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Das Gericht akzeptiert Ihren polnischen Handelsregisterauszug nicht — es fehlt die beglaubigte Übersetzung

Sie legen den Auszug aus dem polnischen Register vor, dazu den Vertrag und die Vollmacht — alles echt, alles unterschrieben. Und trotzdem kommt vom Gericht der Hinweis: nicht verwertbar, weil in fremder Sprache und ohne die richtige Übersetzung. Vor deutschen Gerichten gilt eine klare Regel: Die Gerichtssprache ist Deutsch. Wer polnische Urkunden verwenden will, braucht in aller Regel eine Übersetzung — und zwar nicht irgendeine, sondern eine von der richtigen Person gefertigte. Hier lesen Sie, wann eine beglaubigte Übersetzung nötig ist, wer sie fertigen darf und wo der Unterschied zwischen einer anerkannten und einer wertlosen Übersetzung liegt. Verhandlung und Schriftverkehr führen wir auf Polnisch.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Vor deutschen Gerichten ist die Gerichtssprache Deutsch (§ 184 GVG). Eine fremdsprachige Urkunde ist ohne Übersetzung im Prozess regelmäßig nicht verwertbar.
  • Das Gericht kann anordnen, dass von einer fremdsprachigen Urkunde eine Übersetzung beigebracht wird — gefertigt von einem nach Landesrecht ermächtigten oder öffentlich bestellten Übersetzer (§ 142 Abs. 3 ZPO).
  • „Anerkannt" heißt: Die Übersetzung stammt von einem beeidigten/ermächtigten Übersetzer, der ihre Richtigkeit und Vollständigkeit bescheinigt. Eine einfache Büro-Übersetzung erfüllt das nicht.
  • Für Dolmetscher in der Verhandlung gilt Vergleichbares: Ein allgemein beeidigter Dolmetscher genügt vor allen Gerichten (§ 189 Abs. 2 GVG).
  • Ob eine Urkunde zusätzlich eine Apostille braucht, ist eine eigene Frage. Zwischen EU-Staaten sind bestimmte Personenstandsurkunden davon befreit (VO (EU) 2016/1191) — geschäftliche Urkunden wie Registerauszüge und Verträge sind davon aber gerade nicht erfasst.

Typische Situationen

Das Gericht verwirft Ihre polnische Urkunde

Sie stützen sich im Prozess auf einen polnischen Registerauszug, eine Vollmacht oder ein polnisches Urteil — und das Gericht behandelt die Urkunde als nicht verwertbar, weil sie fremdsprachig ist und die geforderte Übersetzung fehlt. Jetzt läuft eine Frist, und Sie müssen kurzfristig die richtige Übersetzung nachreichen, sonst geht das Beweismittel verloren.

Eine einfache Übersetzung wird nicht anerkannt

Sie haben den Vertrag oder das Dokument bereits übersetzen lassen — im eigenen Haus oder von einem Büro ohne Beeidigung. Vor Gericht oder bei einer Behörde heißt es dann: So nicht. Verlangt ist die Übersetzung eines ermächtigten Übersetzers mit Richtigkeitsbescheinigung. Die vorhandene Fassung ist damit nicht wertlos für Ihr Verständnis, aber für den Rechtsverkehr unbrauchbar.

Ihre deutsche Urkunde soll in Polen gelten

Der umgekehrte Fall: Sie wollen einen deutschen Handelsregisterauszug, eine notarielle Vollmacht oder ein deutsches Urteil in Polen einsetzen. Dort verlangt man eine Übersetzung durch einen in Polen vereidigten Übersetzer — und je nach Urkunde zusätzlich eine Apostille. Welche Fassung anerkannt wird, entscheidet sich nach den Regeln des Staates, in dem die Urkunde verwendet wird.

Die Rechtslage in einfacher Sprache

Der Ausgangssatz ist kurz und folgenreich: Die Gerichtssprache ist deutsch (§ 184 GVG). Das gilt für den mündlichen Vortrag ebenso wie für Schriftsätze und für die Urkunden, auf die Sie sich berufen. Eine polnische Urkunde ist damit nicht automatisch wertlos — aber sie kann ihre Wirkung im deutschen Verfahren erst entfalten, wenn sie in einer Form vorliegt, die das Gericht der deutschen Sprache zugänglich machen kann. In der Praxis bedeutet das: Zu einer fremdsprachigen Urkunde gehört eine Übersetzung. (Die einzige gesetzliche Ausnahme betrifft das Sorbische in den sorbischen Heimatkreisen — für den deutsch-polnischen Geschäftsverkehr spielt sie keine Rolle.)

Wie diese Übersetzung aussehen muss, sagt die Zivilprozessordnung. Das Gericht kann anordnen, dass von einer in fremder Sprache abgefassten Urkunde eine Übersetzung beigebracht wird — und zwar eine, die ein Übersetzer angefertigt hat, der „für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist" (§ 142 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Damit ist der entscheidende Punkt benannt: Es kommt auf die Person des Übersetzers an. Nicht jede sprachlich korrekte Übertragung genügt, sondern nur die eines Übersetzers, den eine staatliche Stelle nach Landesrecht dafür ermächtigt oder öffentlich bestellt hat. Diese Ermächtigung ist es, die eine Übersetzung „beglaubigt" macht — im allgemeinen Sprachgebrauch spricht man von der beglaubigten Übersetzung, gemeint ist die von einem ermächtigten Übersetzer gefertigte und bescheinigte Fassung.

Diese Bescheinigung hat einen konkreten Zweck. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn der Übersetzer das bescheinigt (§ 142 Abs. 3 Satz 2 ZPO); die Bescheinigung wird auf die Übersetzung gesetzt und nennt Ort, Tag und die Stellung des Übersetzers. Das Gericht muss also nicht bei null prüfen, ob die Übertragung stimmt — es darf sich auf die Richtigkeitsbescheinigung stützen. Das ist der praktische Wert der beglaubigten Übersetzung: Sie verschafft der fremdsprachigen Urkunde Beweiskraft, ohne dass jedes Wort im Prozess neu übersetzt werden muss. Der Gegenbeweis bleibt zwar zulässig — die andere Seite darf behaupten, die Übersetzung sei unrichtig oder unvollständig (§ 142 Abs. 3 Satz 4 ZPO) —, aber die Ausgangslage ist eine ganz andere als bei einer einfachen Büro-Übersetzung, der diese Vermutung fehlt.

Das gleiche Prinzip zieht sich durch die mündliche Verhandlung. Wird dort gedolmetscht — etwa weil eine Partei oder ein Zeuge Polnisch spricht —, hat der Dolmetscher einen Eid zu leisten, treu und gewissenhaft zu übertragen (§ 189 Abs. 1 GVG). Ist der Dolmetscher aber bereits nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder nach landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, genügt vor allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid (§ 189 Abs. 2 GVG). Für den geschäftlichen Alltag heißt das: Sowohl bei der schriftlichen Übersetzung von Urkunden als auch beim Dolmetschen in der Verhandlung entscheidet die staatliche Qualifikation der Person darüber, ob das Gericht die Sprachmittlung ohne Weiteres akzeptiert.

Von der Übersetzung streng zu trennen ist die Echtheit der Urkunde selbst — dafür gibt es die Apostille und die Legalisation. Sie beantworten nicht die Frage „Was steht drin?", sondern „Stammt das Dokument wirklich von der Stelle, die es ausgestellt haben soll?". Hier hat das EU-Recht für Bürger-Urkunden vereinfacht: Die Verordnung (EU) 2016/1191 befreit bestimmte öffentliche Urkunden zum Personenstand — etwa über Geburt, Ehe, Tod, Wohnsitz oder Vorstrafenfreiheit — im Verkehr zwischen EU-Staaten von der Apostille und stellt mehrsprachige Formulare als Übersetzungshilfe bereit. Für den unternehmerischen Rechtsverkehr ist das aber mit Vorsicht zu lesen: Handelsregisterauszüge, geschäftliche Urkunden und Verträge sind von dieser Verordnung gerade nicht erfasst. Für Ihre Geschäftsdokumente bleibt es also bei den allgemeinen Regeln — je nach Urkunde und Verwendungszweck kann eine Apostille erforderlich sein, und die Frage der beglaubigten Übersetzung stellt sich davon unabhängig ohnehin.

Wollen Sie umgekehrt eine deutsche Urkunde in Polen einsetzen, richtet sich die anerkannte Übersetzung nach polnischem Recht. Dort führt der Weg in aller Regel über einen in Polen vereidigten Übersetzer, der in einer amtlichen Liste geführt wird. Welche Fassung Behörden und Gerichte im jeweiligen Land akzeptieren, entscheidet sich nach dem Recht des Verwendungsstaates — deshalb lohnt es sich, vor der Beauftragung einer Übersetzung zu klären, wo und wofür die Urkunde am Ende gebraucht wird.

Praxis Klären Sie vor der Übersetzung drei Dinge: Wird die Urkunde in Deutschland oder in Polen gebraucht? Braucht sie zusätzlich eine Apostille für die Echtheit? Und wer ist der richtige, staatlich ermächtigte Übersetzer für die Zielsprache? Wer diese Reihenfolge einhält, spart sich die teuerste Variante — die zweite Übersetzung, weil die erste nicht anerkannt wurde.

Wenn eine Frist läuft: was in den ersten Tagen zählt

Der gefährlichste Reflex bei einer fremdsprachigen Urkunde ist, sie schnell selbst oder im eigenen Haus übersetzen zu lassen, um „etwas vorlegen zu können". Genau das führt in die Falle: Die Übersetzung ist da, sieht ordentlich aus — und wird trotzdem nicht anerkannt, weil sie nicht von einem ermächtigten Übersetzer stammt. Im schlimmsten Fall bemerken Sie das erst, wenn die Frist zur Vorlage schon fast abgelaufen ist und keine Zeit mehr bleibt, die richtige Fassung zu beschaffen. Der Mangel ist dann nicht die Sprache, sondern die verlorene Zeit.

„Im deutsch-polnischen Rechtsverkehr scheitert selten die Sache an der Übersetzung — es scheitert daran, dass die falsche Übersetzung vorlag, als die Frist ablief", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller. Beauftragen Sie deshalb von Anfang an einen für die deutsche Rechtssprache ermächtigten Übersetzer, wenn die Urkunde in Deutschland gebraucht wird — und einen in Polen vereidigten, wenn sie dort gelten soll. Halten Sie das Original bereit, denn die Beglaubigung bezieht sich auf eine bestimmte Vorlage. Klären Sie parallel die Echtheitsfrage: Braucht die Urkunde eine Apostille, ist das ein eigener Schritt bei einer eigenen Stelle und kostet zusätzlich Zeit. Und rechnen Sie die Beschaffung großzügig in Ihre Fristen ein — beglaubigte Übersetzungen und Apostillen sind Behörden- und Dienstleistungsvorgänge, die sich nicht über Nacht erledigen lassen.

Korespondencję i negocjacje prowadzimy bezpośrednio w Państwa języku. Tłumaczenie dokumentu na potrzeby niemieckiego sądu zlecamy tłumaczowi upoważnionemu w Niemczech, a dokumentu na potrzeby polskiego urzędu — tłumaczowi przysięgłemu w Polsce, tak aby zostało uznane i aby dochować terminów.

So gehen Sie vor

  • Klären, wo die Urkunde gebraucht wird

    Deutscher oder polnischer Rechtsverkehr? Davon hängt alles ab. Für Deutschland gilt die Gerichtssprache Deutsch (§ 184 GVG) und die Übersetzung durch einen hier ermächtigten Übersetzer (§ 142 Abs. 3 ZPO); für Polen die anerkannte Übersetzung durch einen dort vereidigten Übersetzer. Diese Frage steht vor jeder Beauftragung.

  • Den richtigen, ermächtigten Übersetzer beauftragen

    Entscheidend ist die Person: nur ein nach Landesrecht ermächtigter oder öffentlich bestellter Übersetzer liefert eine Fassung, die als richtig und vollständig gilt (§ 142 Abs. 3 ZPO). Eine einfache Übersetzung genügt für den Rechtsverkehr nicht — auch wenn sie sprachlich einwandfrei ist.

  • Die Echtheitsfrage getrennt prüfen

    Übersetzung und Apostille sind zwei verschiedene Dinge. Für Personenstandsurkunden zwischen EU-Staaten entfällt die Apostille (VO (EU) 2016/1191) — für Registerauszüge, Verträge und geschäftliche Urkunden gilt das nicht. Klären Sie früh, ob Ihre konkrete Urkunde eine Apostille braucht.

  • Das Original und den Verwendungszweck bereithalten

    Die Beglaubigung bezieht sich auf eine bestimmte Vorlage. Sorgen Sie dafür, dass das Original oder eine geeignete Kopie vorliegt, und sagen Sie dem Übersetzer, wofür die Fassung gebraucht wird — Gericht, Behörde oder Vertragspartner stellen unterschiedliche Anforderungen.

  • Fristen und Vorlauf einplanen

    Beglaubigte Übersetzung und gegebenenfalls Apostille brauchen Zeit. Läuft im Prozess eine Frist zur Vorlage einer Übersetzung, beschaffen Sie die richtige Fassung sofort — eine nachgereichte, nicht anerkannte Übersetzung rettet die Frist nicht.

Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden

  • Annehmen, eine einfache Übersetzung reiche

    Der häufigste Irrtum. Eine sprachlich korrekte Büro- oder Eigenübersetzung ist für den Rechtsverkehr nicht anerkannt — verlangt ist die Fassung eines ermächtigten Übersetzers mit Richtigkeitsbescheinigung (§ 142 Abs. 3 ZPO). Wer das übersieht, hat am Ende zweimal übersetzen lassen.

  • Übersetzung und Apostille verwechseln

    Die Übersetzung sagt, was in der Urkunde steht; die Apostille bestätigt, dass die Urkunde echt ist. Das eine ersetzt das andere nicht. Je nach Urkunde und Verwendungsland brauchen Sie beides — und die Befreiung nach VO (EU) 2016/1191 hilft bei geschäftlichen Urkunden gerade nicht.

  • Erst kurz vor der Frist an die Übersetzung denken

    Fordert das Gericht eine Übersetzung an, läuft eine Frist — und die Beschaffung einer beglaubigten Fassung dauert. Wer zu spät beginnt, riskiert, dass ein sonst starkes Beweismittel nicht mehr rechtzeitig verwertbar ist.

  • Für die falsche Rechtsordnung übersetzen lassen

    Eine in Deutschland beglaubigte Übersetzung ist nicht automatisch die, die eine polnische Behörde anerkennt — und umgekehrt. Klären Sie vorab, nach welchem Recht die Urkunde anerkannt werden muss, damit Sie nicht die passende Übersetzung für den falschen Staat in der Hand halten.

Kosten & Dauer

Die Kosten einer beglaubigten Übersetzung hängen von der Urkunde ab — Umfang, Fachlichkeit und Zielsprache bestimmen den Aufwand, und eine kurze Vollmacht ist etwas anderes als ein umfangreicher Vertrag oder ein Urteil mit Anlagen. Hinzu kommen, wo nötig, die Kosten für eine Apostille als eigener Behördenvorgang. Gemessen am Risiko, ein starkes Beweismittel allein an der falschen Übersetzung zu verlieren oder eine Frist zu reißen, ist die von vornherein richtige, anerkannte Fassung die günstigste Variante. Die teuerste ist immer die zweite Übersetzung, weil die erste nicht taugte.

Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob es um eine einzelne Urkunde für einen laufenden Prozess geht oder um ein ganzes Bündel von Registerauszügen, Vollmachten und Verträgen für eine dauerhafte Geschäftsbeziehung, entscheidet sich erst, wenn wir die Unterlagen und den Verwendungszweck kennen. Sie erhalten die Größenordnung und eine ehrliche Einschätzung, welche Übersetzung Sie tatsächlich brauchen und in welcher Reihenfolge, sobald wir wissen, wo und wofür die Urkunden eingesetzt werden sollen. Gerade im laufenden Polen-Geschäft rechnet sich häufig ein eingespielter Ablauf für wiederkehrende Urkunden mehr als der Einzelfall.

Häufige Fragen

Reicht eine einfache Übersetzung meines polnischen Dokuments für das Gericht?

In aller Regel nein. Die Gerichtssprache ist Deutsch (§ 184 GVG), und das Gericht kann verlangen, dass die Übersetzung von einem nach Landesrecht ermächtigten oder öffentlich bestellten Übersetzer stammt (§ 142 Abs. 3 ZPO). Nur eine solche Übersetzung gilt aufgrund der Richtigkeitsbescheinigung als richtig und vollständig. Eine Eigen- oder Büroübersetzung ohne diese Ermächtigung genügt dafür nicht.

Was ist der Unterschied zwischen einer beglaubigten Übersetzung und einer Apostille?

Zwei verschiedene Dinge. Die beglaubigte Übersetzung sagt dem Gericht oder der Behörde, was in der Urkunde steht — angefertigt von einem ermächtigten Übersetzer (§ 142 Abs. 3 ZPO). Die Apostille bestätigt dagegen die Echtheit der Urkunde, also dass sie wirklich von der ausstellenden Stelle stammt. Je nach Urkunde und Verwendungsland brauchen Sie das eine, das andere oder beides.

Brauche ich für einen polnischen Handelsregisterauszug eine Apostille?

Das lässt sich nur im Einzelfall sagen. Wichtig ist: Die EU-Verordnung, die zwischen EU-Staaten für bestimmte Personenstandsurkunden die Apostille abschafft (VO (EU) 2016/1191), erfasst geschäftliche Urkunden wie Handelsregisterauszüge und Verträge gerade nicht. Für solche Dokumente gelten die allgemeinen Regeln, und je nach Urkunde und Verwendungszweck kann eine Apostille erforderlich sein — das klären wir vorab, damit Sie nicht doppelt beauftragen.

Meine deutsche Urkunde soll in Polen verwendet werden — welche Übersetzung gilt dort?

Dann richtet sich die anerkannte Übersetzung nach polnischem Recht. In aller Regel wird eine Übersetzung durch einen in Polen vereidigten Übersetzer verlangt, der in einer amtlichen Liste geführt wird — und je nach Urkunde zusätzlich eine Apostille für die Echtheit. Welche Fassung akzeptiert wird, entscheidet der Staat, in dem die Urkunde eingesetzt wird; deshalb klären wir das vor der Beauftragung.

Das Gericht hat eine Frist zur Vorlage einer Übersetzung gesetzt — was tun?

Sofort die richtige, beglaubigte Fassung beschaffen, nicht die schnellste. Eine nachgereichte, aber nicht anerkannte Übersetzung wahrt die Frist nicht und kann Sie ein Beweismittel kosten. Schildern Sie uns die Lage früh — je nach Urkunde und Sprache braucht die beglaubigte Übersetzung Vorlauf, und diese Zeit lässt sich nur planen, wenn man rechtzeitig beginnt.

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Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn im Prozess eine Frist zur Vorlage einer Übersetzung läuft, zählt jeder Tag — schildern Sie die Lage lieber früher als später.

Gesetze und Urteile zum Nachlesen

  • § 184 GVG — die Gerichtssprache ist deutsch (mit der Sonderregel für das Sorbische in den sorbischen Heimatkreisen).
  • § 142 Abs. 3 ZPO — das Gericht kann anordnen, dass von einer fremdsprachigen Urkunde eine Übersetzung eines nach Landesrecht ermächtigten oder öffentlich bestellten Übersetzers beigebracht wird; sie gilt als richtig und vollständig, wenn der Übersetzer dies bescheinigt (Gegenbeweis bleibt zulässig).
  • § 189 GVG — Beeidigung des Dolmetschers (Abs. 1); ein nach dem Gerichtsdolmetschergesetz oder nach Landesrecht allgemein beeidigter Dolmetscher kann sich vor allen Gerichten auf diesen Eid berufen (Abs. 2).
  • VO (EU) 2016/1191 — Öffentliche-Urkunden-Verordnung: Befreiung bestimmter Personenstandsurkunden (u.a. Geburt, Ehe, Tod, Wohnsitz, Vorstrafenfreiheit) von der Apostille zwischen EU-Staaten und mehrsprachige Formulare als Übersetzungshilfe; geschäftliche Urkunden wie Handelsregisterauszüge und Verträge sind nicht erfasst.

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