Bevor Sie einem möglichen Partner Ihre Kalkulation offenlegen, muss klar sein, was mit diesem Wissen passieren darf
Ein Interessent klopft an, eine Kooperation zeichnet sich ab, ein Investor prüft Ihr Unternehmen — und um ernsthaft zu verhandeln, müssen Sie Einblick geben: in Ihre Kalkulation, Ihre Kundenliste, Ihr Produktionsverfahren, Ihren Programmcode. Genau das ist der Moment, in dem Ihr wertvollstes Wissen die Hand verlässt. Eine Geheimhaltungsvereinbarung — das Non-Disclosure Agreement, kurz NDA — soll es zurückbinden. Doch sie leistet das nur, wenn sie mehr ist als ein unterschriebenes Formblatt: Sie muss zu einer echten Geheimhaltungsmaßnahme werden, und ohne solche Maßnahmen schützt Sie auch das Gesetz nicht. Hier lesen Sie, was ein geschütztes Geschäftsgeheimnis ausmacht und wie eine NDA aussieht, die im Ernstfall trägt.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Nicht jede vertrauliche Information ist rechtlich ein Geschäftsgeheimnis. Das Gesetz verlangt drei Dinge zugleich: Die Information ist nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und deshalb von wirtschaftlichem Wert, sie ist Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen, und es besteht ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung (§ 2 Nr. 1 GeschGehG).
Die entscheidende Hürde ist die mittlere: Ohne angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen kein Schutz. Wer sein Wissen preisgibt und dabei nichts zu seinem Schutz tut, kann sich später nicht auf das Geschäftsgeheimnisgesetz berufen — die Information war nie geschützt. Die NDA ist selbst eine solche Maßnahme, und häufig die wichtigste.
Das Gesetz verbietet, ein Geschäftsgeheimnis unbefugt zu erlangen, zu nutzen oder offenzulegen (§ 4 GeschGehG) — aber es erlaubt auch einiges ausdrücklich, etwa das Reverse Engineering eines rechtmäßig erworbenen Produkts (§ 3 GeschGehG). Was Sie über die NDA hinaus schützen wollen, müssen Sie also aktiv absichern.
Wird Ihr Geheimnis verletzt, gibt Ihnen das Gesetz Beseitigung und Unterlassung (§ 6 GeschGehG) und bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit Schadensersatz — wahlweise nach dem Verletzergewinn oder einer angemessenen Lizenzvergütung (§ 10 GeschGehG).
Der schärfste Durchsetzungshebel in der NDA selbst ist die Vertragsstrafe (§ 339 BGB): Sie ist bei einem Verstoß verwirkt, ohne dass Sie einen konkreten Schaden nachweisen müssen — vorausgesetzt, sie ist sauber und angemessen formuliert.
Typische Situationen
Vor der Verhandlung mit einem möglichen Partner
Ein Lieferant, ein Vertriebspartner oder ein Kaufinteressent will Ihre Zahlen, Ihre Prozesse oder Ihre Technik sehen, bevor er sich bindet. Ohne diesen Einblick geht es nicht — aber sobald Sie ihn gewähren, ist das Wissen aus der Hand. Eine NDA, die vor der ersten Offenlegung steht und die geschützten Informationen präzise fasst, entscheidet darüber, ob Sie im Fall der Fälle etwas in der Hand haben oder nicht.
In einer laufenden Kooperation oder Entwicklung
Sie arbeiten mit einem Partner an einem Produkt, tauschen Konstruktionsdaten, Rezepturen oder Quellcode aus. Je enger die Zusammenarbeit, desto mehr Wissen fließt — und desto größer der Schaden, wenn es aus der Kooperation heraus abfließt oder nach deren Ende weiterverwendet wird. Zweckbindung, Dauer und Rückgabe müssen dann so geregelt sein, dass das Wissen die Zusammenarbeit nicht überlebt.
Der Verstoß ist schon geschehen
Ein ehemaliger Partner nutzt Ihre Daten weiter, ein Wettbewerber taucht plötzlich mit auffällig ähnlichem Wissen auf, eine vertrauliche Information ist an die falsche Stelle gelangt. Jetzt geht es nicht mehr um Gestaltung, sondern um Ansprüche — Unterlassung, Beseitigung, Schadensersatz und die vereinbarte Vertragsstrafe. Wie sich eine Vertragsstrafe durchsetzen lässt, vertieft unser Ratgeber zur Vertragsstrafe.
Was das Gesetz überhaupt schützt — die drei Merkmale des Geschäftsgeheimnisses
Bevor eine NDA greifen kann, lohnt der Blick auf das Fundament: das Geschäftsgeheimnisgesetz. Es schützt nicht jede Information, die Sie für vertraulich halten, sondern nur das, was die gesetzliche Definition erfüllt. Ein Geschäftsgeheimnis ist danach eine Information, die weder allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert ist, die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht (§ 2 Nr. 1 GeschGehG). Alle drei Merkmale müssen zusammenkommen — fehlt eines, ist die Information kein geschütztes Geschäftsgeheimnis.
Das erste Merkmal grenzt ab, was überhaupt schützenswert ist: Was jeder Fachmann ohnehin kennt oder mit vertretbarem Aufwand herausfinden kann, ist nicht geschützt. Kalkulationen, Kundenlisten, Bezugsquellen, Rezepturen, Konstruktionsdaten, unveröffentlichte Geschäftszahlen dagegen sind es typischerweise — gerade weil ihr Wert daran hängt, dass die Konkurrenz sie nicht hat. Das dritte Merkmal, das berechtigte Interesse, ist in aller Regel unproblematisch, wenn ein wirtschaftlicher Wert vorliegt.
Das zweite Merkmal ist die eigentliche Hürde — und der Grund, warum dieser Ratgeber existiert. Der Schutz setzt voraus, dass Sie selbst etwas für die Geheimhaltung getan haben. Die Gerichte fragen danach, ob der Inhaber im Vorfeld sinnvolle und effiziente Maßnahmen getroffen hat, um die Information zu schützen; welche konkret angemessen sind, hängt von der Art des Geheimnisses und den Umständen der Nutzung ab (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2022 – 2 U 191/21). Es geht also nicht um lückenlose Sicherheit, aber um ein erkennbares, auf die jeweilige Information zugeschnittenes Schutzkonzept. Ein Baustein davon, oft der zentrale, ist die Geheimhaltungsvereinbarung.
Praxis Denken Sie den Schutz vom zweiten Merkmal her: Nicht „Ist die Information wichtig?", sondern „Kann ich später belegen, dass ich sie angemessen geschützt habe?" Wer eine NDA schließt, aber die Information zugleich frei im Haus zugänglich lässt, im Netz ablegt oder ohne Bindung an Dritte weitergibt, hat das Merkmal möglicherweise trotzdem nicht erfüllt. Die Vereinbarung ist der Anfang, nicht das Ende der Geheimhaltungsmaßnahmen.
Die teuerste Falle: NDA unterschrieben, aber sonst nichts getan
Der verbreitetste Irrtum lautet: „Wir haben doch eine Geheimhaltungsvereinbarung — dann ist unser Wissen geschützt." Er fällt regelmäßig erst dann auf, wenn es zum Streit kommt und ein Gericht prüft, ob überhaupt ein Geschäftsgeheimnis vorlag. Denn das setzt angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraus, und die müssen Sie im Prozess darlegen und belegen. Genügt Ihr Vortrag dafür nicht, scheitert der Anspruch schon an dieser Schwelle — unabhängig davon, wie eindeutig der Gegner Ihr Wissen genutzt hat.
Dabei genügt es gerade nicht, irgendeine Klausel zu haben. Eine bloß allgemeine Verschwiegenheitsverpflichtung, die sich nicht auf konkrete Informationen bezieht, sondern nur pauschal zur Geheimhaltung über „Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse" verpflichtet, ist nach der Rechtsprechung nicht geeignet, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu begründen; und eine unwirksame Klausel taugt dafür ebenso wenig (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.07.2025 – 8 Ta 1/25). Umgekehrt können angemessene Maßnahmen je nach Umständen auch dann vorliegen, wenn im Einzelfall keine ausdrückliche Vertraulichkeitsvereinbarung getroffen wurde — es kommt auf das Gesamtbild an, nicht auf ein einzelnes Papier (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 28.04.2022 – 6 U 39/21). Beide Linien sagen dasselbe: Entscheidend ist, dass Ihr Schutz zu diesen Informationen passt und tatsächlich gelebt wird.
Zu einem tragfähigen Schutzkonzept gehört über die NDA hinaus, dass die Information nur denjenigen anvertraut wird, die sie für ihre Aufgabe wirklich benötigen und die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind — das Need-to-know-Prinzip (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2022 – 2 U 191/21). Dazu treten typischerweise technische und organisatorische Vorkehrungen: Zugriffsbeschränkungen, Kennzeichnung vertraulicher Unterlagen als „vertraulich", getrennte Ablage, Verschwiegenheitsbindung von Mitarbeitern und Subunternehmern. Erst dieses Zusammenspiel macht aus einer unterschriebenen NDA eine gelebte Geheimhaltungsmaßnahme.
Praxis Legen Sie schon beim Aufsetzen ein kleines Dossier an: Welche Informationen sind vertraulich, wer hat Zugriff, wie sind sie gekennzeichnet, wer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet? Was hier dokumentiert ist, ist im Streit genau das, was Sie zur Darlegung angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen brauchen. Die beste NDA nützt wenig, wenn Sie Jahre später nicht mehr belegen können, dass Sie sie auch umgesetzt haben.
Was das Gesetz verbietet — und was es ausdrücklich erlaubt
Liegt ein geschütztes Geschäftsgeheimnis vor, zieht das Gesetz klare Grenzen. Verboten ist, ein Geschäftsgeheimnis unbefugt zu erlangen — etwa durch unbefugten Zugang zu oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten und Dateien, die das Geheimnis enthalten (§ 4 Abs. 1 GeschGehG). Verboten ist ebenso, es zu nutzen oder offenzulegen, wer es durch eine solche Handlung erlangt hat oder wer gegen eine Verpflichtung verstößt, seine Nutzung zu beschränken oder es nicht offenzulegen (§ 4 Abs. 2 GeschGehG). Genau hier verzahnt sich die NDA mit dem Gesetz: Die vertragliche Nutzungsbeschränkung und das Offenlegungsverbot, die Sie vereinbaren, sind die Pflichten, deren Verletzung § 4 Abs. 2 GeschGehG sanktioniert. Und wer das Geheimnis über einen Dritten erhält und weiß oder wissen müsste, dass dieser es rechtswidrig weitergegeben hat, darf es ebenfalls nicht nutzen (§ 4 Abs. 3 GeschGehG).
Zugleich erlaubt das Gesetz ausdrücklich Handlungen, die viele Unternehmen unterschätzen. Ein Geschäftsgeheimnis darf insbesondere durch eine eigenständige Entdeckung erlangt werden — und durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts, das öffentlich verfügbar gemacht wurde oder sich rechtmäßig im Besitz des Testenden befindet, sofern keine Pflicht zur Beschränkung besteht (§ 3 Abs. 1 GeschGehG). Dieses Reverse Engineering ist grundsätzlich zulässig: Wer Ihr Produkt legal erwirbt, darf es zerlegen und nachvollziehen, wie es funktioniert. Das Gesetz allein schützt Sie davor nicht — nur eine vertragliche Beschränkung, etwa in Ihren Verkaufs- oder Lizenzbedingungen, kann das Rückbauen im Verhältnis zum Vertragspartner untersagen.
Praxis Verlassen Sie sich nicht darauf, dass „das Gesetz das schon verbietet". Reverse Engineering eines rechtmäßig erworbenen Produkts ist erlaubt, solange Sie es nicht vertraglich ausschließen. Wenn Ihr Know-how im Produkt selbst steckt, gehört das Rückbau-Verbot ausdrücklich in Ihre Verträge — die allgemeine NDA vor einer Verhandlung deckt den späteren Käufer Ihres Produkts nämlich nicht ab.
Die NDA gestalten — worauf es wirklich ankommt
Eine tragfähige Geheimhaltungsvereinbarung ist keine Formsache, sondern ein präzises Werkzeug. Wenige Stellschrauben entscheiden darüber, ob sie im Ernstfall trägt.
Die Definition der vertraulichen Informationen. Das ist das Herzstück — und die zweite große Falle. Eine uferlose Definition, die einfach „alle im Rahmen der Zusammenarbeit ausgetauschten Informationen" für vertraulich erklärt, klingt umfassend, ist aber schwach: Sie erschwert im Streit den Nachweis, welche konkrete Information geschützt sein sollte, und passt schlecht zum gesetzlichen Erfordernis, dass sich die Geheimhaltungsmaßnahme auf konkrete Informationen bezieht. Gleichzeitig ist eine zu enge Definition riskant, weil Wichtiges herausfallen kann. Der Weg dazwischen: nachvollziehbare Kategorien, sinnvollerweise ergänzt um die Kennzeichnung als „vertraulich" bei der Übergabe, und klare Ausnahmen für ohnehin bekannte oder rechtmäßig anderweitig erlangte Informationen.
Die Zweckbindung. Legen Sie fest, wofür der Empfänger die Informationen überhaupt verwenden darf — allein zur Prüfung der Kooperation, nicht für eigene Zwecke. Diese Zweckbindung ist zugleich die vertragliche Nutzungsbeschränkung, an die § 4 Abs. 2 GeschGehG anknüpft; ihre Verletzung ist damit nicht nur ein Vertragsbruch, sondern zugleich ein Verstoß gegen das Gesetz.
Dauer, Rückgabe und Löschung. Die Geheimhaltungspflicht sollte über das Ende der Zusammenarbeit hinaus fortwirken — Wissen verliert seinen Wert nicht mit dem Vertragsende. Regeln Sie außerdem, dass überlassene Unterlagen und Daten nach Zweckerreichung zurückzugeben oder zu löschen sind, und lassen Sie sich die Löschung bestätigen. So bleibt das Geheimnis nicht in fremden Systemen liegen, wo es später abfließen kann.
Der Kreis der Empfänger. Halten Sie fest, dass der Vertragspartner die Informationen nur an Personen weitergeben darf, die sie benötigen und die ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet sind — das Need-to-know-Prinzip vertraglich abgesichert. Das entspricht genau dem, was die Gerichte als angemessene Maßnahme verlangen.
Der Durchsetzungshebel: Vertragsstrafe und gesetzliche Ansprüche
Eine NDA ist nur so viel wert wie ihre Durchsetzbarkeit. Kommt es zum Verstoß, stehen Ihnen zwei Wege offen, die sich ergänzen — die Ansprüche aus dem Gesetz und die Vertragsstrafe aus Ihrer Vereinbarung.
Aus dem Gesetz können Sie den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen; der Unterlassungsanspruch besteht sogar schon, wenn eine Rechtsverletzung erstmalig droht (§ 6 GeschGehG). Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, schuldet außerdem Schadensersatz (§ 10 Abs. 1 GeschGehG) — und hier hilft das Gesetz über ein typisches Beweisproblem hinweg: Der Schaden kann auch nach dem Gewinn, den der Verletzer erzielt hat, oder nach einer angemessenen Lizenzvergütung bemessen werden, die er hätte zahlen müssen (§ 10 Abs. 2 GeschGehG). Sie müssen Ihren konkreten Ausfall also nicht bis auf den Euro nachrechnen.
Der schärfste Hebel steckt aber in der NDA selbst: die Vertragsstrafe. Verspricht der Vertragspartner für den Fall der Zuwiderhandlung die Zahlung einer bestimmten Summe, so ist diese Strafe verwirkt, sobald er gegen die Unterlassungspflicht verstößt (§ 339 BGB). Der entscheidende Vorteil aus Ihrer Sicht: Die Vertragsstrafe wird fällig, ohne dass Sie einen konkreten Schaden beziffern müssen — sie wirkt zugleich als Abschreckung und als handfeste Sanktion. Damit sie hält, muss sie allerdings der Höhe nach angemessen und in ihren Voraussetzungen klar bestimmt sein; eine überzogene oder unklare Strafklausel ist angreifbar. Zur wirksamen Gestaltung und Durchsetzung führt unser Ratgeber zur Vertragsstrafe tiefer.
Praxis Kombinieren Sie beide Wege: die Vertragsstrafe als schnellen, schadensunabhängigen Druck und die gesetzlichen Ansprüche für den darüber hinausgehenden Schaden. Achten Sie darauf, dass die NDA die Vertragsstrafe nicht als abschließende Regelung fasst, sondern weitergehenden Schadensersatz ausdrücklich vorbehält — sonst begrenzen Sie sich womöglich selbst auf die Strafsumme.
So gehen Sie vor
Zuerst festlegen, was überhaupt geschützt werden soll
Bestimmen Sie konkret, welche Informationen wirklich vertraulich sind — Kalkulation, Kundenliste, Verfahren, Code. Nur was nicht allgemein bekannt und von wirtschaftlichem Wert ist, kann ein Geschäftsgeheimnis sein (§ 2 Nr. 1 GeschGehG). Diese Klarheit ist die Grundlage für alles Weitere und schützt vor einer uferlosen Vertraulichkeitsdefinition.
Die NDA vor der ersten Offenlegung schließen
Die Vereinbarung muss stehen, bevor Wissen die Hand verlässt — eine nachträgliche NDA sichert das bereits Preisgegebene nicht mehr zuverlässig. Definieren Sie die vertraulichen Informationen präzise, binden Sie sie an einen Zweck und regeln Sie Dauer, Rückgabe und Löschung.
Die Vereinbarung zur gelebten Maßnahme machen
Unterschreiben allein genügt nicht. Beschränken Sie den Zugriff auf die, die das Wissen brauchen (Need-to-know), kennzeichnen Sie vertrauliche Unterlagen, verpflichten Sie Mitarbeiter und Subunternehmer. Nur so erfüllen Sie das Erfordernis angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen, das die Gerichte verlangen.
Die Durchsetzung schon jetzt mitregeln
Vereinbaren Sie eine angemessene, klar bestimmte Vertragsstrafe (§ 339 BGB) und behalten Sie weitergehenden Schadensersatz vor. Im Verstoßfall haben Sie damit neben Unterlassung und Beseitigung (§ 6 GeschGehG) und dem gesetzlichen Schadensersatz (§ 10 GeschGehG) einen schadensunabhängigen Hebel in der Hand.
Kein fremdes Muster ungeprüft übernehmen
Eine Vorlage aus dem Netz oder die NDA des Partners passt selten genau zu Ihrem Wissen und Ihrem Risiko. Eine allgemeine oder unwirksame Klausel begründet keine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme — und dann fehlt im Streit die Grundlage. Was wichtig ist, gehört auf Ihren Fall zugeschnitten, nicht kopiert.
Kosten & Dauer
Eine Geheimhaltungsvereinbarung von vornherein tragfähig aufzusetzen, kostet einen Bruchteil dessen, was der Verlust eines Geschäftsgeheimnisses kostet — und einen noch kleineren Bruchteil dessen, was ein Prozess kostet, der schon daran scheitert, dass sich keine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme belegen lässt. Der Aufwand hängt daran, wie sensibel Ihr Wissen ist, ob Sie eine einzelne Verhandlung absichern oder eine laufende Kooperation, und ob Sie einen bestehenden Entwurf prüfen lassen oder neu gestalten. Häufig genügt schon die gezielte Arbeit an den wenigen kritischen Punkten — Definition, Zweckbindung, Vertragsstrafe —, um das größte Risiko zu entschärfen.
Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Was angemessen ist, lässt sich seriös erst sagen, wenn Ihr Vorhaben, der Wert des betroffenen Wissens und die Verhandlungslage auf dem Tisch liegen. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir Ihren Fall kennen — und eine ehrliche Einschätzung, wo bei Ihrem Vorhaben das eigentliche Risiko steckt und wo nicht. Die NDA, die vor der ersten Offenlegung ein paar Stunden Sorgfalt bekommt, ist die, über die Sie später nicht streiten.
Häufige Fragen
Reicht eine unterschriebene NDA, damit unser Wissen geschützt ist?
Nicht automatisch. Ein Geschäftsgeheimnis ist nur geschützt, wenn es Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist (§ 2 Nr. 1 GeschGehG). Die NDA ist eine solche Maßnahme, aber eine bloß pauschale Verschwiegenheitsklausel ohne Bezug auf konkrete Informationen genügt dafür nach der Rechtsprechung nicht (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.07.2025 – 8 Ta 1/25). Dazu müssen weitere Vorkehrungen treten — Zugriffsbeschränkung, Kennzeichnung, Verschwiegenheitsbindung —, damit der Schutz im Streit auch belegbar ist.
Wie genau muss die NDA die vertraulichen Informationen beschreiben?
So konkret, dass sich der Bezug zu bestimmten Informationen herstellen lässt. Eine uferlose Formel, die einfach „alles" für vertraulich erklärt, ist schwach, weil sie im Streit den Nachweis erschwert und zum gesetzlichen Erfordernis konkreter Geheimhaltungsmaßnahmen schlecht passt. Sinnvoll sind nachvollziehbare Kategorien, ergänzt um die Kennzeichnung als „vertraulich" bei der Übergabe, sowie klare Ausnahmen für bereits bekannte oder rechtmäßig anderweitig erlangte Informationen.
Darf ein Vertragspartner unser Produkt zerlegen und nachbauen?
Das Gesetz erlaubt das Beobachten, Untersuchen, Rückbauen und Testen eines rechtmäßig erworbenen oder öffentlich verfügbaren Produkts grundsätzlich — das sogenannte Reverse Engineering (§ 3 Abs. 1 GeschGehG). Wenn Ihr Know-how im Produkt selbst steckt und Sie das verhindern wollen, müssen Sie das Rückbauen vertraglich ausschließen, etwa in Ihren Verkaufs- oder Lizenzbedingungen. Die allgemeine NDA vor einer Verhandlung deckt den späteren Käufer nicht ab.
Was können wir verlangen, wenn jemand gegen die Geheimhaltung verstößt?
Sie können Beseitigung und Unterlassung verlangen — Letzteres schon, wenn eine Verletzung erstmalig droht (§ 6 GeschGehG). Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit kommt Schadensersatz hinzu, der auch nach dem Gewinn des Verletzers oder einer angemessenen Lizenzvergütung bemessen werden kann (§ 10 GeschGehG). Haben Sie in der NDA eine Vertragsstrafe vereinbart, ist diese bei einer Zuwiderhandlung verwirkt, ohne dass Sie einen konkreten Schaden nachweisen müssen (§ 339 BGB).
Wie schnell höre ich von Ihnen?
Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade wenn eine Verhandlung ansteht und Sie kurz davor sind, Ihr Wissen offenzulegen, zählt jeder Tag — lassen Sie die Geheimhaltungsvereinbarung lieber vor als nach der ersten Offenlegung prüfen.
„Der teuerste Moment ist nicht der Verstoß — es ist der Prozess, in dem sich herausstellt, dass gar kein geschütztes Geheimnis vorlag, weil außer einer Standardklausel nichts getan wurde. Wer sein Wissen wirklich schützen will, schließt die NDA nicht nur ab, er lebt sie: Er weiß, was vertraulich ist, wer Zugriff hat und wie er das belegen kann", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.
Gesetze und Urteile zum Nachlesen
§ 2 GeschGehG — Begriffsbestimmungen; Geschäftsgeheimnis mit den drei Merkmalen, u. a. angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen (Nr. 1 Buchst. b).
Schildern Sie kurz, worum es geht — Sie erhalten eine erste Einschätzung. Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48.