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Ihr Geschäftskunde zahlt seit Wochen nicht — und jeder Tag Verzug kostet ihn bares Geld

Die Leistung ist erbracht, die Rechnung längst fällig, und der Kunde lässt sich Zeit. Was viele Unternehmen übersehen: Ab dem Moment, in dem der Schuldner in Verzug gerät, arbeitet die Zeit für Sie. Sie können nicht nur die Hauptforderung verlangen, sondern zusätzlich Verzugszinsen, eine Pauschale von 40 Euro und in vielen Fällen Ihre Kosten der Rechtsverfolgung. Hier lesen Sie, ab wann der Verzug läuft, wie hoch die Zinsen zwischen Unternehmern wirklich sind und an welcher Stelle Gläubiger regelmäßig Geld verschenken, das ihnen kraft Gesetzes zusteht.

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Zinsen laufen erst ab Verzug — in der Regel durch Mahnung nach Fälligkeit, bei einem festen Kalenderdatum auch ohne, und bei Entgeltforderungen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 BGB).
  • Zwischen Unternehmern beträgt der Verzugszins für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; ist ein Verbraucher beteiligt, sind es fünf (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB).
  • Der Basiszinssatz ist variabel und ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres; die Deutsche Bundesbank gibt ihn bekannt (§ 247 BGB).
  • Gegenüber einem Schuldner, der kein Verbraucher ist, kommt eine Pauschale von 40 Euro je Entgeltforderung hinzu (§ 288 Abs. 5 BGB) — unabhängig davon, ob ein Schaden entstanden ist.
  • Darüber hinaus können Sie einen weiteren Verzugsschaden geltend machen, etwa Rechtsverfolgungskosten (§§ 280, 288 Abs. 4 BGB); die 40-Euro-Pauschale wird darauf angerechnet, soweit es um Rechtsverfolgungskosten geht.

Typische Situationen

Sie schreiben nur die reine Rechnungssumme an

Die Mahnung geht raus, im Betrag steht exakt die Rechnungssumme — Zinsen und Pauschale bleiben außen vor. Genau hier verschenken die meisten Unternehmen Geld. Der Zinsanspruch und die 40-Euro-Pauschale bestehen kraft Gesetzes; wer sie nicht mit geltend macht, verzichtet auf sie faktisch, obwohl der Schuldner sie schuldet.

Der Verzug ist nie sauber ausgelöst worden

Es wurde telefoniert, vertröstet, freundlich erinnert — aber nie eine Mahnung mit klarem Zahlungsdatum verschickt und der Zugang dokumentiert. Vor Gericht steht dann die Frage im Raum, ab wann überhaupt Verzug bestand. Ohne diesen Zeitpunkt kein Zinsanspruch — und ein guter Teil der Forderung löst sich in Beweisnot auf.

Der Streitwert ist hoch, die Zinsen laufen seit Monaten

Bei einer größeren Forderung, die seit Monaten offen ist, summiert sich der Zinsanspruch schnell auf einen spürbaren Betrag. Jetzt lohnt es sich, den Verzugsbeginn genau zu bestimmen und die Zinsstaffel korrekt aufzustellen — denn der Basiszinssatz ändert sich halbjährlich, und jeder Zeitabschnitt wird mit seinem eigenen Satz verzinst.

Die Rechtslage in einfacher Sprache

Am Anfang steht der Verzug — denn erst ab Verzug schuldet Ihnen der Schuldner Zinsen und Ihre Kosten der Rechtsverfolgung. In Verzug gerät der Schuldner in der Regel durch eine Mahnung, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt (§ 286 Abs. 1 BGB). Einer Mahnung bedarf es aber nicht in mehreren Fällen: wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn aus besonderen Gründen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist (§ 286 Abs. 2 BGB). Ein festes Zahlungsdatum in der Rechnung — „zahlbar bis zum 15. des Monats" — löst den Verzug also schon durch bloßen Zeitablauf aus, ganz ohne Mahnung.

Und selbst ohne all das kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet (§ 286 Abs. 3 BGB). Ein wichtiger Unterschied für Sie: Gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, greift diese 30-Tage-Regel nur, wenn Sie ihn in der Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen haben. Gegenüber einem anderen Unternehmen brauchen Sie diesen Hinweis nicht — hier läuft die 30-Tage-Frist auch ohne besondere Belehrung.

Ist der Verzug eingetreten, wird die Geldschuld verzinst (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wie hoch, hängt davon ab, wer beteiligt ist. Der allgemeine Verzugszinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen jedoch neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Für Sie als Unternehmen im Geschäft mit anderen Unternehmen heißt das: Sie können den höheren Satz von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen — fast doppelt so viel wie im Verbrauchergeschäft.

Der Basiszinssatz selbst ist keine feste Größe. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli jedes Jahres, und die Deutsche Bundesbank gibt den jeweils geltenden Stand bekannt (§ 247 BGB). Zum 1. Juli 2026 wurde er auf 1,52 % festgesetzt (Quelle: Deutsche Bundesbank, Bekanntgabe zum 1. Juli 2026; Stand: 01.07.2026). Weil sich dieser Wert halbjährlich ändern kann, sollten Sie den für Ihren Verzugszeitraum maßgeblichen Basiszinssatz stets aktuell bei der Bundesbank prüfen — für jeden Halbjahresabschnitt gilt der jeweils bekannt gegebene Satz.

Über die Zinsen hinaus steht Ihnen als Gläubiger einer Entgeltforderung gegen einen Schuldner, der kein Verbraucher ist, außerdem eine Pauschale in Höhe von 40 Euro zu (§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB). Diese Pauschale bekommen Sie, ohne einen konkreten Schaden nachweisen zu müssen; sie gilt auch, wenn es sich um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Eine Einschränkung sollten Sie kennen: Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB). Die 40 Euro und Ihre späteren Anwaltskosten für die Beitreibung addieren sich also nicht ungebremst; die Pauschale wird auf die Rechtsverfolgungskosten angerechnet.

Und der Zinsanspruch ist nicht das Ende. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist ausdrücklich nicht ausgeschlossen (§ 288 Abs. 4 BGB). Verzögert der Schuldner die Zahlung schuldhaft, können Sie den Schaden ersetzt verlangen, der Ihnen durch die Verzögerung entsteht (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB) — dazu zählen typischerweise die Kosten der Rechtsverfolgung, etwa die Anwaltskosten für die außergerichtliche Beitreibung. Der Schuldner kommt allerdings nicht in Verzug, solange die Leistung aus einem Umstand unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB).

Praxis Fordern Sie von Anfang an alles, was Ihnen zusteht — nicht nur die Hauptsumme. Beziffern Sie in der Mahnung die Verzugszinsen mit Satz und Beginn, setzen Sie die 40-Euro-Pauschale an und behalten Sie sich weitere Rechtsverfolgungskosten vor. Und setzen Sie in jede Mahnung ein konkretes Zahlungsdatum statt einer schwammigen Formulierung wie „umgehend": Der Verzug — und damit Ihr Zinsanspruch — hängt daran, dass der Schuldner nachweislich in Verzug geraten ist. Was Sie beim Verzugsbeginn nicht belegen können, zählt vor Gericht nicht.

Verzugszinsen — was Ihnen zwischen Unternehmern zusteht

Vom Tag des Verzugs an ist jede offene Geldschuld zu verzinsen (§ 288 Abs. 1 BGB). Der Satz richtet sich nach zwei Fragen: Ist ein Verbraucher beteiligt oder handelt es sich um ein reines Geschäft zwischen Unternehmern? Und wie hoch ist der im jeweiligen Zeitraum geltende Basiszinssatz, den die Bundesbank halbjährlich neu bekannt gibt (§ 247 BGB)?

  • Geschäft zwischen Unternehmern

    Für Entgeltforderungen sind es neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) — dazu die Pauschale von 40 Euro je Entgeltforderung (§ 288 Abs. 5 BGB).

  • Verbraucher beteiligt

    Hier beträgt der Verzugszins fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB); die 40-Euro-Pauschale gilt gegenüber Verbrauchern nicht.

  • Variabler Basiszinssatz

    Der Aufschlag von neun bzw. fünf Prozentpunkten gilt für den jeweils bekannt gegebenen Basiszinssatz; dieser ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli (§ 247 BGB). Jeder Halbjahresabschnitt wird mit seinem eigenen Satz verzinst.

  • Laufzeit

    Verzinst wird vom Verzugseintritt bis zur vollständigen Zahlung. Je länger die Forderung offen bleibt, desto größer die Zinsforderung — die Verjährungsuhr läuft aber parallel weiter.

Wie viel bei Ihrer konkreten Forderung zusammenkommt, hängt vom offenen Betrag, vom Verzugsbeginn und vom jeweils geltenden Basiszinssatz ab. Der Anspruch besteht kraft Gesetzes — Sie können die Zinsen und die Pauschale von Anfang an mit einfordern, unabhängig davon, ob Sie den Betrag schon auf den Cent genau ausgerechnet haben.

Weiterer Verzugsschaden und Rechtsverfolgungskosten

Die Verzugszinsen sind der pauschalierte Mindestschaden — aber sie decken nicht alles ab. Entsteht Ihnen durch die verzögerte Zahlung ein darüber hinausgehender Schaden, ist dessen Geltendmachung nicht ausgeschlossen (§ 288 Abs. 4 BGB). Grundlage ist der Verzögerungsschaden nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB: Verletzt der Schuldner die Pflicht zur rechtzeitigen Zahlung, kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen, sofern der Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat.

  • Rechtsverfolgungskosten

    Die Kosten, die Ihnen für die Beitreibung entstehen — etwa die Anwaltskosten der außergerichtlichen Mahnung —, sind ein typischer Verzögerungsschaden (§§ 280, 286 BGB). Beachten Sie die Anrechnung der 40-Euro-Pauschale auf den in Rechtsverfolgungskosten begründeten Schaden (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB).

  • 40-Euro-Pauschale ohne Schadensnachweis

    Unabhängig von einem konkreten Schaden steht Ihnen gegen einen Schuldner, der kein Verbraucher ist, die Pauschale von 40 Euro je Entgeltforderung zu (§ 288 Abs. 5 BGB). Sie müssen dafür nichts beziffern — der Anspruch besteht schon mit dem Verzug.

  • Höhere Zinsen aus anderem Rechtsgrund

    Können Sie aus einem anderen Rechtsgrund — etwa einer wirksamen Vereinbarung — höhere Zinsen verlangen, bleibt das unberührt (§ 288 Abs. 3 BGB). Der gesetzliche Satz ist die Untergrenze, nicht die Obergrenze.

Was Sie am Ende zurückholen, ist also mehr als die bloße Rechnungssumme: Hauptforderung, Verzugszinsen ab Verzugsbeginn, die 40-Euro-Pauschale und Ihre Kosten der Rechtsverfolgung. Wer nur die Hauptsumme anschreibt, lässt den Rest liegen — obwohl der Schuldner ihn schuldet.

So gehen Sie vor

  • Zuerst den Verzug sauber auslösen

    Schicken Sie eine Mahnung mit konkretem Zahlungsdatum und heben Sie den Nachweis des Zugangs auf. Ab diesem Zeitpunkt laufen Zinsen (§ 286 BGB) — je früher, desto mehr. Steht in der Rechnung schon ein festes Kalenderdatum, tritt der Verzug ohnehin ohne Mahnung ein.

  • Die 30-Tage-Regel als Auffangnetz nutzen

    Auch ohne Mahnung kommt der gewerbliche Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Gegenüber einem Verbraucher weisen Sie in der Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hin — sonst greift die Regel dort nicht.

  • Zinsen und Pauschale von Anfang an mitfordern

    Setzen Sie in Ihrer Zahlungsaufforderung die Verzugszinsen mit Satz (neun bzw. fünf Prozentpunkte über Basiszinssatz) und Beginn an, dazu die 40-Euro-Pauschale (§ 288 Abs. 2 und 5 BGB). Wer sie nicht benennt, signalisiert dem Schuldner, dass er mit der reinen Hauptsumme davonkommt.

  • Den Basiszinssatz für jeden Zeitabschnitt prüfen

    Erstreckt sich der Verzug über einen Jahreswechsel oder einen 1. Juli, gilt für jeden Abschnitt der dann bekannt gegebene Basiszinssatz (§ 247 BGB). Prüfen Sie die geltenden Werte bei der Bundesbank und staffeln Sie die Zinsen entsprechend.

  • Bei Untätigkeit den Weg zum Titel einschlagen

    Reagiert der Schuldner nicht, führt der schnelle Weg über den Mahnbescheid oder die Zahlungsklage zum Vollstreckungstitel — inklusive der Zinsen und Nebenforderungen, wenn sie im Antrag genau bezeichnet sind.

Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden

  • Nur die Hauptforderung fordern

    Der teuerste Fehler im Forderungswesen ist der bescheidene: Wer in der Mahnung nur die Rechnungssumme anschreibt, verschenkt Verzugszinsen und die 40-Euro-Pauschale (§ 288 Abs. 2 und 5 BGB). Beides steht Ihnen kraft Gesetzes zu — aber nur, wenn Sie es auch geltend machen.

  • Den Verzug nicht sauber begründen

    Ohne belegbaren Verzugsbeginn kein Zinsanspruch. Wer nur telefoniert und vertröstet, aber keine Mahnung mit Datum und Zugangsnachweis vorweisen kann, streitet später darüber, ab wann überhaupt Verzug bestand — und verliert oft einen Teil der Zinsen.

  • Den falschen Zinssatz ansetzen

    Neun Prozentpunkte gelten nur bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (§ 288 Abs. 2 BGB); ist ein Verbraucher beteiligt, sind es fünf (§ 288 Abs. 1 BGB). Wer im B2C-Geschäft neun Prozentpunkte ansetzt, überzieht — wer im B2B-Geschäft nur fünf ansetzt, verschenkt bares Geld.

  • Den Basiszinssatz aus dem Gedächtnis nehmen

    Der Basiszinssatz ändert sich halbjährlich (§ 247 BGB). Ein Wert von vor einem Jahr kann heute falsch sein. Prüfen Sie den für den Verzugszeitraum geltenden Stand aktuell bei der Bundesbank, statt eine alte Zahl fortzuschreiben.

Kosten & Dauer

Der Zinsanspruch und die 40-Euro-Pauschale entstehen ohne Ihr Zutun mit dem Verzug — sie kosten Sie nichts, außer dass Sie sie geltend machen müssen. Kosten fallen erst an, wenn Sie die Forderung außergerichtlich oder gerichtlich durchsetzen. Die gute Nachricht für Sie als Gläubiger: Ist die Forderung berechtigt, trägt am Ende der Schuldner die Kosten der Rechtsverfolgung samt Verzugszinsen und Pauschale — die Rechtsverfolgungskosten sind selbst Teil des Verzugsschadens (§§ 280, 288 Abs. 4 BGB), auf den die Pauschale angerechnet wird (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB).

Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob und wie weit sich die Durchsetzung wirtschaftlich lohnt, hängt an der Höhe der Forderung, an der Dauer des Verzugs und vor allem an der Frage, ob beim Schuldner am Ende etwas zu holen ist. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir Ihre Forderung und die Lage des Schuldners kennen — und eine ehrliche Einschätzung, wann sich der Aufwand rechnet und wann nicht.

Häufige Fragen

Ab wann kann ich Verzugszinsen verlangen?

Ab Eintritt des Verzugs. Der tritt in der Regel mit einer Mahnung nach Fälligkeit ein (§ 286 Abs. 1 BGB), bei einem kalendermäßig festen Zahlungsdatum auch ohne Mahnung (§ 286 Abs. 2 BGB) und bei Entgeltforderungen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB). Gegenüber einem Verbraucher greift die 30-Tage-Regel nur, wenn Sie in der Rechnung darauf hingewiesen haben.

Wie hoch ist der Verzugszins zwischen Unternehmen?

Für Entgeltforderungen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt er neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Ist ein Verbraucher beteiligt, sind es fünf Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1 BGB). Der Basiszinssatz ist variabel und wird von der Bundesbank halbjährlich zum 1. Januar und 1. Juli bekannt gegeben (§ 247 BGB) — zum 1. Juli 2026 betrug er 1,52 % (Quelle: Deutsche Bundesbank, Stand: 01.07.2026). Prüfen Sie den für Ihren Zeitraum geltenden Wert stets aktuell.

Bekomme ich die 40-Euro-Pauschale auch, wenn kein Schaden entstanden ist?

Ja. Die Pauschale von 40 Euro steht Ihnen als Gläubiger einer Entgeltforderung gegen einen Schuldner, der kein Verbraucher ist, ohne Schadensnachweis zu (§ 288 Abs. 5 BGB). Sie gilt auch bei Abschlags- oder Ratenzahlungen. Wichtig: Sie wird auf einen Schadensersatz angerechnet, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung besteht (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB).

Kann ich neben den Zinsen auch meine Anwaltskosten ersetzt verlangen?

In vielen Fällen ja. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen (§ 288 Abs. 4 BGB), und die Kosten der Rechtsverfolgung sind ein typischer Verzögerungsschaden (§§ 280, 286 BGB), wenn der Schuldner die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Die 40-Euro-Pauschale wird auf diese Rechtsverfolgungskosten angerechnet (§ 288 Abs. 5 Satz 3 BGB). Ob und in welcher Höhe die Kosten erstattungsfähig sind, hängt vom Einzelfall ab.

Wie schnell höre ich von Ihnen?

Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade bei einer größeren Forderung, deren Zinsen seit Monaten laufen, zählt jeder Tag — schildern Sie den Fall lieber früher als später.

„Die meisten Unternehmen fordern brav die Rechnungssumme und lassen Zinsen und Pauschale liegen — dabei schuldet der Schuldner beides kraft Gesetzes, und wer beim Verzug sauber arbeitet, holt spürbar mehr zurück", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.

Gesetze zum Nachlesen

  • § 286 BGB — Verzug des Schuldners: Mahnung (Abs. 1), Entbehrlichkeit u. a. bei kalendermäßiger Bestimmung und ernsthafter Verweigerung (Abs. 2), 30-Tage-Regel bei Entgeltforderungen (Abs. 3), kein Verzug ohne Vertretenmüssen (Abs. 4).
  • § 288 BGB — Verzugszinsen: fünf Prozentpunkte über Basiszinssatz (Abs. 1), neun Prozentpunkte bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung (Abs. 2), höhere Zinsen aus anderem Rechtsgrund (Abs. 3), weiterer Schaden (Abs. 4), 40-Euro-Pauschale und Anrechnung auf Rechtsverfolgungskosten (Abs. 5).
  • § 247 BGB — Basiszinssatz: variabel, Anpassung zum 1. Januar und 1. Juli, Bekanntgabe durch die Deutsche Bundesbank.
  • § 280 BGB — Schadensersatz wegen Pflichtverletzung; Verzögerungsschaden nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 (Abs. 2).
  • Deutsche Bundesbank — Basiszinssatz nach § 247 BGB — jeweils aktueller Stand des Basiszinssatzes (zum 1. Juli 2026: 1,52 %; Stand: 01.07.2026).

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