übersicherung ein Fall der Sittenwidrigkeit und macht die Sicherungsübereignung nichtig (§ 138 BGB). Bei einer erst nachträglich — etwa durch Tilgung oder Wertzuwachs — entstehenden Übersicherung hat der Sicherungsgeber demgegenüber einen Anspruch auf Freigabe des überschießenden Teils; als Faustregel gilt eine Deckungsgrenze im Bereich von rund 110 % des Sicherungswerts, ab der freizugeben ist. Wer den Umfang der Sicherheit zu weit spannt, riskiert also entweder die Nichtigkeit von Anfang an oder einen Freigabeanspruch des Sicherungsgebers.

Praxis Die stärkste Sicherungsübereignung ist wertlos, wenn Sie das Sicherungsgut nicht eindeutig bestimmt haben. Bezeichnen Sie einzelne Maschinen mit Typ, Seriennummer und Standort; sichern Sie ein Warenlager über einen Raumsicherungsvertrag mit klar abgegrenzten, am besten in einem Plan bezeichneten Räumen. Und halten Sie die Deckung im Verhältnis zur Forderung im Blick — eine maßvolle Freigabeklausel im Sicherungsvertrag beugt dem Vorwurf der Übersicherung vor, statt die ganze Sicherheit zu gefährden.

Der Ernstfall Insolvenz des Sicherungsgebers — wo Ihre Sicherheit Sie hinstellt

Ihr eigentliches Ziel erreicht die Sicherungsübereignung erst in der Insolvenz des Sicherungsgebers. Anders als beim Eigentumsvorbehalt bekommen Sie die Sache dort aber nicht heraus: Weil die Sache nur zur Sicherung übereignet wurde, gibt sie Ihnen kein Aussonderungs-, sondern ein Absonderungsrecht. Sie werden aus dem Wert der Sache vorrangig befriedigt — die Sache selbst bleibt im Verwertungsprozess des Verfahrens.

  • Sie haben ein Absonderungsrecht, keine Aussonderung

    Wer dem Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet bekommen hat, steht den absonderungsberechtigten Gläubigern gleich (§ 51 Nr. 1 InsO). Absonderung heißt: Sie bekommen aus dem Erlös der Sache Ihr Geld vorrangig vor den einfachen Gläubigern — aber nicht die Maschine zurück. Das ist der entscheidende Unterschied zwischen der Quote und einer werthaltigen Sicherheit.

  • Verwertet wird in der Regel durch den Verwalter

    Hat der Insolvenzverwalter die sicherungsübereignete Sache in seinem Besitz, darf er sie freihändig verwerten (§ 166 Abs. 1 InsO). Sie ziehen die Sache also nicht selbst ein; der Verwalter macht sie zu Geld und kehrt Ihnen den Erlös aus. Das nimmt Ihnen Aufwand ab — kostet aber Anteile am Erlös.

  • Aus dem Erlös werden Feststellungs- und Verwertungskosten abgezogen

    Vor Ihrer Befriedigung entnimmt der Verwalter aus dem Erlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung (§ 170 Abs. 1 InsO). Diese sind pauschaliert: Feststellung mit vier, Verwertung mit fünf vom Hundert des Erlöses, zuzüglich einer etwaigen Umsatzsteuerbelastung (§ 171 InsO). Rechnen Sie also nicht mit dem vollen Erlös, sondern mit dem um diese Pauschalen geminderten Betrag.

  • Das Sicherungsrecht dem Verwalter früh und belegt mitteilen

    Melden Sie Ihr Absonderungsrecht dem Verwalter unverzüglich an — mit Sicherungsvertrag, Bezeichnung des Sicherungsguts und der gesicherten Forderung. Je sauberer Sie belegen, dass genau diese Sachen wirksam und bestimmt übereignet wurden, desto reibungsloser setzen Sie den Vorrang durch, statt sich als einfacher Gläubiger in die Tabelle einzureihen.

Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalt oder Globalzession — die Abgrenzung

Die Sicherungsübereignung gehört in eine Familie von Kreditsicherheiten, die leicht verwechselt werden — und die im Ernstfall miteinander kollidieren. Wer besichert, sollte wissen, wo die Grenzen verlaufen.

  • Gegen den Eigentumsvorbehalt

    Beim Eigentumsvorbehalt behält der Verkäufer das Eigentum an seiner eigenen, gelieferten Ware, bis sie bezahlt ist — er gibt es also nie aus der Hand. Bei der Sicherungsübereignung überträgt der Sicherungsgeber Eigentum an Sachen, die ihm bereits gehören, an einen Kreditgeber. Der Vorbehaltsverkäufer kann in der Insolvenz seine unbezahlte Ware aussondern; der Sicherungsnehmer hat nur ein Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO). Wer sichert, muss also unterscheiden, ob es um noch nicht bezahlte Lieferware oder um eine echte Kreditsicherheit geht.

  • Gegen die Globalzession

    Die Sicherungsübereignung sichert mit körperlichen beweglichen Sachen — Maschinen, Lager, Fuhrpark. Die Globalzession sichert mit Forderungen: Der Sicherungsgeber tritt seine gegenwärtigen und künftigen Außenstände an die Bank ab. Beides kann nebeneinander bestehen, wenn Vermögen und Forderungen sauber getrennt zugeordnet sind — aber gerade beim verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten und einer Globalzession an die Bank drohen Kollisionen um dieselbe Forderung.

  • Verarbeitung und Verbindung des Sicherungsguts

    Wird die sicherungsübereignete Sache beim Sicherungsgeber zu einer neuen Sache verarbeitet, kann er das Eigentum an der neuen Sache erwerben und Ihr Sicherungseigentum erlischt (§ 950 BGB); wird sie mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden, entsteht in der Regel Miteigentum nach Wertanteilen (§ 947 BGB). Wo Ihr Sicherungsgut verarbeitet oder verbaut wird, gehört deshalb eine Verarbeitungsklausel in den Sicherungsvertrag, die Ihnen das (Mit-)Eigentum an der neuen Sache sichert.

Die Fallen — wo eine Sicherungsübereignung ins Leere läuft

  • Unbestimmtes Sicherungsgut

    Wer das Sicherungsgut nur mit einem Gattungsbegriff („die Maschinen", „das Warenlager") umschreibt, riskiert die Unwirksamkeit der Übereignung. Nach der Rechtsprechung muss jeder, der den Vertrag kennt, das Sicherungsgut von allen anderen gleichartigen Sachen unterscheiden können (LG Ravensburg, 16.08.2019 – 2 O 417/18); bei nicht räumlich zusammengefassten Sachen müssen sich die Parteien bewusst über individualisierende Merkmale einigen (BGH, 16.12.2022 – V ZR 174/21). Ohne diese Bestimmtheit haben Sie im Ernstfall gar keine Sicherheit.

  • Übersicherung

    Ist der Wert des Sicherungsguts von Anfang an grob unverhältnismäßig zur gesicherten Forderung, kann die Sicherungsübereignung sittenwidrig und nichtig sein (§ 138 BGB). Wächst das Missverhältnis erst später, hat der Sicherungsgeber einen Freigabeanspruch. Wer die Sicherheit zu weit spannt und keine Freigaberegelung vorsieht, gefährdet sie im schlimmsten Fall vollständig.

  • Fehlende oder schwammige Sicherungsabrede

    Ohne klare Sicherungsabrede ist unklar, wann der Sicherungsfall eintritt, ob und wie Sie verwerten dürfen und wann zurückzuübereignen ist. Das öffnet Streit über die Verwertung Tür und Tor — und kann Ihre Rechtsposition im Verfahren schwächen, gerade gegenüber dem Insolvenzverwalter.

  • Verarbeitung ohne Verarbeitungsklausel

    Verarbeitet der Sicherungsgeber das Sicherungsgut zu einer neuen Sache, erlischt Ihr Sicherungseigentum (§ 950 BGB). Wo Ihre Sicherheit verarbeitet oder verbaut werden kann, fängt nur eine passende Klausel im Sicherungsvertrag den drohenden Rechtsverlust auf.

So gehen Sie vor

  • Das Sicherungsgut eindeutig bestimmen

    Bezeichnen Sie einzelne Sachen mit Typ, Hersteller, Seriennummer und Standort. Für ein Warenlager wählen Sie den Raumsicherungsvertrag: alle Sachen in einem genau — am besten per Plan — bezeichneten Raum. So ist auch bei wechselndem Bestand jederzeit eindeutig, was übereignet ist.

  • Die Übereignung über ein Besitzkonstitut aufsetzen

    Weil die Sache beim Sicherungsgeber bleibt, vereinbaren Sie das Besitzmittlungsverhältnis, das die Übergabe ersetzt (§ 930 BGB): Der Sicherungsgeber verwahrt die Sache fortan für Sie, Sie werden mittelbarer Besitzer (§ 868 BGB). Halten Sie fest, dass und warum er die Sache für Sie besitzt.

  • Eine belastbare Sicherungsabrede treffen

    Regeln Sie die gesicherte Forderung, den Sicherungsfall, Ihr Verwertungsrecht, die Rückübereignung bei Tilgung und — wo nötig — Freigabe bei Übersicherung sowie eine Verarbeitungsklausel. Die Sicherungsabrede ist der schuldrechtliche Kern, der Ihrem Volleigentum die Sicherungsfunktion gibt.

  • Die Deckung maßvoll halten

    Achten Sie darauf, dass der Wert des Sicherungsguts nicht grob über die gesicherte Forderung hinausschießt, und sehen Sie eine Freigaberegelung für den überschießenden Teil vor. Das schützt die Sicherheit vor dem Vorwurf der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) und dem Freigabeanspruch des Sicherungsgebers.

  • In der Insolvenz das Absonderungsrecht früh anmelden

    Sobald der Sicherungsgeber insolvent ist, teilen Sie dem Verwalter Ihr Absonderungsrecht (§ 51 Nr. 1 InsO) mit — mit Sicherungsvertrag und Bezeichnung des Guts. Rechnen Sie damit, dass der Verwalter verwertet (§ 166 InsO) und die Kostenpauschalen abzieht (§§ 170, 171 InsO), und prüfen Sie die Abrechnung.

Kosten & Dauer

Was die anwaltliche Begleitung kostet, hängt vom Vorhaben ab. Eine einzelne, klar bezeichnete Maschine sicherungsübereignet man mit überschaubarem Aufwand. Ein Raumsicherungsvertrag über ein Warenlager mit wechselndem Bestand, die Abstimmung mit einem bereits laufenden verlängerten Eigentumsvorbehalt oder einer Globalzession und eine tragfähige Freigaberegelung brauchen mehr Sorgfalt — dort entscheidet sich, ob die Sicherheit im Ernstfall wirklich hält. Sind Sie umgekehrt der Sicherungsgeber, der eine bestehende Übereignung auf Übersicherung oder auf einen Freigabeanspruch prüfen lässt, geht es vor allem um das Wertverhältnis; das ist meist zügig geklärt.

Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob und in welchem Umfang sich anwaltlicher Aufwand rechnet, hängt am Wert des Sicherungsguts, an der Art der Sachen und daran, welche anderen Sicherheiten bereits im Spiel sind. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir Ihr Vorhaben und die betroffenen Sachen kennen — und eine ehrliche Einschätzung, wie tragfähig die Sicherheit ist und wo sie nachgebessert werden sollte.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Sicherungsübereignung und Verpfändung?

Beim Pfandrecht muss die Sache übergeben werden und beim Gläubiger liegen — für Maschinen oder ein Lager, die im Betrieb bleiben müssen, ist das unbrauchbar. Bei der Sicherungsübereignung wandert das Eigentum zum Sicherungsnehmer, der Besitz bleibt beim Sicherungsgeber. Statt der Übergabe tritt ein Besitzmittlungsverhältnis (§ 930 BGB, § 868 BGB), sodass Sie mittelbarer Besitzer werden, ohne die Sache abzuholen.

Bekomme ich in der Insolvenz meines Partners die Maschine zurück?

Nicht die Sache selbst, aber ihren Wert vorrangig. Aus einer wirksam sicherungsübereigneten beweglichen Sache haben Sie ein Recht auf abgesonderte Befriedigung (§ 51 Nr. 1 InsO) — kein Aussonderungsrecht wie beim Eigentumsvorbehalt. In der Regel verwertet der Verwalter die Sache (§ 166 InsO) und kehrt Ihnen den Erlös aus, gemindert um die Kostenpauschalen (§§ 170, 171 InsO).

Warum ist die Bestimmtheit des Sicherungsguts so wichtig?

Weil eine Übereignung sich immer auf konkrete Sachen bezieht. Die zu übereignenden Gegenstände müssen im Zeitpunkt der Einigung so bestimmt sein, dass jeder, der den Vertrag kennt, das Sicherungsgut von allen anderen gleichartigen Sachen unterscheiden kann (LG Ravensburg, 16.08.2019 – 2 O 417/18); bei nicht räumlich zusammengefassten Sachen müssen sich die Parteien über individualisierende Merkmale einigen (BGH, 16.12.2022 – V ZR 174/21). Fehlt diese Bestimmtheit, ist die Übereignung unwirksam.

Wie sichere ich ein Warenlager mit wechselndem Bestand?

Über einen Raumsicherungsvertrag. Sie übereignen alle Sachen, die sich in einem genau bezeichneten Raum befinden — die räumliche Abgrenzung macht auch bei ständig wechselndem Bestand eindeutig, was erfasst ist. Ein bloßer Gattungsbegriff ohne räumliche oder sonstige Individualisierung genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz dagegen nicht.

Kann eine Sicherungsübereignung unwirksam sein, weil sie zu viel sichert?

Ja. Ist der Wert des Sicherungsguts schon bei Vertragsschluss grob unverhältnismäßig zur gesicherten Forderung, kann die Übereignung sittenwidrig und nichtig sein (§ 138 BGB). Entsteht das Missverhältnis erst später, hat der Sicherungsgeber einen Anspruch auf Freigabe des überschießenden Teils. Eine maßvolle Freigaberegelung im Sicherungsvertrag beugt beidem vor.

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„Eine Sicherungsübereignung ist nur so viel wert wie die Bestimmtheit des Sicherungsguts — wer erst in der Insolvenz merkt, dass ‚die Maschinen' oder ‚das Lager' nie eindeutig abgegrenzt waren, hält am Ende kein Sicherungseigentum, sondern nur ein Stück Papier", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.

Gesetze und Rechtsprechung zum Nachlesen

  • § 929 BGB — Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen durch Einigung und Übergabe; ist der Erwerber schon im Besitz, genügt die Einigung.
  • § 930 BGB — Besitzkonstitut: Die Übergabe wird durch ein Besitzmittlungsverhältnis ersetzt, das dem Erwerber mittelbaren Besitz verschafft — Kern der Sicherungsübereignung.
  • § 868 BGB — Mittelbarer Besitz: Wer die Sache für einen anderen besitzt, vermittelt diesem den Besitz.
  • § 138 BGB — Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Grundlage der Nichtigkeit bei anfänglicher, erheblicher Übersicherung.
  • § 947 BGB — Verbindung beweglicher Sachen: Miteigentum nach Wertanteilen oder Alleineigentum des Hauptsache-Eigentümers.
  • § 950 BGB — Verarbeitung: Herstellung einer neuen Sache lässt das Sicherungseigentum am Ausgangsstoff erlöschen.
  • § 51 InsO — Absonderung: Wer eine bewegliche Sache zur Sicherung übereignet bekommen hat, ist absonderungsberechtigt (Nr. 1).
  • § 166 InsO — Verwertung durch den Insolvenzverwalter bei Absonderungsrechten an beweglichen Sachen und Forderungen.
  • § 170 InsO — Verteilung des Erlöses: Feststellungs- und Verwertungskosten vorweg, dann Befriedigung des Absonderungsberechtigten.
  • § 171 InsO — Kostenpauschalen: Feststellung vier, Verwertung fünf vom Hundert des Erlöses, zzgl. Umsatzsteuer.
  • BGH, Urteil vom 16.12.2022 – V ZR 174/21 — Bestimmtheitsgrundsatz bei Übereignung einer Gattungs-Sachgesamtheit ohne räumliche Zusammenfassung.
  • LG Ravensburg, Urteil vom 16.08.2019 – 2 O 417/18 — Bestimmtheitsformel: Sicherungsgut von gleichartigen Sachen deutlich unterscheidbar.

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