Ihr Schuldner schafft Vermögen beiseite — ein Urteil käme zu spät
Sie erfahren, dass Ihr Schuldner seine Maschinen verkauft, das Warenlager räumt und Konten ins Ausland verlagert. Bis ein Urteil im normalen Prozess steht, vergehen Monate — und dann ist bei ihm nichts mehr zu holen. Genau für diese Lage gibt es den schnellen einstweiligen Rechtsschutz: den Arrest zur Sicherung Ihrer Geldforderung (§§ 916 ff. ZPO) und die einstweilige Verfügung, wenn ein Zustand droht, der Ihr Recht endgültig vereitelt (§§ 935, 940 ZPO). Statt vollen Beweises genügt hier die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO), das Gericht kann binnen Stunden entscheiden. Hier lesen Sie, wann Arrest und wann einstweilige Verfügung der richtige Hebel ist, was Sie glaubhaft machen müssen — und warum die versäumte Vollziehungsfrist von einem Monat den mühsam erstrittenen Titel wieder wertlos macht.
Das Wichtigste in 30 Sekunden
Der Arrest sichert eine Geldforderung: Er findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne ihn die Vollstreckung des späteren Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde (§ 916 Abs. 1, § 917 Abs. 1 ZPO) — der klassische Fall, wenn der Schuldner Vermögen beiseiteschafft.
Die einstweilige Verfügung sichert einen anderen Anspruch als Geld oder regelt einen Zustand: als Sicherungsverfügung, wenn eine Veränderung des Zustands Ihr Recht vereiteln würde (§ 935 ZPO), oder als Regelungsverfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (§ 940 ZPO).
In beiden Fällen brauchen Sie zweierlei: den Anspruch (Verfügungsanspruch) und den Grund — die Dringlichkeit bzw. Gefährdung (Arrest- bzw. Verfügungsgrund). Beides ist glaubhaft zu machen, nicht voll zu beweisen (§ 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
Die Entscheidung ergeht in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 922 Abs. 1, § 937 Abs. 2 ZPO) — oft binnen Tagen oder Stunden.
Die kritische Falle: Der Arrest- oder Verfügungsbeschluss muss binnen eines Monats vollzogen werden, sonst ist die Vollziehung unstatthaft (§ 929 Abs. 2 ZPO). Wer diese Frist verstreichen lässt, hält einen wertlosen Titel in der Hand.
Typische Situationen
Der Schuldner räumt sein Vermögen ab
Sie haben eine offene Forderung, und plötzlich verkauft der Schuldner Maschinen und Fahrzeuge, überträgt Immobilien auf Angehörige oder verlagert Geschäft und Konten ins Ausland. Ein Titel im Hauptverfahren käme zu spät — bis dahin ist nichts mehr da. Der dingliche Arrest friert das noch vorhandene Vermögen ein, damit Sie später vollstrecken können.
Ein Zustand droht, der Ihr Recht endgültig vereitelt
Es geht nicht um Geld, sondern um eine Sache oder eine Handlung: Ihr Vertragspartner will die streitige Maschine verkaufen, eine Unterlassung wird missachtet, ein Grundstück soll belastet werden. Wird der Zustand vollendet, ist Ihr Recht wertlos. Die Sicherungsverfügung nach § 935 ZPO hält den bestehenden Zustand fest, bis die Sache im Hauptverfahren geklärt ist.
Sie brauchen jetzt eine vorläufige Regelung
Ein dauerndes Rechtsverhältnis ist streitig, und Sie können nicht Monate auf das Urteil warten, ohne wesentliche Nachteile zu erleiden — etwa bei Herausgabe, Weiterbelieferung oder Zutritt. Die Regelungsverfügung nach § 940 ZPO ordnet den einstweiligen Zustand, bis über die Hauptsache entschieden ist. Der Preis der Eile: Sie müssen zügig handeln, sonst widerlegen Sie die Dringlichkeit selbst.
Die Rechtslage in einfacher Sprache
Der normale Zivilprozess braucht Zeit: Klage, Schriftsätze, Termin, Beweisaufnahme, Urteil. Wenn der Schuldner in dieser Zeit sein Vermögen abräumt oder einen unumkehrbaren Zustand schafft, ist das Urteil am Ende das Papier nicht wert. Für genau diese Fälle stellt das Gesetz einen schnellen Notweg bereit — den einstweiligen Rechtsschutz. Er teilt sich in zwei Werkzeuge, die man scharf auseinanderhalten muss: den Arrest für Geldforderungen und die einstweilige Verfügung für alles andere.
Der Arrest ist das Sicherungsmittel für Geld. Er findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann (§ 916 Abs. 1 ZPO). Er zwingt den Schuldner nicht zur Zahlung — er friert dessen Vermögen ein, damit später überhaupt etwas zum Vollstrecken da ist. Dafür brauchen Sie einen Arrestgrund: Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§ 917 Abs. 1 ZPO). Das ist die typische Beiseiteschaffungs-Lage. Als zureichender Arrestgrund gilt es zudem, wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste und die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist (§ 917 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Neben diesem dinglichen Arrest gibt es den selteneren persönlichen Sicherheitsarrest, der nur stattfindet, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern (§ 918 ZPO).
Die einstweilige Verfügung ist das Werkzeug für alle Ansprüche, die nicht auf Geld gehen, und für die Regelung streitiger Zustände. Sie hat zwei Gestalten. Die Sicherungsverfügung in Bezug auf den Streitgegenstand ist zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO) — sie hält also den Status quo fest. Die Regelungsverfügung ist auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 940 ZPO). Was das Gericht konkret anordnet, bestimmt es nach freiem Ermessen; die Verfügung kann in einer Sequestration bestehen oder darin, dass dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten wird — etwa die Veräußerung oder Belastung untersagt wird (§ 938 ZPO).
Beiden Wegen gemeinsam ist die tragende Doppelvoraussetzung, die Sie glaubhaft machen müssen: der Anspruch (Verfügungsanspruch) und der Grund (Arrest- bzw. Verfügungsgrund, also die Dringlichkeit). Für den Arrest sagt es das Gesetz ausdrücklich: Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs und des Arrestgrundes enthalten (§ 920 Abs. 1 ZPO), und der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Auf die einstweilige Verfügung sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden (§ 936 ZPO). Glaubhaftmachung heißt gerade nicht Vollbeweis: Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen und sich auch der Versicherung an Eides statt bedienen (§ 294 Abs. 1 ZPO); eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft (§ 294 Abs. 2 ZPO). Das ist der Grund, warum das Verfahren schnell ist — und warum die eidesstattliche Versicherung Ihr wichtigstes Werkzeug ist.
Weil es schnell gehen muss, kann das Gericht ohne den Gegner entscheiden: Die Entscheidung ergeht bei mündlicher Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss (§ 922 Abs. 1 ZPO); für die einstweilige Verfügung ist das Gericht der Hauptsache zuständig und kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 937 ZPO). In besonders dringenden Fällen kann sogar das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige Verfügung erlassen (§ 942 Abs. 1 ZPO). So bekommen Sie den Beschluss oft binnen Tagen oder Stunden — ohne dass der Schuldner vorgewarnt wird und noch schnell weiteres Vermögen verschiebt.
Praxis Der Beschluss allein sichert noch nichts — Sie müssen ihn vollziehen, und zwar rasch. Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist (§ 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Über § 936 ZPO gilt das auch für die einstweilige Verfügung. Diese Monatsfrist ist die häufigste Stelle, an der ein erfolgreicher Antrag am Ende doch scheitert. Und den Beschluss hat die Partei, die ihn erwirkt hat, selbst zustellen zu lassen (§ 922 Abs. 2 ZPO) — das Gericht macht es nicht von Amts wegen. Legen Sie deshalb schon beim Antrag griffbereit, welche Vollziehungsmaßnahme Sie innerhalb des Monats ergreifen und wie zugestellt wird.
Arrest oder einstweilige Verfügung — was passt zu Ihrem Fall
Dinglicher Arrest — Sie wollen eine Geldforderung sichern
Es geht um Geld, und der Schuldner gefährdet die spätere Vollstreckung, indem er Vermögen abräumt oder ins Ausland verlagert (§ 916 Abs. 1, § 917 ZPO). Der Arrest friert das Vermögen ein; vollstreckt wird später aus dem Titel der Hauptsache. Ihr Weg, wenn Sie sagen: „Ich will mein Geld — aber bei ihm ist bald nichts mehr zu holen."
Sicherungsverfügung — ein Zustand darf sich nicht verändern
Ihr Anspruch geht nicht auf Geld, sondern auf eine Sache oder eine Handlung, und eine Veränderung des bestehenden Zustands würde Ihr Recht vereiteln (§ 935 ZPO). Das Gericht kann eine Veräußerung, Belastung oder Verpfändung untersagen oder die Sache einem Sequester übergeben (§ 938 Abs. 2 ZPO). Ihr Weg, wenn Sie sagen: „Bis das geklärt ist, darf sich nichts bewegen."
Regelungsverfügung — ein streitiger Zustand muss vorläufig geordnet werden
Ein dauerndes Rechtsverhältnis ist streitig, und ohne vorläufige Regelung drohen Ihnen wesentliche Nachteile (§ 940 ZPO). Das Gericht ordnet nach freiem Ermessen an, was zur Abwendung nötig ist (§ 938 Abs. 1 ZPO). Ihr Weg, wenn Sie sagen: „Ich kann nicht Monate warten, es muss jetzt eine Zwischenlösung her."
So gehen Sie vor
Das richtige Werkzeug bestimmen
Geht es um eine Geldforderung, ist der Arrest der Weg (§ 916 ZPO); geht es um eine Sache, eine Unterlassung oder die Regelung eines Zustands, die einstweilige Verfügung (§§ 935, 940 ZPO). Der falsche Antrag kostet die Zeit, die Sie gerade nicht haben.
Anspruch und Grund glaubhaft machen
Sie brauchen beides: den Verfügungsanspruch und die konkrete Gefährdung als Grund (§ 920 Abs. 2, § 936 ZPO). Glaubhaftmachung genügt — voller Beweis ist nicht nötig (§ 294 ZPO). Das schärfste Mittel ist die Versicherung an Eides statt; formulieren Sie sie präzise und decken Sie jede tragende Tatsache damit ab.
Den Antrag beim richtigen Gericht stellen
Zuständig ist grundsätzlich das Gericht der Hauptsache (§ 937 Abs. 1 ZPO); in dringenden Fällen kann das Amtsgericht der belegenen Sache entscheiden (§ 942 Abs. 1 ZPO). In dringenden Fällen ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 922 Abs. 1, § 937 Abs. 2 ZPO) — der Schuldner wird nicht vorgewarnt.
Zustellen und binnen eines Monats vollziehen
Den Beschluss müssen Sie selbst zustellen lassen (§ 922 Abs. 2 ZPO) und binnen eines Monats ab Verkündung oder Zustellung vollziehen — danach ist die Vollziehung unstatthaft (§ 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Planen Sie die Vollziehungsmaßnahme, bevor der Beschluss überhaupt da ist.
Auf die Reaktion des Gegners vorbereitet sein
Gegen den Arrestbeschluss ist der Widerspruch statthaft (§ 924 ZPO), und auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass Sie binnen Frist Klage in der Hauptsache erheben (§ 926 ZPO) — sonst wird die Anordnung aufgehoben. Halten Sie die Hauptsacheklage von Anfang an vor.
Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden
Die Vollziehungsfrist von einem Monat versäumen
Der teuerste Fehler: Der Beschluss ist erwirkt, die Erleichterung ist groß — und dann verstreicht der Monat, in dem er hätte vollzogen werden müssen. Die Vollziehung ist danach unstatthaft (§ 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der Titel wertlos. Planen Sie Zustellung und Vollziehung, bevor der Beschluss vorliegt, nicht erst danach.
Zu lange zuwarten und die Dringlichkeit selbst widerlegen
Der einstweilige Rechtsschutz lebt von der Eile. Wer nach Kenntnis der Umstände zu lange bis zum Antrag wartet, widerlegt den Verfügungsgrund selbst. Das Kammergericht geht bei einem Zuwarten von mehr als einem Monat ohne hinreichende Gründe von einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit aus (KG Berlin, Beschluss vom 02.11.2015 – 10 W 35/15). Wer erst wochenlang verhandelt und dann den Notweg beschreiten will, kommt zu spät.
Anspruch und Grund nur behaupten, statt glaubhaft zu machen
Anspruch und Grund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO). Eine bloße Schilderung ohne eidesstattliche Versicherung und ohne präsente Belege trägt den Antrag nicht — und eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist im Eilverfahren unstatthaft (§ 294 Abs. 2 ZPO). Was nicht sofort belegbar ist, hilft hier nicht.
Das Risiko des § 945 ZPO unterschätzen
Erweist sich die Anordnung als von Anfang an ungerechtfertigt, sind Sie dem Gegner zum Schadensersatz für die Vollziehung verpflichtet (§ 945 ZPO) — verschuldensunabhängig. Ein zu forscher Antrag auf dünner Grundlage kann teuer werden. Prüfen Sie Anspruch und Grund vor dem Antrag ehrlich, statt auf gut Glück zu vollziehen.
Kosten & Dauer
Das Eilverfahren ist auf Tempo gebaut: In dringenden Fällen ergeht der Beschluss ohne mündliche Verhandlung (§ 922 Abs. 1, § 937 Abs. 2 ZPO), oft binnen weniger Tage, im echten Notfall auch am selben Tag. Der Gegenwert der Eile ist die Vollziehungsfrist von einem Monat (§ 929 Abs. 2 ZPO), die den Zeitplan von Anfang an bestimmt. Die Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach dem Wert des gesicherten Anspruchs. Legt der Gegner Widerspruch ein (§ 924 ZPO) oder verlangt er die Klage in der Hauptsache (§ 926 ZPO), kommt ein weiteres Verfahren hinzu — deshalb gehört die Hauptsache von Anfang an mitgedacht.
Feste Paketpreise nennen wir bewusst nicht: Ob Arrest oder einstweilige Verfügung der richtige Weg ist, ob der Grund die Hürde der Dringlichkeit nimmt und wie sich Anspruch und Grund glaubhaft machen lassen (§ 920 Abs. 2, § 294 ZPO), hängt an Ihrem Fall. Sie erfahren die Größenordnung, sobald wir die Forderung, die drohende Gefährdung und Ihre Belege kennen — und dazu eine ehrliche erste Einschätzung, ob der Eilweg trägt, was Sie glaubhaft machen müssen und wie die Vollziehung innerhalb des Monats gelingt.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Arrest und einstweiliger Verfügung?
Der Arrest sichert eine Geldforderung, indem er das Vermögen des Schuldners einfriert (§ 916 Abs. 1 ZPO). Die einstweilige Verfügung sichert alle anderen Ansprüche — auf eine Sache, eine Unterlassung, eine Handlung — oder regelt einen streitigen Zustand vorläufig (§§ 935, 940 ZPO). Faustregel: Geht es um Geld, ist es der Arrest; geht es um etwas anderes, die einstweilige Verfügung.
Muss ich meinen Anspruch vor Gericht voll beweisen?
Nein. Anspruch und Grund sind nur glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO), nicht voll zu beweisen. Sie können sich aller Beweismittel bedienen und insbesondere eine Versicherung an Eides statt vorlegen (§ 294 Abs. 1 ZPO). Wichtig ist nur: Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist im Eilverfahren unstatthaft (§ 294 Abs. 2 ZPO) — was Sie nicht sofort belegen können, hilft hier nicht.
Was ist ein „Arrestgrund" oder „Verfügungsgrund"?
Das ist die Dringlichkeit — der Grund, warum nicht bis zum Urteil gewartet werden kann. Beim dinglichen Arrest liegt er vor, wenn zu besorgen ist, dass ohne ihn die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde (§ 917 Abs. 1 ZPO), etwa weil der Schuldner Vermögen abräumt. Bei der einstweiligen Verfügung ist es die Gefahr, dass eine Veränderung des Zustands Ihr Recht vereitelt (§ 935 ZPO) oder wesentliche Nachteile drohen (§ 940 ZPO).
Ich habe den Beschluss — reicht das, um gesichert zu sein?
Nein, der Beschluss muss vollzogen werden — und zwar schnell. Die Vollziehung ist unstatthaft, wenn seit Verkündung oder Zustellung ein Monat verstrichen ist (§ 929 Abs. 2 Satz 1 ZPO); über § 936 ZPO gilt das auch für die einstweilige Verfügung. Außerdem müssen Sie den Beschluss selbst zustellen lassen (§ 922 Abs. 2 ZPO). Wer die Monatsfrist verstreichen lässt, hält am Ende einen wertlosen Titel.
Kann ich zu spät kommen, obwohl ich noch gar nicht geklagt habe?
Ja. Wer nach Kenntnis der Umstände zu lange bis zum Antrag wartet, widerlegt die Dringlichkeit selbst. Das Kammergericht nimmt bei einem Zuwarten von mehr als einem Monat ohne hinreichende Gründe eine Selbstwiderlegung an (KG Berlin, Beschluss vom 02.11.2015 – 10 W 35/15); das Oberlandesgericht Frankfurt hat dies auch für die Regelungs- und Leistungsverfügung bestätigt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2025 – 3 W 13/25). Handeln Sie deshalb sofort, sobald Sie von der Gefährdung erfahren.
Was kann der Gegner gegen die Anordnung tun?
Gegen den Arrestbeschluss ist der Widerspruch statthaft; das Gericht bestimmt dann von Amts wegen einen Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 924 ZPO). Auf Antrag kann das Gericht Ihnen aufgeben, binnen Frist Klage in der Hauptsache zu erheben; folgen Sie dem nicht, wird die Anordnung aufgehoben (§ 926 ZPO). Und wegen veränderter Umstände, etwa Erledigung des Grundes, kann der Gegner die Aufhebung beantragen (§ 927 ZPO).
Was passiert, wenn die Verfügung später zu Unrecht ergangen ist?
Dann trifft Sie eine Schadensersatzpflicht: Erweist sich die Anordnung als von Anfang an ungerechtfertigt, müssen Sie dem Gegner den Schaden ersetzen, der ihm aus der Vollziehung entsteht (§ 945 ZPO) — und zwar unabhängig von einem Verschulden. Deshalb prüfen wir Anspruch und Grund vor dem Antrag ehrlich, statt auf dünner Grundlage zu vollziehen.
Wie schnell höre ich von Ihnen?
Sie hören von uns, meist innerhalb von 24 Stunden, werktags garantiert innerhalb von 48. Gerade beim einstweiligen Rechtsschutz entscheidet das Tempo — je früher Sie den Fall schildern, desto eher lässt sich die Dringlichkeit sichern, bevor sie durch Zuwarten verloren geht.
„Beim einstweiligen Rechtsschutz gewinnt nicht, wer recht hat, sondern wer schnell ist und die Fristen kennt: Der Antrag muss sofort raus, und der Beschluss muss innerhalb des Monats vollzogen sein — sonst haben Sie einen Titel, der nichts mehr sichert", sagt Rechtsanwalt Sebastian Müller.
Gesetze und Urteile zum Nachlesen
§ 916 ZPO — Arrestanspruch: der Arrest sichert die Zwangsvollstreckung in das Vermögen wegen einer Geldforderung oder eines in eine Geldforderung übergehenden Anspruchs (Abs. 1).
§ 917 ZPO — Arrestgrund beim dinglichen Arrest: zu besorgen, dass ohne Arrest die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert würde (Abs. 1); zureichend auch die Auslandsvollstreckung ohne verbürgte Gegenseitigkeit (Abs. 2 Satz 1).
§ 918 ZPO — persönlicher Sicherheitsarrest nur, wenn er zur Sicherung der gefährdeten Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners erforderlich ist.
§ 920 ZPO — Arrestgesuch: Bezeichnung von Anspruch und Arrestgrund (Abs. 1); Anspruch und Arrestgrund sind glaubhaft zu machen (Abs. 2).
§ 922 ZPO — Arresturteil und Arrestbeschluss: Endurteil bei mündlicher Verhandlung, sonst Beschluss (Abs. 1); der Beschluss ist von der Partei zustellen zu lassen (Abs. 2).
§ 924 ZPO — Widerspruch gegen den Arrestbeschluss; das Gericht bestimmt von Amts wegen Termin zur mündlichen Verhandlung.
§ 926 ZPO — Anordnung der Klageerhebung in der Hauptsache auf Antrag; bei Nichtbefolgung Aufhebung der Anordnung durch Endurteil.
§ 927 ZPO — Aufhebung wegen veränderter Umstände, insbesondere bei Erledigung des Arrestgrundes.
§ 929 ZPO — Vollziehung: unstatthaft, wenn seit Verkündung oder Zustellung des Befehls ein Monat verstrichen ist (Abs. 2 Satz 1) — die kritische Vollziehungsfrist.
§ 935 ZPO — einstweilige Verfügung bezüglich des Streitgegenstands (Sicherungsverfügung): zu besorgen, dass eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert.
§ 936 ZPO — entsprechende Anwendung der Arrestvorschriften auf die einstweilige Verfügung und ihr Verfahren.
§ 937 ZPO — Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache (Abs. 1); Entscheidung in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung (Abs. 2).
§ 938 ZPO — Inhalt der einstweiligen Verfügung nach freiem Ermessen (Abs. 1); Sequestration, Gebot oder Verbot, insbesondere Veräußerungs- und Belastungsverbot (Abs. 2).
§ 940 ZPO — einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes (Regelungsverfügung), zur Abwendung wesentlicher Nachteile.
§ 942 ZPO — Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache in dringenden Fällen (Abs. 1).
§ 945 ZPO — Schadensersatzpflicht, wenn die Anordnung von Anfang an ungerechtfertigt war oder nach § 926 Abs. 2 bzw. § 942 Abs. 3 aufgehoben wird — verschuldensunabhängig.
§ 294 ZPO — Glaubhaftmachung: alle Beweismittel, auch Versicherung an Eides statt (Abs. 1); keine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann (Abs. 2).
KG Berlin, Beschluss vom 02.11.2015 – 10 W 35/15 — die Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung entfällt infolge Selbstwiderlegung durch längeres Zuwarten in Kenntnis der rechtfertigenden Umstände; ein Zuwarten von mehr als einem Monat ohne hinreichende Gründe begründet eine Selbstwiderlegung.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.07.2025 – 3 W 13/25 — Selbstwiderlegung der Dringlichkeit einer Regelungs- oder Leistungsverfügung durch „dringlichkeitsschädliches Zuwarten"; eine Verzögerung von mehr als einem Monat ist in der Regel nicht mehr unschädlich (Fall: Herausgabe eines Fahrzeugs, hilfsweise an einen Sequester).
Ihr Fall statt allgemeiner Antworten
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